Rechtstipp

Dolmetscherkosten im Strafprozess - Trick der Justiz?

O9t16vzqxqo?si=xJhQRqxbDKMJw7Bb

Wer zahlt die Dolmetscherkosten im Strafprozess?

Die Gerichtssprache im deutschen Strafprozess ist Deutsch. Deswegen muss in Terminen nach der Strafprozessordnung Deutsch gesprochen.

Verfahrensbeteiligten, die deutsch nicht ausreichend beherrschen muss ein Dolmetscher zur Verfügung gestellt werden, § 185 Gerichtsverfassungsgesetz, Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe 3) Europäische Menschenrechtskonvention.

Das Netz und die sozialen Medien geben viele Informationen zur notwendigen Übersetzung – aber wie sieht es mit der Kostentragung aus?

Dolmetscher übersetzen das gesprochene Wort, Übersetzer sind schriftlich tätig.

In staatlichen Verfahren sollten nur allgemein vereidigte Dolmetscher und Übersetzer beauftragt werden. Sie haben eine sehr genau Ausbildung und müssen schwere Prüfungen meistern. Schriftliches Übersetzen ist immer leichter, weil Zeit zur Recherche bleibt.

Ein Dolmetscher übersetzt mündlich und muss einen großen Wortschatz sofort abrufen können – das ist extrem schwierig. Simultane Übersetzungen müssen schnell erfolgen und gleichzeitig richtig sein. Ein allgemein vereidigter Dolmetscher kann dies aufgrund seiner Ausbildung besser und ist somit eine Sicherheit für richtiges Übersetzen in beide Richtungen.

Vielen, wenn nicht die meisten Beschuldigten in Strafverfahren sind mittellos. Diejenigen, die Deutsch nicht beherrschen benötigen einen Dolmetscher.

Nach dem Gesetz muss der Staat für die Übersetzung sorgen, mündlich und schriftlich.

Beispielsweise im Termin beim Haftrichter, zur Eröffnung eines Haftbefehls.

Neben Richter, Protokollführer, Verteidiger Polizeibeamten und vielleicht Staatsanwalt, sitzt da oft ein Dolmetscher.

Es werden in den Gerichtssälen nicht nur allgemein vereidigte Dolmetscher verwendet. Manchmal werden Übersetzer verwendet. Übersetzer arbeiten schriftlich. Kann sein, dass die beim Text allgemein vereidigt sind, aber beim mündlichen Sprechen möglicherweise nicht. Nur wenn die Zeit drängt und man findet gerade niemanden, kann dann auch mal ein nicht allgemein vereidigter Dolmetscher plötzlich da sitzen. Und wie gut dessen Kenntnisse sind in der Übersetzung, könnte man nur testen oder wissen, wenn man die jeweilige Sprache auch noch spricht.

Bei der Anordnung von Untersuchungshaft muss der Beschuldigte verteidigt sein. Wenn er keinen Rechtsanwalt bezahlen kann, wird ihm ein Pflichtverteidiger zur Seite gestellt.

Dieser Pflichtverteidiger wird den Beschuldigten irgendwann im Gefängnis besuchen. Schon aus Haftungsgründen, damit der Mandant ausführlich über die Ermittlungen und den Ablauf von Strafverfahren informiert ist.

Und dafür braucht auch der Verteidiger einen Dolmetscher.

Die Koordinierung eines solchen Besuchstermins ist äußerst zeitaufwendig. Vereinbarung erst mit dem Gefängnis, innerhalb der meist engen Öffnungszeiten, Suche nach einem geeigneten  und verfügbaren Dolmetscher, Einholung einer Besuchsgenehmigung für diesen Dolmetscher… das alles ist bürokratischer Aufwand.

Wenn das dann irgendwann alles koordiniert ist, dann besucht der Verteidiger mit diesem Dolmetscher den Mandanten. Wohlgemerkt: Dolmetscher werden nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz gemäß § 9 JVFG wie Sachverständig nach Stunden bezahlt, in für mündliche Termine in der Regel mit 92 Euro die Stunde.

Der Pflichtverteidiger erhält Rahmengebühren. Er erhält genau eine Gebühr für seine ganze Arbeit im Ermittlungsverfahren in Höhe von 193 Euro: Aktenbesprechungen, Stellungahmen, Anträge, das sind in der Regel mehrere Stunden. Der Pflichtverteidiger darf aber nicht nach Zeitaufwand abrechnen. Er darf ein Abwesenheitsgeld geltend machen, was auch immer das sein soll, gestaffelt von 30 Euro für 4 Stunden Abwesenheit bis 80 Euro für über 8 Stunden Kanzleiabwesenheit. Und er erhält von den Fahrtkosten 42 Cent pro gefahrenen Kilometer erstattet.

Das bedeutet schlicht, dass der Pflichtverteidiger seinen Besuch im Gefängnis selbst bezahlt. Denn die 193 Euro können die Gesamtkosten im Ermittlungsverfahren niemals decken.

Das heißt, der Verteidiger, der diese ganze Mühe auf sich nimmt und den Beschuldigten in Haft besucht, bringt Geld mit. Er verdient daran keinen Cent. Er bringt Geld.

Und jetzt kommt das Kurioseste: Der Dolmetscher, der bei der Haftbefehlsöffnung mit dabei war, seine Rechnung an das Gericht geschickt hat und vom Gericht bezahlt wird, der muss die Rechnung für den Besuch mit dem Verteidiger an den Verteidiger senden. Das ist völlig bizarr, weil der Dolmetscher erheblich mehr Geld erhält als der Rechtsanwalt.

Und der Anwalt soll dann die Kostenfestsetzung beim Gericht beantragen.

Warum bezahlt der Staat nicht alle Dolmetscherrechnungen direkt?

Das ist  Politik. Wenn man behauptet, so wie es auch die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte tut, dass die Kosten dieses Dolmetschers Verteidigungskosten sind, dann kann man sie auf einer ganz anderen Kostenstelle buchen. Und dann kann man vor allen Dingen sagen, die Verteidigerkosten, insbesondere die Kosten des Pflichtverteidigers, sind ja so immens hoch, dass auf gar keinen Fall das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz erhöht werden muss. Im Gegenteil, die Pflichtverteidiger verdienen viel zu viel, weil dieses Stundenhonorar der Dolmetscher auf die Pflichtverteidigervergütung obendrauf gerechnet wird.

Soll heißen, Rechtsanwälte werden zu Schuldnern von Dolmetscherkosten und helfen ihre eigenen Verdienste damit möglichst klein zu halten.

Die Europäische Menschenrechtskonvention verpflichtet alle europäischen Mitgliedsstaaten, in Strafverfahren Beschuldigten und Zeugen einen Dolmetscher kostenfrei an die Seite zu stellen. Und zwar egal wofür, ob das die Haftbefehlsöffnung ist, ob das die Scheidung ist, ob das das Gespräch mit dem Verteidiger ist. Es ist Staatsaufgabe, und diese Kosten müsste nach der Europäischen Menschenrechtskonvention der Staat auch tragen.

Stattdessen wird in Deutschland dieses Stundenentgelt in die Verteidigerkosten geschummelt und damit den Anwälten noch mehr geschadet, als ihnen mit Pflichtverteidigergebühren sowieso geschadet wird.

Die Rechnung ganz am Ende dem Verurteilten natürlich auferlegt, aber bis dahin, sind nur die Pflichtverteidiger in der Pflicht und im Nachteil.


Kurz erklärt:

Wer zahlt den Dolmetscher im Strafverfahren?

Wenn ein Beschuldigter die deutsche Sprache nicht ausreichend versteht, muss ihm im Strafverfahren ein Dolmetscher zur Verfügung gestellt werden. Die Kosten trägt zunächst der Staat. Wird der Beschuldigte später verurteilt, können ihm die Verfahrenskosten – einschließlich der Dolmetscherkosten – auferlegt werden. Das betrifft Dolmetscher bei Vernehmungen, Haftbefehlsverkündungen, Gerichtsverhandlungen und häufig auch bei Gesprächen mit dem Verteidiger.

Habe ich Anspruch auf einen Dolmetscher bei der Polizei oder vor Gericht?

Ja. Jeder Beschuldigte hat das Recht, den Inhalt des Strafverfahrens zu verstehen und sich verständlich äußern zu können, schon nach der Europäischen Menschenrechtskonvention. Wenn Deutschkenntnisse fehlen oder nicht ausreichen, muss ein Dolmetscher hinzugezogen werden. Dieses Recht gilt bereits im Ermittlungsverfahren, also etwa bei polizeilichen Vernehmungen oder bei einer Vorführung vor den Ermittlungsrichter.

Bekomme ich einen Dolmetscher für Gespräche mit meinem Anwalt?

Ja. Bei Besprechungen mit dem Verteidiger ist häufig ein Dolmetscher erforderlich. Nur so kann eine effektive Verteidigung gewährleistet werden. Gerade bei Untersuchungshaft ist es wichtig, dass der Beschuldigte den Ablauf des Verfahrens, die Vorwürfe und die Verteidigungsstrategie versteht.

Habe ich Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, wenn ich kein Deutsch spreche?

Nicht allein wegen fehlender Deutschkenntnisse. Ein Pflichtverteidiger wird beigeordnet, wenn ein Fall der sogenannten notwendigen Verteidigung vorliegt – etwa bei Untersuchungshaft oder schweren Tatvorwürfen. Sprachprobleme können aber ein zusätzlicher Faktor sein, der die Bestellung eines Verteidigers erforderlich macht.


Sie möchten mehr erfahren? In unserem FAQ-Bereich finden Sie weitere Fragen und Antworten zu diesem Thema sowie zu vielen weiteren Bereichen des Strafrechts.


Haben Sie noch Fragen?

Wenn Sie noch weitere Fragen zu diesem Thema haben oder eine individuelle Beratung wünschen, können Sie sich gerne an uns wenden.

GLÜCK – Kanzlei für Strafrecht hat die Experten für solche Ermittlungs- und Strafverfahren. Wir betreuen regelmäßig Ermittlungsverfahren und bringen diese oft zur Einstellung.

Rufen Sie uns an Schreiben Sie uns eine E-Mail Unsere Adresse