Rechtstipp

077 Wahlwerbung: Was ist erlaubt?

Meinungsfreiheit bei Wahlwerbung: Gibt es eine Grenze?

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1. Was ist Wahlwerbung?

Wahlwerbung umfasst alle Maßnahmen politischer Parteien oder Kandidaten zur Beeinflussung der Wählermeinung. Dazu gehören unter anderem Plakate, Fernsehspots oder Social-Media-Kampagnen. Grundsätzlich genießt politische Werbung einen hohen Schutz durch die Meinungsfreiheit.

Doch wo verlaufen die Grenzen?

2. Meinungsfreiheit und ihre Grenzen

Nach Artikel 5 des Grundgesetzes ist die Meinungsfreiheit grundsätzlich weit gefasst. Besonders politische Aussagen sind durch die Rechtsprechung geschützt. Allerdings gibt es auch Grenzen:

  • Beleidigung (§ 185 StGB): Wahlwerbung darf keine persönlichen Beleidigungen enthalten.
  • Volksverhetzung (§ 130 StGB): Hetze gegen bestimmte Gruppen ist nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt.
  • Gewaltdarstellungen (§ 131 StGB): Die Darstellung von Gewalt oder Aufrufe zur Gewalt sind strafbar.

Im aktuellen Fall bewertete das Verwaltungsgericht Mainz einen Wahlwerbespot der Partei “Die PARTEI” als “geschmacklos”, jedoch als rechtlich zulässig.

3. Der Fall "Die PARTEI" – Wo liegt die Grenze?

Ein Wahlwerbespot der Partei “Die PARTEI” wollte vom ZDF nicht ausgestrahlt werden, da dieser angeblich strafbare Inhalte aufwies. In dem Spot wurde eine satirische Darstellung mit Bezug auf eine kontroverse Aussage von Friedrich Merz verwendet. Das Verwaltungsgericht Mainz entschied jedoch, dass das ZDF den Spot ausstrahlen muss, da er unter die Meinungsfreiheit fällt – auch wenn er als geschmacklos empfunden wird.

Hier zeigt sich, dass Wahlwerbung in Deutschland einen großen Schutz genießt, solange sie keine strafrechtlich relevanten Inhalte hat.

4. Wann wird Wahlwerbung strafbar?

Auch wenn Satire und provokative Inhalte grundsätzlich zulässig sind, können folgende Aspekte dazu führen, dass Wahlwerbung strafbar wird:

  • Direkte Aufrufe zu Gewalt
  • Falschdarstellungen oder Verleumdungen gegenüber politischen Gegnern
  • Explizite oder sexuell anspielende Inhalte, die als Herabwürdigung verstanden werden könnten

5. Fazit – Meinungsfreiheit vs. rechtliche Grenzen

Die Meinungsfreiheit erlaubt provokative und sogar geschmacklose Wahlwerbung, solange sie nicht gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Dennoch gibt es eine Grenze, die nicht überschritten werden darf. Wer sich unsicher ist, sollte sich rechtlichen Rat einholen, bevor eine Kampagne gestartet wird.


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