090 Neues zur Scheinselbständigkeit
Scheinselbständigkeit: Wann gelte ich als scheinselbständig?
Scheinselbständigkeit nach § 266a StGB ist ein Dauerbrenner im Strafrecht – und die Rechtsprechung entwickelt sich ständig weiter. Besonders für Selbstständige, Freiberufler und Unternehmen kann der Vorwurf fatale Folgen haben: hohe Nachzahlungen, Rückforderungen von Finanzamt und Rentenversicherung sowie strafrechtliche Konsequenzen. In diesem Video erklärt Strafverteidigerin Christina Glück, warum das Risiko so groß ist, welche rechtlichen Fallstricke sich in den letzten Jahren verschärft haben und weshalb eine frühzeitige Beratung durch einen Fachanwalt entscheidend sein kann.
Wann spricht man von einer Scheinselbstständigkeit?
Schon kleine Fehler bei der Vertragsgestaltung oder eine einseitige Abhängigkeit von Auftraggebern können dazu führen, dass die Tätigkeit nicht mehr als selbstständig anerkannt wird. Das Ergebnis: Verfahren wegen Scheinselbständigkeit, Pfändung von Konten und sogar persönliche Insolvenz.
Darum unser Rat: Lassen Sie vorab prüfen, ob Ihre Tätigkeit wirklich selbstständig ist! Mit einer Statusfeststellung bei der Rentenversicherung oder einer fachanwaltlichen Beratung können Sie Ihr Unternehmen und Ihre Zukunft absichern.
Kurz erklärt: Scheinselbständigkeit bei Freiberuflern und Freelancern
Was ist eigentlich Scheinselbstständigkeit?
Scheinselbstständigkeit bezeichnet der Gesetzgeber ein Vertragsverhältnis, das nach außen die Beauftragung eines Selbstständigen suggeriert, welches in der tatsächlichen Ausgestaltung unter Berücksichtigung objektiver Kriterien jedoch im Innenverhältnis als Beschäftigungsverhältnis einzustufen ist, weshalb die Tätigkeit als sozialversicherungspflichtig eigentlich angemeldet werden müsste.
Wer kann von Scheinselbständigkeit betroffen sein?
Scheinselbstständigkeit kann ausnahmslos alle Selbstständigen treffen, insbesondere die, die Auftragsarbeiten ausführen. Hierzu zählen immer Freiberufler und freie Mitarbeiter (sogenannte Freelancer).
Aber auch die Auftraggeber sind besonders betroffen, da bei Feststellung der Scheinselbständigkeit Sozialversicherungsbeiträge von diesem nachgefordert werden und Strafverfahren drohen.
Gibt es einen Unterschied zwischen freiberuflicher und selbständiger Tätigkeit?
Bei selbstständigen Personen wird zwischen freien Mitarbeitern (Freelancern) und Freiberuflern differenziert, die sich hinsichtlich ihres Gewerbes unterscheiden.
Freiberufler müssen kein Gewerbe anmelden und entsprechend auch keine Gewerbesteuer zahlen. Zu den Freiberuflern bzw. freien Berufen zählen z.B. Notare, Ärzte, Rechtsanwälte und Architekten.
Freie Mitarbeiter oder auch Freelancer hingegen haben in der Regel ein Gewerbe angemeldet, sind folglich beim Gewerbeamt gemeldet und müssen Gewerbesteuer abführen. Sie sind auf der Grundlage eines Dienst- oder Werkvertrages tätig, führen Aufträge persönlich durch, ohne bei dem Auftraggeber angestellt zu sein. So sind sie weder weisungsgebunden noch sozialversicherungspflichtig tätig.
Wer prüft nun die Scheinselbstständigkeit?
Das Finanzamt, die Sozialversicherungen (Krankenkasse), das Arbeitsgericht, das Finanzamt und die Deutsche Rentenversicherung Bund können eine Prüfung auf Scheinselbstständigkeit vornehmen.
Auftragnehmer und Auftraggeber können eine solche aber auch einfordern. Ohne fundierte Beratung durch einen Rechtsanwalt, sollte man dies aber nicht machen.
Wie wird geprüft?
Die Prüfer schauen sich sowohl die getroffenen Vereinbarungen und Verträge ebenso an, wie deren tatsächliche Umsetzungen im beruflichen Alltag. Wie wurden die Verträge im Berufsalltag gelebt?
Sie untersuchen, ob in der Tätigkeit Merkmale einer selbständigen Beschäftigung vorliegen und ob diese die Tätigkeit prägen, mithin Merkmale, die für eine Selbständigkeit sprechen überwiegen.
Welche Kriterien sprechen nun für eine Scheinselbstständigkeit?
Die Merkmale, welche eine Scheinselbständigkeit begründen, werden von den Prüfern regelmäßig benannt. Dazu gehören:
- Weisungsbefugnis des Auftraggebers, oft sogar vertraglich dokumentiert, durch schriftliche Vereinbarungen; sinngemäß: „Weisungen des Auftraggebers sind Folge zu leisten“
- Einhaltung von Vorgaben des Auftraggebers bzgl. Arbeitszeit und -ort, d.h.
- Kontroll- und Steuerungsmöglichkeiten des Auftraggebers;
- Berichtspflicht gegenüber dem Auftraggeber;
- vertragliche Zusicherung von Urlaub durch den Auftraggeber;
- Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall;
- kein erkennbares Unternehmerhandel, bspw.
- keine eigenen Arbeitsmittel / Nutzen der Arbeitsmittel des Auftraggebers,
- keine eigenen Betriebsräume,
- kein eigener Briefkopf, keine Visitenkarten, keine Homepage;
- Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers:
- Tragen der Arbeitskleidung des Auftraggebers,
- Einbindung in betriebliche Arbeitsabläufe,
- Zusammenarbeit im Team mit Angestellten des Auftraggebers;
- Fehlendes Unternehmerrisiko, bereits bei Stunden- oder Tagessätzen, die vereinbart werden.
- Usw.
Oft werden auch
- das Fehlen der Beschäftigung sozialversicherungspflichtiger Mitarbeiter beim Auftragnehmer,
- das dauerhaft bzw. überwiegend nur für einen Auftraggeber Tätigwerden sowie
- das Erlangen von 5/6 der Betriebseinnahmen aus einem Auftragsverhältnis
als Kriterien von Scheinselbständigkeit genannt. Tatsächlich sind sie es jedoch nicht.
Die Schwierigkeit für eine rechtssichere Einordnung, ob eine selbständige oder unselbständige Tätigkeit vorliegt, liegt aber auch daran, dass sich unsere Berufsfelder oder auch Berufstätigkeit ständig ändert und die gerichtliche Rechtsprechung hier ständig nachjustiert.
Ständig gibt es neue Berufe. Wer hätte z.B. vor 10 Jahren daran gedacht, dass es einen Beruf Influencer im Internet gibt?
Welche Konsequenzen drohen nun bei einer Scheinselbstständigkeit?
Bei Verdacht auf Scheinselbständigkeit, erfolgen unangekündigte Prüfungen. Aber auch für die angestellten Mitarbeiter kann es zu Unannehmlichkeiten kommen (z.B. Befragungen durch Staatsanwaltschaft und Hauptzollamt).
Bei festgestellter Scheinselbstständigkeit reichen die Folgen für den Auftraggeber von Beitragsnachforderungen (für die Dauer von bis zu 30 Jahren rückwirkend), ggf. mit Säumniszuschlägen (1 % pro Monat), über Strafbefehle und Gerichtsverhandlungen sowie Geldstrafen, Haftstrafen, bis hin zum Berufsverbot, in dessen Folge regelmäßig eine Privatinsolvenz droht.
Zusätzlich teuer wird, dass der Auftraggeber auch zusätzlich die Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherungsbeiträge nachzuentrichten hat.
Darüber hinaus erhält der bislang als selbstständig Arbeitende nachträglich den Status eines Arbeitnehmers und damit einhergehend auch alle arbeitnehmertypischen Rechte (Anspruch auf Urlaub und Lohnfortzahlung, Kündigungsschutz, etc.).
Wie erlangt man Rechtssicherheit?
Das sog. Statusfeststellungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung oder eine Prüfung der Krankenkasse kann hier die erwünschte Rechtssicherheit bringen.
Aber, mit diesen Prüfungen der Deutschen Rentenversicherung oder der Prüfung der Krankenkasse weckt man vielleicht erst schlafende Hunde.
Daher sollte man nicht vorschnell ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung beantragen.
Hat man in der Vergangenheit hier Fehler gemacht, drohen nämlich hohe Nachzahlungen und Strafverfahren.
Eine intensive juristische Beratung vor einem voreiligen Statusfeststellungsverfahren, ist deshalb immer unbedingt zu empfehlen. Ansonsten kann es teuer werden.
Haben Sie Fragen?
Wenn Sie noch weitere Fragen zu diesem Thema haben oder eine individuelle Beratung wünschen, können Sie sich gerne an uns wenden.
GLÜCK – Kanzlei für Strafrecht hat die Experten für solche Ermittlungs- und Strafverfahren. Wir betreuen regelmäßig Ermittlungsverfahren und bringen diese oft zur Einstellung.