Wirtschaftsstrafrecht, Unternehmensstrafrecht, Arbeitsstrafrecht

Kanzleiberatung bei strafrechtlichen Risiken in Unternehmen


Untreue, Betrug, Korruption, Insolvenzstraftaten, Arbeitsstraftaten, Wettbewerbsdelikte oder auch Steuerhinterziehung

Fassade eines Unternehmens - Themen wie Betrug, Korruption und Steuerhinterziehung im Wirtschhaftsrecht

Wir verteidigen Sie in sogenannten „klassischen“ Wirtschaftsstrafverfahren.

Häufige Vorwürfe sind Untreue, Betrug, Korruption, Arbeitsstraftaten, Insolvenzstraftaten, Wettbewerbsdelikte oder auch Steuerhinterziehung. Strafverfahren im Wirtschaftsstrafrecht sind meist komplex und umfangreich. Derartige Ermittlungsverfahren erfordern nicht nur tiefgehende juristische Expertise, sondern auch detaillierte Kenntnisse angrenzender Rechtsgebiete sowie der besonderen verfahrensrechtlichen Anforderungen.

Juristische Kompetenz allein reicht jedoch selten aus, um die Folgen eines Wirtschaftsstrafverfahrens vollumfänglich zu bewältigen. Regelmäßig haben diese Verfahren zusätzlich massive Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Betätigungen und Handlungsmöglichkeiten der Beschuldigten. Das eigentliche Strafverfahren kann vielleicht mit Einstellung oder Freispruch erfolgreich enden, der Mandant ist aber häufig wirtschaftlich ruiniert, da den negativen Folgen für sein Unternehmen oder seine Berufstätigkeit nicht gegengesteuert wurde.

Um hier erfolgreich zu sein, muss ein Strafverteidiger zusätzlich unternehmerisch denken und auch handeln können. Wir verstehen uns auch als Unternehmer und wenden unsere unternehmerischen Kompetenzen an, damit Sie und Ihr Unternehmen das Strafverfahren wirtschaftlich überleben.

Wir begleiten Sie durch das gesamte Ermittlungs- und Strafverfahren. Von der ersten Durchsuchung bis zur letzten Gerichtsverhandlung oder Anhörung sind wir an Ihrer Seite.

Wir arbeiten und verteidigen pragmatisch und zielorientiert und immer mit dem klaren Blick auf das für Sie (auch wirtschaftlich) beste Ergebnis.


Typische Straftaten im Wirtschaftsleben

Konferenzraum, geschlossene Tür - Wirtschaftliche Beratung, Fokus auf Delikte und Unternehmensberatung

Zum klassischen Wirtschaftsstrafrecht zählen Delikte, die im Zusammenhang mit unternehmerischem Handeln stehen. Häufige Vorwürfe der Ermittlungsbehörden betreffen insbesondere Insolvenzdelikte, besonders die Insolvenzverschleppung oder Subventionsbetrug, Betrug sowie Korruptionsdelikte wie Bestechung und Bestechlichkeit.

Lässt sich von den Strafverfolgern ein Verhalten nicht unter die klassischen Delikte des StGB oder der strafrechtlichen Nebengesetze einordnen, wird von Strafermittlern bzw. Strafrichtern immer häufiger versucht, den Straftatbestand der Untreue als eine Art universellen Auffangtatbestand heranzuziehen. Unter Strafverfolgern kursiert hier der Satz „Falls kein Delikt passt, ein wenig Untreue passt immer“.

Die Strafverfolger versuchen damit ihr grundlegendes Problem zu lösen, dass für neuartige Verhaltensweisen in der Wirtschaft, die aus ihrer Sicht verfolgungs- und strafwürdig sein sollten, oft (noch) kein passendes Strafgesetz vorhanden ist.

Damit wird aber die Grenze zwischen dem, was erlaubt ist, und dem, was schon verboten ist, immer verschwommener. Eine Säule des Rechtsstaats ist aber „Keine Strafe ohne Gesetz“, wie Artikel 103 Grundgesetz.

Für uns ist es deshalb nicht nur eine Frage der Fairness, sondern ein zentrales Element des Rechtsstaats, dass dieser die Grenze zwischen erlaubtem und verbotenem Handeln klar definiert und aufzeigt. Nur dann haben seine Bürger auch die Wahl, sich straffrei zu verhalten.

Als Strafverteidiger setzen wir uns mit Nachdruck dafür ein, dass unsere Mandanten nicht aufgrund moralischer Bewertungen oder diffusen Gerechtigkeitserwartungen verfolgt werden, sondern ausschließlich auf der Grundlage klarer und gesetzlich normierter Straftatbestände.


Außerstrafrechtliche Konsequenzen oft wirtschaftlich existenzvernichtend

Zu den Tücken und Fallstricken des Wirtschaftsstrafrechts gehören regelmäßig die außerstrafrechtlichen Folgen. Die Nebenfolgen einer strafrechtlichen Verfolgung oder Verurteilung sind für die Betroffenen häufig viel gravierender als die eigentlichen strafrechtlichen Sanktionen, wie eine Geld- oder Bewährungsstrafe.

Bereits mit Einleitung eines Ermittlungsverfahrens spüren Unternehmen und deren Verantwortliche die Auswirkungen – etwa durch negative Berichterstattung in der Presse. Nach einer Verurteilung sehen sich Geschäftsführer häufig mit Schadensersatzforderungen konfrontiert.

Die Verurteilung wegen einfachster Straftaten, zum Beispiel wegen verspäteter Veröffentlichung oder einer Insolvenzstraftaten kann beispielsweise das Verbot, als Geschäftsführer tätig zu werden, zur Folge haben und gleicht damit einem Berufsverbot.

Beteiligten Rechtsanwälten, Notaren oder Steuerprüfern drohen berufsrechtliche Verfahren, im Einzelfall sogar steuerliche Haftungsrisiken.

Die Verteidigung in einem Wirtschaftsstrafverfahren muss deshalb immer die vielfältigen Verknüpfungen einer potenziellen Straftat mit anderen Rechtsgebieten, wie dem Handels- und Gesellschaftsrecht, dem Urheberrecht, dem Markenrecht oder dem Insolvenzrecht, erkennen und beherrschen.

Werden hier Fehler von der Strafverteidigung begangen oder wird etwas übersehen, endet das eigentliche Strafverfahren möglicherweise glimpflich, der Mandant ist aber wirtschaftlich ruiniert.

In einem Steuerstrafverfahren mit einem Schätzbescheid von 4 Millionen Euro hinterzogener Körperschaftsteuer konnte einmal die ursprüngliche Verteidigung erreichen, dass das Finanzamt seine Forderung auf 600.000 Euro reduzierte und die Staatsanwaltschaft einem Deal mit 1 Jahr Freiheitsstrafe auf Bewährung zustimmte.

Für sich genommen kein schlechtes Ergebnis der Strafverteidigung bei einem solchen Vorwurf.

Leider nicht bedacht wurde dabei aber, dass auf Grundlage des Schätzsteuerbescheids des Finanzamts über 4 Millionen Euro auch ein bestandskräftiger Gewerbesteuerbescheid der Gemeinde in Millionenhöhe ergangen war, der sich nicht automatisch durch diesen (strafrechtlichen) Deal mit dem Finanzamt erledigte. Erst durch unser Einschreiten wurde dies erkannt und in Verhandlungen erreicht, dass die Gemeinde ihre Forderung im Einklang mit dem Finanzamt deutlich reduzierte.

In einem anderen Fall war der Beschuldigte erstinstanzlich zu einer Haftstrafe ohne Bewährung wegen Hinterziehung von 1,2 Millionen Euro Sozialversicherungsbeiträgen verurteilt worden. In der Berufungsinstanz konnte durch eine der großen Strafrechtskanzleien eine Einstellung nach § 153a StGB mit kleiner fünfstelliger Geldauflage erreicht werden. Für sich genommen ein Erfolg im Strafverfahren.

Übersehen wurde aber, dass diese Einstellung in das sogenannte Transparenzregister für Unternehmen aufgenommen wird. Da 90 % der Aufträge des Mandanten von der öffentlichen Hand kamen, wären er und sein 90-Mann-Unternehmen von diesen Aufträgen ausgeschlossen worden. Im Endergebnis hätte dies das Ende für sein Unternehmen bedeutet.

Hier konnten wir in Nachverhandlungen mit Staatsanwaltschaft und Strafgericht noch etwas erreichen. Ein kleiner, aber dennoch feine Unterschied in der Art der Einstellung verhinderte einen Eintrag ins Transparenzregister. Der Mandant und sein Unternehmen erhielten weiter Aufträge von öffentlichen Auftraggebern und so wurde die Existenz des Unternehmens gesichert.


Compliance: Vorbeugung und Aufklärung von Straftaten

Vertrauensanwalt im Gespräch mit Mandanten - Aufklärung interner Straftaten im Rahmen von Compliance und Datenschutz

Compliance ist kein Buch mit sieben Siegeln. Auch hier gilt: Selbst die längste Reise beginnt mit dem ersten Schritt – und wir unterstützen Sie dabei.

Unsere Leistungen umfassen unter anderem die Tätigkeit als externer Vertrauensanwalt zur Korruptionsprävention („Ombudsmann“), die Beratung bei datenschutzrechtlichen Fragestellungen sowie bei Maßnahmen zur Mitarbeiterüberwachung im Rahmen des Arbeitsstrafrechts.

Ebenso übernehmen wir die rechtliche Prüfung von Verträgen und Geschäftsbeziehungen im Hinblick auf potenzielle strafrechtliche Risiken.

Wir sind auch Vertrauenskanzlei von Unternehmen, die für den Ernstfall, dem Bekanntwerden von Ermittlungsverfahren gegen Mitarbeiter oder Eigentümer, sofortige Hilfe von uns erhalten – egal, an welchem Tag und egal zu welcher Uhrzeit.

Ein Unternehmen muss vorbereitet sein auf Ermittlungsmaßnahmen, wie Vorladungen, Durchsuchungen oder Sicherstellungen. Hier muss im ersten Moment der Beistand erfahrener Strafverteidiger gewährt sein, die sofort erreichbar sind und auch sofort in die jeweilige Firmen kommen können.


Zunehmende Kriminalisierung des Wirtschafts- und Arbeitslebens

Im Wirtschaftsrecht gilt immer häufiger der Satz: In Schwierigkeiten bringt dich nicht das, was du nicht weißt, sondern das, was du sicher zu wissen glaubst – obwohl es nicht stimmt. Strafrecht und die Strafverfolgung sind längst in der Mitte des Wirtschaftslebens angekommen. Die Strafverfolgung von Unternehmern, Selbständigen, Geschäftsführern oder leitenden Angestellten nimmt seit Jahren beständig zu.

Dieser wachsende Verfolgungsdruck ist nicht nur Ausdruck eines geänderten Selbstverständnisses der Strafverfolgungsbehörden. Er ist auch Folge einer politischen Entwicklung, bei der das Strafrecht zunehmend als Instrument zur wirtschaftlichen Steuerung im staatlichen Interesse eingesetzt wird. Die Strafverfolgung entfernt sich damit immer weiter von seinem Kernbereich, dem Schutz der elementaren Rechtsgüter, wie z.B. dem Schutz des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit, des Eigentums, der Würde und Ehre oder des Vermögens.

Die Strafverfolgung dient hier vorrangig nicht dazu, die Einhaltung grundlegender Verhaltensweisen durchzusetzen bzw. sicherzustellen, sondern zur Durchsetzung wirtschaftlicher Interessen des Staates.

So werden beispielsweise selbständige Tätigkeiten immer stärker als sogenannte Scheinselbständigkeit kriminalisiert. Ziel ist aber nicht etwa die Stärkung von Arbeitnehmerrechten, sondern die Kaschierung politischer Säumnisse des Gesetzgebers, nämlich der unterlassenen Sanierung des maroden Rentensystems. Schon jetzt werden jährlich 100 Milliarden Euro Steuergelder, das sind 20 % des Bundeshaushalts, für die Lücken der Rentenversicherung verwendet. Mit stark steigender Tendenz.

Anstatt nun für mehr Beitragspflichtige und damit höhere Einnahmen zu sorgen, indem man beispielsweise die Beitragspflicht für Abgeordnete, also den Gesetzgeber selbst, oder die 1,7 Millionen nichtzahlenden Beamten einführt, werden selbständige Tätigkeiten als Scheinselbständigkeit kriminalisiert.

Ähnliche Entwicklungen sehen wir auch im Bereich der Geldwäsche oder der angeblichen Umsatzsteuerkarusselle.


Strafrecht und seine Grenzen

Juristsiche Durchsicht von Akten - Prüfung strafrechtlich relevanter Unterlagen und Paragraphen

Das Strafgesetzbuch und die darin enthaltenen Straftatbestände entstanden vor über 150 Jahren. Viele Passagen wurden seitdem noch nicht einmal sprachlich angepasst. Begriffe wie Cum-Ex, Kickbackprovisionen, Umsatzsteuerkarusselle, Scheinselbständigkeit oder Insidergeschäfte waren den Verfassern des Strafgesetzbuchs im Jahr 1870 natürlich unbekannt und es war auch nicht dafür geschaffen worden, auf diese Formen von wirtschaftlichem Handeln mit dem Strafrecht zu reagieren.

Regelmäßig führt dies dazu, dass Strafverfolger bei neuartigen Erscheinungen wirtschaftlicher Betätigung scheinbar hilflos sind, weil die Tatbestände des StGB dafür augenscheinlich nicht passen.

Oft ist der Ausgangspunkt strafrechtlicher Ermittlungen dann nicht mehr das Gesetz, sondern eine moralische Bewertung des Verhaltens – getreu dem Motto: „Es kann nicht sein, was nicht sein soll.“

In solchen Fällen zeigen sich Ermittlungsbehörden häufig sehr kreativ, wenn es darum geht, ethisch zweifelhafte oder rechtlich grenzwertige Handlungen in klassische Straftatbestände zu pressen.

Andreas Mosbacher, Richter am Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe, sieht in dieser Art der „schöpferischen Rechtsfindung“ der Strafverfolger nicht das Recht, sondern die reine Macht sprechen. Im Ergebnis würde damit richterlicher Beliebigkeit und Willkür Tür und Tor geöffnet werden.

Im Untersuchungsausschuss zum Fall Gustl Mollath wurde der Oberstaatsanwalt gefragt, wie es zu einem solchen gravierenden Fehlurteil mit 7 Jahren Freiheitsentzug kommen konnte. Er begründete es damit, dass ein guter Strafrichter sowohl einen Freispruch als auch eine Verurteilung für dieselbe Tat gleichermaßen gut begründen könne.

Nicht nur für Beschuldigte, sondern auch für den Rechtsstaat insgesamt ist es äußerst gefährlich, wenn Strafrichter bzw. Strafverfolger ein solches falsches Selbstverständnis von ihrer Arbeit haben. Ein Strafurteil ist nicht deshalb gut, weil es zu einem Freispruch oder einer Verurteilung kommt. Erst recht ist eine eloquente (möglicherweise aber falsche) Begründung kein Qualitätsmerkmal für gute Arbeit.

Aus Sicht des Rechtsstaats kann ein stattgebendes Strafurteil ausschließlich dann gut sein, wenn der Sachverhalt richtig ermittelt und die Schuld bewiesen wurde und damit das Urteil der Schuld angemessen ist. Nicht, weil das Strafurteil gut begründet wurde.


Ausgangspunkt strafrechtlicher Ermittlungen und Strafverfolgung

Natürlich gibt es diejenigen, die gezielt eine Straftat planen, diese umsetzen und darauf hoffen, unentdeckt zu bleiben und ohne Strafe davonzukommen.

Weitaus häufiger jedoch begegnen uns in der Praxis Verhaltensweisen und Entscheidungen, die wir als Strafverteidiger oft als noch (grob) fahrlässig und damit nicht strafbar, die Strafverfolgungsbehörden meist aber schon als bedingt vorsätzlich und damit als strafbar bewerten.

In zunehmendem Maße werden an die Wirtschaft gerichtete Strafvorschriften erlassen, die neben den klassischen Tatbeständen wie Betrug und Untreue Anwendung finden. Diese stehen beispielsweise im Aktien-, Börsen- und Wertpapierstrafrecht, im Wettbewerbs- und Korruptionsstrafrecht oder im Umwelt- und Steuerstrafrecht.

Im Wirtschaftsstrafgesetz von 1954 sind zahlreiche Sachverhalte unter Bußgelder oder sogar Strafe gestellt.

Die immer stärkere Reglementierung birgt nicht nur erhöhte Haftungsrisiken für Unternehmen, sondern sie mündet auch leicht im strafrechtlichen Vorwurf gegen Freiberufler, Unternehmer oder Führungskräfte.

Gerade bei Freiberuflern bzw. kleineren bis mittleren Unternehmen stellen wir immer wieder fest, dass die Bedeutung einer funktionierenden Criminal Compliance im Unternehmen häufig unterschätzt oder vollständig ausgeblendet wird. Unter Criminal Compliance versteht man sämtliche innerbetrieblichen Maßnahmen zur Vermeidung von Straftaten.

Klingt scheinbar einfach und selbstverständlich, ist aber angesichts der Fülle an zu beachtenden Strafvorschriften im Wirtschaftsrecht überaus anspruchsvoll und arbeitsintensiv.

Der Blick der Unternehmenssteuerung ist vorrangig auf Ertragslage, Auslastung oder Unternehmensgewinn ausgerichtet und man vergisst dabei, dass Verstöße gegen Strafgesetze oft die Vernichtung des Unternehmens zur Folge haben.

Statt einer fundierten eigenen Risikoprüfung verlässt man sich oft auf die Annahme, dass das eigene Verhalten schon nicht strafbar sein werde. Denn, so hören wir es oft, „man hat es schon immer so gemacht“ oder „die Konkurrenz macht es genauso“. Auch eine übersteigerte Selbstsicherheit, alles besser zu können als andere, ist nicht selten der Ausgangspunkt strafrechtlicher Ermittlungen.


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