Warum wird der neue Führerschein befristet?
Führerscheine sollen in der Europäischen Union vollständig einheitlich in allen Mitgliedsländern sein – und damit fälschungssicherer werden.
Deshalb verpflichtet die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (3. EU-Führerscheinrichtlinie) alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union sicherzustellen, dass bis zum 19. Januar 2033 alle ausgestellten oder im Umlauf befindlichen Führerscheine die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen. Das Verfahren, jeden Inhaber eine gültigen Fahrerlaubnis bis zu diesem Datum mit einem solchen, befristeten Führerschein auszustatten, bleibt den Mitgliedstaaten überlassen.
In Deutschland wurde der Kartenführerschein zwar schon vorher eingeführt, aber diese Karten hatten kein Gültigkeitsdatum. Damit werden auch diese Karten ungültig und die Fahrerlaubnisinhaber müssen tauschen, in eine Karte mit einer Frist.
In Deutschland gilt:
Papierführerscheine mussten bis 19. Januar 2025 alle umgetauscht werden, die Ablauffrist richtete sich nach dem Geburtsjahr, nicht nach dem Ausstellungsdatum.
Kartenführerscheine hingegen müssen nach Ausstellungsdatum gestaffelt getauscht werden, teilweise 2 Ausstellungsjahre gemeinsam.
1999 – 2001: bis 19. Januar 2026
2002 – 2004: bis 19. Januar 2027
2005 – 2007: bis 19. Januar 2028
ab Ausstellungsdatum 2008 verliert nur das eine Jahr die Gültigkeit und muss in den Jahren 2029 bis 2033 getauscht werden.
Dieser Umtausch ist eine Pflicht, bei Versäumnis droht mindestens eine Verwarnung in Höhe von 10 Euro. Aber Vorsicht, in anderen Ländern kann ein ungültiger Führerschein als Fahren ohne Fahrerlaubnis gelten, mit erheblichen Folgen bis hin zu Beschlagnahme und Einziehung des genutzten Fahrzeugs. Das kann der Totalverlust des Fahrzeugwertes sein.
Das ist in Deutschland nicht der Fall.
Das Recht, ein bestimmtes Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führen zu dürfen, ist nicht der Führerschein. Der Führerschein dokumentiert dieses Recht nur. Es wird grundsätzlich davon ausgegangen, wenn jemand einen gültigen Führerschein, auf seinen Namen ausgestellt, bei sich hat, dass er auch das Recht hat ein Fahrzeug zu führen.
Im Gegenschluss heißt es nicht, dass jemand, der keinen solchen gültigen Führerschein bei sich hat, keine Fahrerlaubnis hat.
Denn die Fahrerlaubnis bleibt bestehen, auch mit ungültigem Führerschein.
Nun erregen sich die Gemüter, dass der neue Führerschein ein Ablaufdatum hat. Dieses Ablaufdatum hat absolut nichts mit der Fahrerlaubnis zu tun.
Nur das Dokument hat ein Ablaufdatum, nicht das Recht Fahrzeuge zu führen.
Begründet wurde dies mit der notwendigen Aktualisierung von Daten, vor allem des darauf befindlichen Fotos – alle 15 Jahre eher seltsam lange.
Aber natürlich ist eine Türe geöffnet worden, zukünftig die Neuerteilung eines Führerscheins mit Bedingungen zu verknüpfen. Berufskraftfahrer kennen diese Bedingungen und müssen sich regelmäßig Kontrollen unterziehen, um das Recht zur Führung von Kraftfahrzeugen, beispielsweise Bussen, zu erhalten.
Beim einfachen Bürger ist das noch nicht der Fall, lässt sich aber aufgrund der Befristung des Dokuments und notwendigen Neubeantragung nach jeweils 15 Jahren hervorragend gesetzlich vorschreiben.
Den Antrag auf Erteilung eines gültigen Führerscheins stellt man übrigens beim örtlichen Straßenverkehrsamt und natürlich kostet die Erteilung Geduld, sowohl in der Warteschlagen im Amt als auch beim Warten, bis das Dokument endlich fertig ist und natürlich kostet das auch Geld.
Da auch ein aktuelles Passfoto nötig ist und nicht alle Behörden in der Lage sind, diese Fotos selbst zu fertigen, kann das neue Dokumente bis zu 60 Euro Kosten verursachen.
Haben Sie Fragen?
Wenn Sie noch weitere Fragen zu diesem Thema haben oder eine individuelle Beratung wünschen, können Sie sich gerne an uns wenden.
GLÜCK – Kanzlei für Strafrecht hat die Experten für solche Ermittlungs- und Strafverfahren. Wir betreuen regelmäßig Ermittlungsverfahren und bringen diese oft zur Einstellung.