BVerfG stoppt Überwachung
Ermittler dürfen derzeit dein komplettes Surfverhalten nicht überwachen!
Komplette Überwachung schon beim Aufrufen von Internetseiten – ist das zulässig? Oder verstößt das gegen unsere Grundrechte? In diesem Video erklären wir, was hinter der aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. November 2025 steckt. Im Fokus steht die Frage, ob Ermittlungsbehörden Telekommunikationsanbieter verpflichten dürfen, DNS-Daten und damit das komplette Surfverhalten einzelner Nutzer herauszugeben. Das Bundesverfassungsgericht hat im Eilverfahren klare Zweifel an der Verhältnismäßigkeit solcher Maßnahmen nach §§ 100a Abs. 1, 100e Strafprozessordnung geäußert – mit weitreichenden Folgen für Ermittlungsbehörden, Telekommunikationsanbieter und Millionen Internetnutzer.
Kurz erklärt:
Darf der Staat mein Surfverhalten einfach überwachen?
Nein, nicht ohne Weiteres. Eingriffe in dein Surfverhalten unterliegen strengen gesetzlichen Voraussetzungen und müssen verhältnismäßig sein. Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach klargestellt, dass solche Maßnahmen Grundrechte wie das Fernmeldegeheimnis verletzen können.
Können Telekommunikationsanbieter sehen, welche Seiten ich besuche?
Teilweise ja. Telekommunikationsanbieter können technische Daten wie Verbindungszeiten oder IP-Adressen erfassen. Der konkrete Inhalt oder einzelne besuchte Seiten sind aber nicht immer vollständig sichtbar – vor allem bei verschlüsselten Verbindungen (HTTPS).
Wird mein Surfverhalten gespeichert?
Das hängt von der Rechtslage ab. Die sogenannte Vorratsdatenspeicherung ist in Deutschland rechtlich stark eingeschränkt und umstritten. Eine pauschale, anlasslose Speicherung deines Surfverhaltens ist aktuell nicht ohne Weiteres zulässig, was natürlich nicht bedeutet, dass überhaupt keine Speicherungen vorgenommen werden. Anbieter lesen das Surfverhalten ihrer Kunden natürlich auch für Werbeeinnahmen aus.
Was hat das Bundesverfassungsgericht zur Internetüberwachung entschieden?
Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach entschieden, dass staatliche Überwachung nur unter engen Voraussetzungen erlaubt ist. Besonders wichtig: Es muss immer ein konkreter Anlass vorliegen und die Maßnahme muss verhältnismäßig sein. d.h. ein strafrechtlicher Relevanter Vorwurf gegen Einzelne.
Können Behörden sehen, welche Webseiten ich aufrufe?
Nur unter bestimmten Bedingungen. Ermittlungsbehörden benötigen in der Regel eine gesetzliche Grundlage und oft auch eine richterliche Anordnung. Eine dauerhafte, flächendeckende Überwachung ist unzulässig.
Ist mein Internet anonym?
Nein, nicht vollständig. Deine IP-Adresse kann dich identifizierbar machen, insbesondere für Anbieter oder Behörden im Rahmen gesetzlicher Befugnisse. Absolute Anonymität im Internet gibt es nicht.
Darf mein Anbieter meine Daten an Behörden weitergeben?
Ja, aber nur unter klaren gesetzlichen Voraussetzungen. Eine Weitergabe erfolgt in der Regel nur bei konkreten strafrechtlichen Ermittlungen und auf rechtlicher Grundlage, etwa durch richterliche Anordnung.
Wie kann ich mein Surfverhalten besser schützen?
Du kannst Maßnahmen ergreifen wie:
• Nutzung von HTTPS-Webseiten
• Einsatz von VPN-Diensten
• regelmäßiges Löschen von Cookies
• datenschutzfreundliche Browser-Einstellungen
Das ersetzt aber keinen vollständigen Schutz vor staatlichen Maßnahmen.
Können Polizei oder Zoll meinen Internetverlauf sehen?
Nur unter bestimmten Voraussetzungen und meist nicht ohne richterliche Anordnung. Ein direkter Zugriff auf deinen Browserverlauf ist nicht ohne Weiteres möglich. Wenn aber ein Gerät beschlagnahmt wird, wird der Browserverlauf oftmals ausgewertet.
Was ist das Fernmeldegeheimnis im Internet?
Das Fernmeldegeheimnis schützt deine digitale Kommunikation vor staatlichem Zugriff. Es ist ein zentrales Grundrecht und wird vom Bundesverfassungsgericht besonders streng geschützt.
Ist das Nutzen bestimmter Webseiten strafbar?
Nicht automatisch. Strafbar wird es erst, wenn Inhalte illegal sind (z. B. verbotene Inhalte). Der bloße Besuch legaler Seiten ist grundsätzlich erlaubt.
Haben Sie Fragen?
Wenn Sie noch weitere Fragen zu diesem Thema haben oder eine individuelle Beratung wünschen, können Sie sich gerne an uns wenden.
GLÜCK – Kanzlei für Strafrecht hat die Experten für solche Ermittlungs- und Strafverfahren. Wir betreuen regelmäßig Ermittlungsverfahren und bringen diese oft zur Einstellung.