Drogen, Betäubungsmittel, Drogenstrafrecht
Drogenstrafrecht - anwaltliche Hilfe bei BtMG-Delikten
Verfehlte Drogenpolitik ohne faktenbasierte Strategie
Rund 4 Milliarden Euro kostete im Jahr 2020 die Strafverfolgung von Drogendelikten den deutschen Steuerzahler. Das sind 1 % des gesamten Bundeshaushalts bzw. entspricht dem Betrag, den der Freistaat Bayern für seine gesamten Universitäten im Jahr 2020 ausgegeben hat. Das Ziel, Drogensucht mittels des Strafrechts zu verhindern und das Grundrecht auf Gesundheit zu schützen, wurde trotz dieser gewaltigen Ausgaben, höflich formuliert, in keinster Weise erreicht. Dieser Betrag wurde mehr oder minder sinnlos ausgegeben. Der Versuch der Politik und des Gesetzgebers, den Konsum von Drogen ausschließlich mit dem Strafrecht zu verhindern, ist schon vor Jahrzehnten auf ganzer Linie gescheitert.
Das hätte auch die Geschichte schon lehren können: die Alkoholprohibition in den Vereinigten Staaten hat die organisierte Kriminalität groß werden lassen, die Mafia hat mit dem Verkauf illegalen Alkohols begonnen.
Drogen sind in immer größerem Maß und an immer mehr Orten verfügbar. Der Drogenkonsum und die Anzahl der Konsumenten steigen seit Jahrzehnten stetig und scheinbar unaufhaltsam an. Wie der Alkohol schon lange, sind Cannabis und andere Drogen in der Mitte der Gesellschaft angekommen und drogensüchtige, verwahrloste Obdachlose, wie in der Geschichte von Susanne F. vom Bahnhof Zoo, sind eine Randgruppe der Beschuldigten in Betäubungsmittelstrafverfahren.
Die staatliche Prohibition und die Strafverfolgung erzeugen gerade erst den Schwarzmarkt mit horrenden Profiten für Drogenproduzenten. Das Ergebnis sind Beschaffungskriminalität wie Einbrüche, Raub, Diebstahl oder Prostitution und die Untergrabung staatlicher Autorität. Die (finanziellen) Folgen dieser verfehlten Drogenpolitik betreffen auch Nichtkonsumenten von Drogen, nämlich jeden Steuerzahler, damit meinen wir wirklich jeden mit Blick auf die Umsatzsteuer.
Dass Drogenpolitik auch erfolgreich sein kann, wenn Drogenabhängigkeit als Suchterkrankung wahrgenommen und nicht nur mit dem Strafrecht angegangen wird, zeigt die erfolgreiche Drogenpolitik von Portugal, Uruguay, Colorado oder auch Kalifornien.
Ermittlungsmethoden der Strafverfolger
Die schiere Aussichtslosigkeit einer erfolgreichen Strafverfolgung im Drogenstrafrecht zeigt sich auch bei ihren massiv ausgeweiteten Ermittlungsbefugnissen.
Aus § 100 Strafprozessordnung wurden zwischenzeitlich die Paragrafen 100 – 100k; § 111 Strafprozessordnung hat sich bis § 111q vergrößert. Die Überwachungsmöglichkeiten sind immens und werden regelmäßig verschärft.
Vor allem bei Drogenstraftaten von gewissem Ausmaß muss regelmäßig mit folgenden verdeckten, also dem Beschuldigten im Vorfeld unbekannten, Maßnahmen gerechnet werden:
- Überwachung von Festnetz- und Mobiltelefonen nach § 100a Strafprozessordnung;
- Überwachung der Kommunikation via Internet oder Messenger Dienste nach § 100 b Strafprozessordnung. Die Durchsuchung ist bei den dort genannten Straftaten online möglich, die Strafverfolgungsbehörden lesen und hören direkt und live am Computer mit;
- Überwachung von Mobilfunkmasten nach § 100 g - i Strafprozessordnung. Die Daten aller in Funkzellen eingeloggten Endgeräte werden erfasst und mit den Daten von Beschuldigten verglichen.
- Hausdurchsuchungen und Wohnungsdurchsuchungen nach §§ 102 und 103 Strafprozessordnung. In diesem Zusammenhang werden in fast allen Fällen Mobiltelefone und meist auch Computer samt Zubehör (besonders externe Festplatten und sonstige Speichermedien) sichergestellt und mitgenommen.
- Observationen nach § 163 f Strafprozessordnung inklusive der automatischen Kennzeichenerfassung nach § 163 g Strafprozessordnung
- Einsatz von verdeckten Ermittlern, V-Leuten nach §§ 110a – 110d Strafprozessordnung
- Festnahmen, vorläufige und häufig auch in Untersuchungshaft übergehender Freiheitsentzug nach § 127 Strafprozessordnung oder § 112, 113 Strafprozessordnung.
Nicht selten sind bei Drogengeschäften sowohl auf Verkäufer- als auch Käuferseite V-Leute der Polizei gleichzeitig aktiv – bis es irgendwann im Rahmen der Ermittlungen augenfällig wird. Auch die Überredung zum Verbrechen, also das Anstiften mehr Drogen zu erwerben als geplant, ist den Strafverfolgungsbehörden nicht vollständig verboten.
Oftmals werden verdeckte Ermittlungen monatelang durchgeführt, bis der Beschuldigte von den Maßnahmen erfährt. Klienten sind meist überrascht, welche Kenntnisse die Ermittlungsbehörden von ihrer Tagesstruktur erhalten haben, ohne bemerkt zu werden.
Die ersten offenen Maßnahmen führen dann zu Erkenntnissen von Mittätern und Hinterleuten und die Verfahren breiten sich aus wie Lawinen. Gerade aus den Chats der Messenger-Dienste ergeben sich ausreichend Hinweise auf bisher unbekannte Mittäter. Viele Daten werden in einem Speicher gesichert, der ohne besondere technische Hilfsmittel für den einfachen Nutzer weder lesbar noch löschbar ist. Mobiltelefone und Computer speichern sehr viel mehr als oberflächlich sichtbar.
Kronzeugen
Im Drogenstrafrecht kann für die Verteidigung und den Beschuldigten die sogenannte Kronzeugenregelung (§ 31 BtMG, § 35 KCanG) große Chancen auf eine niedrige Strafe und vielleicht Straffreiheit bieten, zugleich aber auch hohe Risiken.
Hier ist es besonders wichtig, schnell, aber dennoch genau alle Folgen zu prüfen. Das sogenannte „Windhundrennen“ (wer zuerst aussagt, gewinnt …) schafft hier regelmäßig Drucksituationen, in denen es besonders schwer ist, einen kühlen Kopf zu behalten und kluge Entscheidungen zu treffen.
Vor einem solchen Schritt ist professionelle Beratung durch einen erfahrenen Strafverteidiger besonders wichtig. Dabei sind zuerst die konkreten Straferwartungen und die erhofften Vorteile genau gegeneinander abzuwägen. Gleichzeitig sind aber ganz andere Folgen zu kalkulieren, wie beispielsweise persönliche oder familiäre Beziehungen, finanzielle Nebenwirkungen wie der Vermögensverfall, Entzug der Fahrerlaubnis, sogenannte „Rückläufer“ oder prozessuale Konsequenzen wie Bewährungswiderruf oder der Verlust des Rechts auf Aussageverweigerung in anderen Strafverfahren.
Wer sich für die Kronzeugenregelung entscheidet und Aussagen nach § 31 BtMG macht, muss auch damit rechnen, als Zeuge vor Gericht gegen Mitbeschuldigte aussagen zu müssen. Wenn man in Untersuchungshaft sitzt, wird dies von Mitgefangenen regelmäßig wahrgenommen.
Ein Kronzeuge muss immer auch damit rechnen, dass Mittäter, die von ihm belastet und beschuldigt werden, ihrerseits mit Aussagen versuchen, „zurückzuschießen“, indem sie ihn anderer Straftaten bezichtigen. Derartige „Rückläufer“ oder Bumerang-Aussagen sind manchmal wahr und manchmal nicht wahr. Ob sie zu einer höheren Verurteilung führen, wird am Ende durch einen Richter zu entscheiden sein. Wie Richter Entscheidung treffen, muss dabei also genau durchdacht werden, vom Beginn eines Ermittlungsverfahrens an.
Bevor man sich also zu einer Aussage entschließt, mit der man andere belastet, muss man sich in jedem Fall bewusst machen, welche offenen Flanken man selbst hat, die dazu führen können, dass die erhofften Wirkungen einer eigenen Aussage „nach hinten losgehen“ und statt mildere Konsequenzen schwerer Rechtsverluste realisiert werden.
Therapie statt Strafe, Zurückstellung der Strafvollstreckung
Die Vollstreckung der Strafe für drogenabhängige Straftäter kann zugunsten einer Therapie zurückgestellt werden.
Voraussetzung ist dafür, dass eine Suchterkrankung nachgewiesen ist und die verurteilten Straftaten zum überwiegenden Teil wegen dieser Erkrankung begangen worden sind.
Es gibt unterschiedliche Therapieformen. Die freiwillige Rehabilitationsmaßnahme in einer Suchtklinik, die 3 – 6 Monate dauert, mit anschließender Adaptionsphase bis zu einem Jahr, wird von Krankenkassen, der Rentenversicherung oder manchmal von den Bezirksverwaltungen finanziert. Bei vermögenden Verurteilten kann auch eine Entzugsmaßnahme in einer privaten Klinik anerkannt werden. Die Durchführung einer solchen Maßnahme kann eine Bewährungsauflage sein. Dann ist sie zwar nicht mehr ganz so freiwillig, sie kann aber besonders im Rahmen einer Vollstreckungszurückstellung gemäß § 35 BtMG die Freiheit erhalten.
Wichtig ist, dass die Teillegalisierung von Cannabiskonsum diese Möglichkeit nach § 35 BtMG bei THC ausschließt, ebenso wie bei einer Alkoholsucht.
Hier bleibt nur der Kampf um die Strafaussetzung zur Bewährung bei erfolgreich zu durchlaufender Therapie.
Es gibt auch noch den Maßregelvollzug, dessen Voraussetzungen § 35 BtMG entsprechen: eine Suchterkrankung und ein kausaler Zusammenhang mit der Tat. Die Voraussetzungen sind in § 64 Strafgesetzbuch niedergelegt. Dieser gilt aber nur für Alkoholerkrankte oder Personen, die den Hang haben, berauschende Mittel im Übermaß zu konsumieren. Spielsucht, Sexsucht, Sportsucht, alle anderen Suchterkrankungen bieten einem Täter hier keine Hilfe an, Therapie zu durchlaufen, statt eine Haftstrafe in einem Gefängnis zu verbüßen.
Die Maßregel wird in dafür eingerichteten Kliniken vollzogen, forensischen und hochgesicherte Kliniken, die von außen einem Gefängnis ähneln und auch innen strikte Sicherheitsvorkehrungen und Regeln haben. Nach dem Gesetz soll diese Maßregel 2 Jahre dauern und der Verurteilte darf frühestens nach der Hälfte der verhängten Freiheitsstrafe und er soll spätestens nach 2/3 der verhängten Freiheitsstrafe geheilt entlassen werden. Bei hohen Haftstrafen ist der Antritt der Maßregel – wenn sie ausgesprochen worden ist – somit erst nach Jahren Gefängnishaft überhaupt antretbar.
Zudem muss die Erkrankung vor der Verurteilung festgestellt werden. Die Staatsanwaltschaften und Gerichte bedienen sich des Fachwissens von Psychiatern, die Beschuldigte untersuchen und die medizinische Sicht festlegen. Eine solche Begutachtung sollte gut und bedacht vorbereitet werden. Ohne Hilfe eines erfahrenen Strafverteidigers droht eine Ablehnung einer Therapiemaßnahme mit verheerenden Folgen für suchterkrankte Personen. Ähnlich wie bei der medizinisch-psychologischen Untersuchung zur Tauglichkeit der Fahrzeugführung, bedarf es guter Vorbereitung.
Fahrverbot, Führerschein, MPU
Selbst bei kleinsten Verstößen gegen das Drogenstrafrecht ist regelmäßig der Führerschein in Gefahr.
Nr. 45 der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) bestimmt, dass Fahrerlaubnisbehörden über bestimmte Strafverfahren zu unterrichten sind, wenn „Kenntnis für die Beurteilung erforderlich ist, ob die Inhaberin oder der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen von Fahrzeugen ungeeignet ist.“
Schon bei der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen eines Drogendeliktes werden diese Mitteilung oft erfolgen. Ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen ist nicht nur jemand, der berauscht ein Fahrzeug führt, sondern auch derjenige, der Umgang mit illegalen Betäubungsmitteln hat.
Selbst der bloße Besitz illegaler Betäubungsmittel lässt ungeeignet für die Fahrerlaubnis werden, weil die Einhaltung der Rechtsnormen in Frage zu stellen ist. Das bedeutet, dass es nicht auf das Fahren eines Fahrzeugs ankommt, sondern auf die vorgeworfene Straftat.
Bei Ermittlungsverfahren wegen Drogendelikten informiert die Polizei darum regelmäßig die Führerscheinbehörde. Und genauso regelmäßig entzieht diese die Fahrerlaubnis schon im Ermittlungsverfahren.
Nur durch rechtzeitiges Tätigwerden eines erfahrenen Strafverteidigers kann hier oft der Entzug der Fahrerlaubnis verhindert werden.
Gesellschaftliche Akzeptanz von Drogenkonsum
Deutlich über 50 % aller Deutschen konsumieren regelmäßig psychoaktive Drogen: legale Substanzen wie Nikotin, Alkohol oder Cannabis, aber auch illegale Drogen wie Kokain, LSD, selbst Heroin. Auch Strafverteidiger greifen oft zu einer Beruhigungszigarette in einer Verhandlungspause, wenn es in der Sitzung hoch hergeht. Nach einem langen Arbeitstag ein gutes Glas Wein zum Essen, ist auch für uns ein Stück Lebensqualität.
Trotz dieser breiten gesellschaftlichen Akzeptanz des Konsums berauschender Mittel, droht das Betäubungsmittelstrafrecht bis zu 15 Jahre Freiheitsstrafe für manche Verhaltensweisen bzw. den Gebrauch bestimmter Drogen an.
Die Verfechter einer harten Drogenpolitik und eines Drogenstrafrechts haben sicher gewichtige Argumente für ein völliges Drogenverbot. Aber auch die Befürworter einer völligen Legalisierung von Drogen haben überlegenswerte Gedankenansätze.
Das Leben ist aber selten nur schwarz oder weiß, sondern hat meist viele Schattierungen.
So dürfte die Wahrheit im Bereich Drogen und dessen Konsum wohl auch eher zwischen der völligen Legalisierung und dem rigorosen Verbot sämtlicher Drogen liegen. Dies wurde mit Einführung des Cannabisgesetzes versucht, die Umsetzung in der alltäglichen Rechtsanwendung durch Strafverfolgungsbehörden und Gerichte, jedoch ist eher holperig.
Sehr hohe Strafen bei Drogendelikten
Das Strafrecht droht bei Drogendelikten mit besonders hohen Strafen.
Oft werden Freiheitsstrafen verhängt, die sich im Bereich von Tötungsdelikten oder anderen Kapitalstraftaten bewegen.
Die Strafandrohung richtet sich dabei zumeist nach der Drogenmenge. Das Gesetz unterscheidet zwischen der „geringen Menge“, bei der es oft möglich ist, eine Verfahrenseinstellung zu erreichen und der sogenannten „nicht geringen Menge“, bei der die Mindeststrafe in vielen Fällen ein Jahr Freiheitsstrafe beträgt.
Bei geringen Mengen von Drogen, die lediglich zum Eigenkonsum mitgeführt wurden, kann mit Hilfe eines versierten und erfahrenen Strafverteidigers oft eine Einstellung des Strafverfahrens erreicht werden („Eigenbedarf“). Die für eine „geringe Menge“ geltenden Grenzwerte sind von Bundesland zu Bundesland aber teilweise unterschiedlich. Im Rahmen des Konsumcannabisgesetzes gibt es Diskussionen zu dem Grenzwert von 7,5 Gramm THC. Wir halten die Diskussion noch nicht für abgeschlossen, auch nicht betreffend den Besitz von Pflanzen. Das Gesetz möchte den übermäßigen Rausch verbieten. Wenn mit einer angebauten Pflanze jedoch keinerlei Rauschmittel zu gewinnen ist (wie bei männlichen Pflanzen), greift das Verbot nicht.
Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, beträgt die Mindeststrafe bereits zwei Jahre. Als Bande können schon drei Beschuldigte gelten, die in irgendeiner Weise zusammen an einem Drogengeschäft beteiligt waren.
Führt ein Beschuldigter eine Waffe bei sich, sieht das Strafgesetz unter bestimmten Voraussetzungen sogar eine Mindeststrafe von fünf Jahren vor. Hier kann schon eine scharfe Schere, ein Pfefferspray oder ein kleines Taschenmesser genügen, die sich im gleichen Raum befinden, in der die Drogen aufbewahrt werden. Die Überschreitung der „nicht geringe Menge“, bei der das Strafgesetz in der Regel eine Mindeststrafe von einem Jahr vorsieht, bestimmt sich dann nach der Art der Droge. Aber Vorsicht, die Rechtsprechung lässt zwischenzeitlich eine Addition der gefundenen Drogen zu, um insgesamt eine nicht geringe Menge zu verurteilen, obwohl der Wirkstoff der einzelnen Drogenarten jeweils unter dieser Grenze lag.
Es kommt also nicht auf das Bruttogewicht der mitgeführten Droge an, sondern auf den Wirkstoffgehalt. Dieser Wirkstoffgehalt wird nach der Beschlagnahme der Drogen im kriminaltechnischen Labor der Ermittlungsbehörden ermittelt.
Strafbar ist dabei nicht nur der Handel mit Betäubungsmitteln, sondern auch der Besitz. Straflos bleibt dagegen der bloße Konsum von Betäubungsmitteln, aber ohne Besitz – was sehr schwierig darstellbar ist und selten geglaubt wird.
Bei den Strafhöhen gibt es in Deutschland ein starkes Nord-Süd-Gefälle. Strafen für Drogenkuriere oder Händler sind z.B. in Bayern häufig sehr viel höher als etwa in Hessen oder in Bremen. Ausländische Kuriere, die beispielsweise Drogen von Holland nach Österreich transportieren und auf der Autobahn angehalten werden, werden bevorzugt erst nach Überschreiten der Landesgrenze Hessen–Bayern gestoppt, weil die Straferwartung in Bayern um ein Vielfaches höher als in Hessen ist. Bei der Einfuhr der nicht-geringe Menge von Drogen wie Crystal-Meth, Heroin oder Kokain werden regelmäßig sogar Freiheitsstrafen über 10 Jahren ausgesprochen.
Bei Drogendelikten sind es oft nur Nuancen, die darüber entscheiden, ob man jahrelang eingesperrt wird oder in Freiheit bleibt. Beauftragen Sie daher so schnell wie möglich einen im Betäubungsmittelstrafrecht erfahrenen Strafverteidiger!
Die Kronzeugenregelung im Drogenstrafrecht ist de facto die Kapitulationserklärung des Rechtsstaats
Durch die Strafmilderung der Kronzeugenregelung wird das Prinzip einer gleichmäßigen, kalkulierbaren und der Schuld angemessenen Bestrafung aufgegeben. Meist erlangen Straftäter, die besonders große Schuld auf sich geladen haben, durch ihre Aussage einen Vorteil bei der Strafzumessung, der kleinen Straftätern nicht zugänglich ist. Nicht selten kommt der Drogengroßhändler ohne eine Freiheitsstrafe davon, während seine Abnehmer, die von ihm belasteten, kleinen Zwischenhändler, jahrelange Freiheitsstrafen kassieren.
Die Gerechtigkeit wird damit zum reinen Handelsobjekt. Dies zeigt sich auch schon an der irreführenden Bezeichnung „Kronzeuge“, da er gerade kein (unbetroffener) Zeuge ist, sondern tatsächlich Beschuldigter oder gar Haupttäter.
Auch die Verführungskraft eines erheblichen Straferlasses oder von Straffreiheit kann so stark sein, dass Straftäter zu falschen Beschuldigungen gegenüber (unschuldigen!) Dritten eingeladen werden. Es bedeutet harte Arbeit, falsche Beschuldigungen zu entlarven und es erfordert einen hartnäckigen Strafverteidiger.
Nur mit einem solchen, erfahrenen und kampfesbereiten Strafverteidiger an der Seite kann auch ein Erfolg erzielt werden.
Einziehung von Taterträgen, Vermögensabschöpfung
Ein häufiges und gern übersehenes Detail – auch bei einer Kronzeugen-Aussage – ist die Einziehung bzw. Abschöpfung von Taterträgen. Nach § 33 BtMG werden die Drogen, die beispielsweise in der Wohnung eines Händlers gefunden werden, beschlagnahmt, ohne dass der Besitzer hierfür irgendeine Entschädigung bekommt.
Das gilt auch für die Beschlagnahme von Cannabis. Wenn die zulässige Grenze von 50 bzw. 60 Gramm Besitz zuhause überschritten ist, wird alles weggenommen, was die beschuldigte Person zuhause hatte.
Die Vorschriften über die Vermögensabschöpfung aus Straftaten wurden im Jahr 2017 noch deutlich verschärft. Seitdem können nicht nur die Drogen selbst, sondern auch das Geld, das man dafür erhalten hat, eingezogen werden (sog. Einziehung des Wertersatzes). Das gilt für alle Verfahren, auch Jugendstrafverfahren. Eine Telefonüberwachung lässt die Ermittler vermuten, dass die beschuldigte Person 5 Mal 500 Gramm Drogen verkauft hat: die Konsequenz ist die Forderung der Staatsanwaltschaft, den erzielten Gewinn dem Vermögen dieser Person aufzuerlegen.
Das bedeutet: Nicht nur die Drogen und der dafür erhaltene Verkaufspreis werden ersatzlos weggenommen. Es wird zusätzlich nicht berücksichtigt, dass man selbst Geld bezahlt hat, um an die Drogen zu kommen.
Hat man z.B. 3 kg Kokain für 90.000 Euro verkauft, für das man im Einkauf 80.000 Euro bezahlt hat, fordert die Staatskasse nicht nur die 10.000 Euro Gewinnspanne, sondern die gesamten 90.000 Euro.
Die finanziellen Folgen einer frühen umfassenden Aussage können daher unter Umständen ruinös sein.
Profis in der Strafverteidigung von Drogendelikten
Im Gerichtsalltag werden der Handel mit und Besitz von harten Drogen auch in kleineren Mengen häufig drakonisch bestraft. Unsere Kanzlei hat in großen Prozessen (mehrere Kilo Drogen) bei weichen bis harten Drogen oft noch eine Bewährungsstrafe erreichen können.
Wir empfehlen Ihnen dringend, bei diesem Tatvorwurf rasch einen erfahrenen Strafverteidiger zu kontaktieren.
In einem persönlichen Gespräch können wir Ihnen zuhören und anschließend klar aufzeigen, welche Verteidigungsalternativen Sie haben, welche Strategien möglich sind und wie gut Ihre Chancen bei einer Verteidigung stehen.
Wir werden alle Maßnahmen und Gegenmaßnahmen einleiten, damit Sie in Freiheit bleiben.
Allerdings beraten wir umfassend und sehen gerade in diesem Bereich auch kritisch auf Ihre bisherige Lebensführung. Wie jeder professionelle Berater prüfen wir umfassend und sagen ehrlich, wo und welche Veränderungen wir dringend anraten. Das ist nicht einfach, nicht für den beratenden Strafverteidiger und nicht für den zuhörenden Klienten. Am Ende aber hilft Ihnen unsere ehrliche Einschätzung wieder mehr Lebensqualität zu erlangen.
Aufgrund unserer langen Erfahrung geben wir Ihnen auch Hilfen für Therapie, Arbeitsplatzwechsel, ärztliche Behandlung oder persönliche Veränderungen. Und wir stehen an Ihrer Seite, wenn Sie solch schwere Schritte bereit sind zu gehen.