Rechtstipp

Rechte bei Verkehrskontrolle

Achtung VERKEHRSKONTROLLE! I Was darf ich? I Was sind meine Rechte? I Was sind meine Pflichten?

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Achtung Verkehrskontrolle!

Auf der Rückfahrt nach einem Festbesuch, bei dem der Fahrer 2 Schoppen Wein getrunken hatte, beginnt eine Verkehrskontrolle.

Das Fahrzeug wird an den Rand gewunken, ein Beamter tritt an das Fenster des Fahrers und fordert ihn auf, den Motor abzustellen. Er bittet um Fahrzeugpapiere, Führerschein und Personalausweis.

Die Personalien werden erfragt und oftmals wird der Fahrer gebeten, Warndreieck und Verbandskasten zu zeigen. 

Das dient nur einem Ziel: zu sehen, wie der Fahrer sich bewegt, ob er beim Gehen und Bewegen Anzeichen von vorangegangenem Konsum berauschender Mittel zeigt.

Das ist nämlich das Einfalltor für eine Alkoholkontrolle.

Selbst wenn der Fahrer sich weigert, kann die Polizei ihn zu einer Kontrolle auffordern. Nämlich einer Atemalkoholkontrolle. Sollte sich dann der Konsum zeigen (und zwar egal in welcher Höhe), muss der Fahrer aussteigen und mit auf die Wache kommen.

Oftmals wird der Konsum von Cannabis unterstellt und der Fahrer aufgefordert, eine Urinprobe direkt am Straßenrand abzugeben.

DAS MÜSSEN SIE NICHT!!!

Davon raten wir auch ab! Diese Probe nutzt nichts…

Ist sie negativ, behaupten die Beamten, der Test wäre unsicher und nehmen Sie mit auf die Wache.

Ist sie positiv werden Sie definitiv mitgenommen.

Nun kommt ein Arzt ins Spiel. Er spricht mit Ihnen, stellt Ihnen Fragen und macht Tests mit Ihnen. Danach nimmt er Ihnen Blut ab.

Wenn es einen Jourdienst beim Amtsgericht gibt, muss vorher ein Richter diese Entnahme genehmigen. Wenn es diesen Dienst nicht gibt, darf die Entnahme ein Staatsanwalt anordnen. Das alles telefonisch.

Der Arzt füllt ein langes Formular aus und hält alles fest, auch seine subjektiven Eindrücke von Ihnen.

Wenn Sie das alles brav mitgemacht haben, können Sie hinterher richtige Probleme bekommen.

Gerade bei der sogenannten Trunkenheitsfahrt sind die Werte des Rauschmittels, das im Blut festgestellt wird, erheblich. Geringe Werte sind entweder straffrei oder nur mit Bußgeld (und Fahrverbot) belegt – höhere Werte führen zu Strafen und zum Entzug der Fahrerlaubnis, besonders wenn nur Alkohol betroffen ist.

Unser Rat: Bleiben Sie passiv. Sie müssen keine Aussage machen, Sie müssen nicht sagen, ob und was Sie getrunken haben. Sie müssen nur Ihre Personalien angeben. Was das ist steht im § 111 OWiG.

Vor-, Familien- oder Geburtsnamen, den Ort oder Tag seiner Geburt, seinen Familienstand, seinen Beruf, seinen Wohnort, seine Wohnung oder seine Staatsangehörigkeit

Mehr nicht. Sie müssen nicht freiwillig aus dem Auto aussteigen, um an Ihren Kofferraum zu gehen. Wenn Sie Mitfahrer haben: lassen Sie diese aussteigen.

Sie müssen nicht am Straßenrand eine Urinprobe abgeben, Sie werden sowieso mit auf die Wache genommen. Ersparen Sie sich das und gehen Sie mit auf die Wache.

Sie müssen beim untersuchenden Arzt keine Angaben machen und Sie müssen auch keine Tests mitmachen.

Sie sind der Beschuldigte, der Staat führt gegen Sie ein Verfahren und der Staat muss Ihnen beweisen, dass Sie einen Fehler begangen haben – Sie müssen bei dem Beweis nicht mithelfen.

Gerade beim Verdacht des Fahrens unter dem Einfluss von Alkohol ist Ihr Schweigerecht wichtig. Denn die Berechnung, wann in Ihrem Körper wieviel Promille enthalten sind, ist kompliziert. Wenn die Blutentnahme erst Stunden nach dem Trinkend durchgeführt wird, dann kann der Wert im Blut viel höher sein, als er zum Zeitpunkt der Fahrt war. Diese Berechnung zählt. Wenn Sie aber fleißig mitmachen und reden, droht die Gefahr, dass die Beamten und der Arzt vermerken, dass Sie eindeutig unter dem Einfluss von Alkohol standen. Das führt zur Fahruntüchtigkeit, unabhängig von der Promillezahl und gefährdet Ihre Fahrerlaubnis.

Darum gilt auch hier unser Rat: Schweigen ist Gold, Sie müssen nicht mitmachen und ganz wichtig: Sie müssen nichts unterschreiben. Niemand nimmt Ihre Hand und führt den Kugelschreiber zu 3 Kreuzen.


Kurz erklärt:

Muss ich bei einer Verkehrskontrolle anhalten?

Ja. Wenn dich die Polizei anhält, bist du verpflichtet anzuhalten und den Anweisungen Folge zu leisten.

Muss ich Führerschein und Fahrzeugpapiere dabeihaben?

Ja. Du musst deinen Führerschein sowie die Zulassungsbescheinigung Teil I vorzeigen können. Ohne Führerschein zu fahren ist eine Ordnungswidrigkeit.

Welche Angaben muss ich machen?

Du musst Angaben zu deiner Person machen (Name, Adresse, Geburtsdatum). Weitere Aussagen – etwa zu deinem Verhalten oder Alkoholkonsum – musst du nicht machen.

Muss ich Fragen zu Alkohol oder Drogen beantworten?

Nein. Du hast ein Aussageverweigerungsrecht. Du musst dich nicht selbst belasten.

Muss ich pusten oder einen Drogentest machen?

Nein, freiwillige Tests (Atemalkoholtest, Urintest) musst du nicht machen. Diese dienen oft dazu, einen angeblichen Anfangsverdacht erst zu begründen.

Darf die Polizei mich trotzdem testen?

Ja, aber nur unter Voraussetzungen. Eine Blutentnahme ist auch ohne deine Zustimmung möglich, wenn ein Anfangsverdacht besteht (Anordnung durch Polizei/Ermittlungsbehörden).

Warum soll ich Warndreieck oder Verbandkasten zeigen?

Offiziell zur Kontrolle der Ausrüstung. In der Praxis achten Beamte dabei auch darauf, wie du dich bewegst (Koordination, Auffälligkeiten).

Darf mein Auto durchsucht werden?

Nicht ohne Weiteres. Eine Durchsuchung braucht in der Regel einen konkreten Anlass oder deine Zustimmung.

Was sind typische Fehler bei Verkehrskontrollen?

•          Zu viel reden („Ich habe nur zwei Gläser getrunken…“)

•          freiwillige Tests machen

•          unüberlegte Aussagen

Goldene Verhaltensregeln

•          Ruhig bleiben und kooperativ auftreten

•          Nur Pflichtangaben machen

•          Keine freiwilligen Tests

•          Keine unnötigen Aussagen

Kann mein Verhalten in der Kontrolle gegen mich verwendet werden?

Ja. Alles, was du sagst oder tust, kann später als Beweis gegen Dich dienen.

Darf ich nach Alkohol am Steuer noch fahren?

Kommt auf die Menge an. Ab 0,5 Promille droht eine Ordnungswidrigkeit, ab 0,3 Promille kann es bereits strafbar sein, wenn Ausfallerscheinungen vorliegen. Absolute Fahruntüchtigkeit liegt ab 1,1 Promille vor. Beim Überschreiten von 1,6 Promille wird die Fahrerlaubnis entzogen und es wird Vorsatz geprüft, das wird teurer als eine Strafe wegen einer Fahrlässigkeitstat.

Was gilt nach dem Konsum eines Joints beim Autofahren?

Auch hier gilt: Fahren unter Einfluss kann problematisch sein. Schon geringe Mengen THC (ab 3,5 ng/ml) können zu Konsequenzen führen, insbesondere wenn Ausfallerscheinungen vorliegen oder Grenzwerte überschritten werden.

Muss ich zugeben, dass ich getrunken oder konsumiert habe?

Nein. Du musst keine Angaben zu Alkohol- oder Drogenkonsum machen. Du hast ein Aussageverweigerungsrecht.

Muss ich einen Alkohol- oder Drogentest machen?

Nein. Atemalkoholtests oder Urintests sind freiwillig. Du kannst sie ablehnen.

Was passiert, wenn ich den Test verweigere?

Dann kann die Polizei bei entsprechendem Verdacht eine Blutentnahme anordnen. Diese ist deutlich aussagekräftiger.

Wie erkennt die Polizei Alkohol- oder Drogeneinfluss?

Typische Anzeichen: 

•          unsicherer Gang

•          verlangsamte Reaktionen

•          gerötete Augen

•          auffälliges Verhalten

Deshalb werden oft „harmlose“ Aufgaben gestellt (z. B. Aussteigen, etwas zeigen).

Ist Kiffen und Autofahren automatisch strafbar?

Nicht automatisch. Aber es kann zu:

•          Ordnungswidrigkeiten

•          Straftaten

•          Fahrverbot

•          Führerscheinmaßnahmen

kommen.

Was droht bei Alkohol oder Drogen am Steuer?

Je nach Fall:

•          Bußgeld und Punkte

•          Fahrverbot oder Entziehung der Fahrerlaubnis

•          Strafe, z. B. nach § 316 StGB

Goldene Verhaltensregeln (besonders wichtig hier)

•          Keine Angaben zu Konsum machen

•          Keine freiwilligen Tests

•          ruhig und kooperativ bleiben

•          nichts „erklären“ oder rechtfertigen

Wie lange nach einem Joint darf ich wieder fahren?

Das lässt sich nicht pauschal sagen. THC kann deutlich länger nachweisbar sein als die eigentliche Wirkung anhält – das Risiko bleibt also bestehen.


Haben Sie Fragen?

Wenn Sie noch weitere Fragen zu diesem Thema haben oder eine individuelle Beratung wünschen, können Sie sich gerne an uns wenden.


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