Rechtstipp

Abou-Chaker abgeschoben - wann darf er wieder nach Deutschland?

Clan-Größe Abdallah Abou-Chaker abgeschoben I Leben im Libanon I Rückkehr nach Deutschland

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Abdallah Abou-Chaker wurde in den Libanon abgeschoben.

Interessant ist, dass der Libanon seine Aufnahme lange Zeit verweigert hatte. Wenn das Heimatland die Aufnahme verweigert, ist – logischerweise – eine Abschiebung unmöglich.

Abou-Chaker ist in Deutschland vielfach vorbestraft gewesen. Er hat mehrmals Freiheitsstrafen im Gefängnis verbüßt, wegen Zuhälterei, Beleidigung, Nötigung und anderem. Er ist staatenlos, ohne Staatsbürgerschaft, also auch ohne die deutsche Staatsbürgerschaft, Das ist die Grundvoraussetzung, dass jemand des Landes verwiesen wird.

Der Libanon sagte lange Zeit, er habe auch keine libanesische Staatsbürgerschaft und wollte ihn deswegen nicht aufnehmen.

Welche rechtliche Grundlage führte zum Verlassen Deutschlands in diesem Fall? Hier muss zwischen Ausweisung und Abschiebung unterschieden werden.

Ausweisung?

Das Land gewährt kein Aufenthaltsrecht, entweder gar nicht, nach der Einreise oder es verlängert es nicht oder es entzieht das Aufenthaltsrecht. Bei strafrechtlichen Verstößen und darauffolgenden Verurteilung verwirkt der Verurteilte oftmals sein Aufenthaltsrecht. Dies erfolgt in Form eines Bescheides der am Wohnort (Aufenthaltsort) zuständigen Ausländerbehörde. Der Bescheid wird dem Betroffenen zugestellt. Mit der Verweigerung des Aufenthaltsrechts oder dem Entzug wird eine Frist gesetzt, innerhalb der der Betroffene das Land verlassen muss. Diese Person muss sich zur Landesgrenze begeben, dort melden und die Grenze passieren.

Wenn die Person sich in ein Land begeben will oder muss, das nur via Flugzeug zu erreichen ist, dann muss sie sich bei der Grenzpolizei am Flughafen melden.

Wer sich nicht abmeldet, gilt als weiterhin im Inland aufhältig. Das kann böse Folgen haben, bei einer Wiedereinreise, und sei es nach ein paar Jahren.

Wer einen solchen Ausweisungsbescheid ignoriert und weiterhin im Inland bleibt, begeht die Straftat des unberechtigten Aufenthalts. Die Verwaltungsbehörde wird zudem eine zwangsweise Ausreise festlegen, also die Abschiebung verfügen. Nach Rechtsmittelfristablauf wird es auch einen Haftbefehl gegen den Betroffenen geben. Bei der Wiedereinreise droht also die Inhaftierung und danach wieder die sofortige Ausweisung.

Abschiebung?

Vielleicht wird dann sogar die Ausreise unter Anwendung von Zwang vollzogen, die sogenannte Abschiebung?

Einem verurteilten Straftäter wird sein Aufenthaltsrecht nicht nur entzogen, er wird in Begleitung von Polizeibeamten an die Grenze verbracht und dort durch die Polizeibeamten entweder an das Nachbarland übergeben, oder bei Flugreisen in Begleitung von Polizeibeamten am Zielflughafen aus dem Flugzeug gebracht und auf dem Rollfeld den dortigen Polizeibehörden übergeben. Meist werden die deutschen Handfesseln gelöst und sofort durch Handschellen des Ziellandes wieder ersetzt.

Derartiges dürfte Abdallah Abou-Chaker erlebt haben, mit Polizeibeamten auf einem Flug in den Libanon.

Dies war, wie bei allen anderen Abschiebungen auch, nur mit Zustimmung des aufnehmenden Staates möglich.

Es muss eine Anfrage der deutschen Ausländerbehörden im Libanon gegeben haben, eine Mitteilung über die Verurteilung Abdallah Abou-Chakers und den Entzug seines Aufenthaltsrechts in Deutschland. Diesmal muss der Libanon die Aufnahme bestätigt haben.

Früher gab es Strafuntergrenzen, Bagatelldelikte oder Ahndungen bis 90 Tagessätze führten nicht zur aufenthaltsrechtlichen Überprüfung. Das ist heute anders, der Ermessensspielraum der Behörden wurde erweitert. Sogar bei Einstellung gegen Geldauflage wird das Aufenthaltsrecht überprüft.

Aber, im Falle einer Verurteilung wegen schwerer Straftaten, beispielsweise Bandenkriminalität, wird der Verurteilte nicht sofort in sein Heimatland gebracht. Er muss vorher den deutschen Strafvollzug durchlaufen, bis mindestens 7/12 meist 2/3 verbüßt sind.

Es ist in Ausnahmefällen denkbar, dass in bestimmten Konstellationen vorher abgeschoben wird. Vielleicht unter Zusicherung der Verbüßung des Strafrests im Heimatland. Warum der Libanon seine Meinung geändert hat, und Abdallah Abou-Chaker doch aufgenommen hat und das auch noch vorzeitig, ist spekulativ.

Für Strafverteidiger gilt insgesamt, schon von Beginn eines Ermittlungsverfahrens die ausländerrechtlichen Konsequenzen im Blick behalten und nicht vorschnell eine Verurteilung präferieren (vielleicht, weil ausnahmsweise Bewährung angeboten wird), die für den Klienten vielleicht die Abschiebung aus unserem Land bedeutet, das er vielleicht sein ganzes Leben als sein Heimatland betrachtet hatte.


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