Zweitmeinung
Zweitmeinung im Strafrecht - unabhängige Einschätzung
Vier Augen sehen mehr als zwei Augen
Ermittlungs- und Strafverfahren ziehen sich immer häufiger über Jahre. Auch eine Verfahrensdauer von zehn und mehr Jahren ist heute nicht mehr die Ausnahme. Im Jahr 2025 waren mehr als eine Million Ermittlungsverfahren unerledigt.
Exemplarisch für diese Entwicklung ist die strafrechtliche Aufarbeitung der NS-Zeit. Generationen von Staatsanwälten und Strafrichtern waren hier jahrzehntelang fast vollständig untätig, um nun fast Hundertjährige für Handlungen strafrechtlich zu verfolgen, die sie beispielsweise vor 80 Jahren als 17-Jährige begangen haben sollen.
Ursachen dafür sind nicht Schwierigkeiten bei den Ermittlungen, sondern die ausufernden Bemühungen des Gesetzgebers immer mehr Handlungen unter Strafe zu stellen und gleichzeitig die Justiz finanziell und personell ausbluten zu lassen. Folgt man dem Satz, „Nur schnelles Recht ist gutes Recht“, dann können Urteile, die erst nach Jahren oder gar Jahrzehnten erfolgen, kein gutes Recht mehr sein. Egal ob Freispruch oder Verurteilung.
Bereits die Dauer zwichen der Beauftragung eines Strafverteidigers und dem Eingang der Ermittlungsakten kann Monate betragen. Diese Zeit ist für einen Beschuldigten, der völlig im Unklaren über Vorwürfe, Beweise, Aussagen oder Dokumentationen ist, eine unvollstellbare Belastung. Der Anwalt kann zwar immer wieder nachfragen, wann die Akten zur Verfügung stehen - viel mehr aber nicht.
Mit zunehmender Zeitdauer des Strafverfahrens wird man daher als Beschuldigter oder Angeklagter immer mehr zu einem bloßen Objekt des Verfahrens und es erwachsen Zweifel in einem, ob der bisher gewählte Strafverteidiger und dessen Strategie die richtige für einen ist. Der Beschuldigte fühlt sich alleine gelassen und, vor allem, vergessen.
Es ist dann nur natürlich, wenn man Beschuldigter in einem Strafverfahren ist und es um lebensentscheidende Fragen geht, sich mit einem zweiten fachlichen Rat zumindest sicherer zu fühlen. Wir empfehlen dies immer.
Zweiter fachlicher Rat
Da in Strafverfahren oft viel, manchmal sogar alles auf dem Spiel steht, bieten wir auch hier Betroffenen eine unabhängige zweite Prüfung und Beratung zum Strafverfahren und zur bisher gewählten Verteidigungsstrategie an, ohne dass gleich ein zweiter Strafverteidiger beauftragt wird oder gar der Strafverteidiger zu wechseln wäre.
Wie zu Mandatsbeginn, raten wir die Beauftragung gut zu überdenken. In vielen Fällen empfehlen wir vor unserer Beauftragung, in sich zu gehen. Eine Nacht über eine weitreichende Entscheidung zu schlafen, hilft hier schon.
Die Beratung und Strategie des so gewählten Anwalts sollte dem Beschuldigten aber auch verständlich sein. Umfassende Information ist durch Beratung eines weiteren Anwalts zu finden. Wir empfehlen gerne Kollegen, aber wir schätzen auch die eigene Wahl des Klienten. Er ist der Betroffene und er trifft die Entscheidung, wem er vertraut und wen er beauftragt.
Ein Wechsel des Anwalts in Strafverfahren ist zwar jederzeit und in jedem Verfahrensstadium einfach und unproblematisch möglich, ein solcher Schritt muss jedoch wohl und ganz genau überlegt sein. Wir sind keine Kanzlei, die zu diesem Schritt leichtfertig rät. Und wenn eine eingeholte Zweitmeinung lediglich die bisher gewählte Verteidigungsstrategie als die richtige bestätigt, so schafft sie zumindest wieder Sicherheit, Zuversicht und Kraft für das jeweilige weitere Vorgehen.
Ein Wechsel des Pflichtverteidigers aber, ist nur schwer möglich und bedarf sehr besonderer Gründe, meist der Verlust des Vertrauens. Diesen aber so nachzuweisen, dass ein Gericht einem Wechsel zustimmt, ist schwierig und geschieht eher selten.
Auch das ist ein Grund, sich nur durch Wahlverteidiger vertreten zu lassen.
Auch wenn es um grundsätzliche Fragen der Verteidigungsstrategie (Deal-, Geständnis-, Freispruch-, Konflikt- oder Teamverteidigung) oder um das Einlegen von Rechtsmitteln geht, hilft eine neutrale Zweitmeinung, um die für sich beste und richtige Entscheidung treffen zu können.
Wenn wir um eine Zweitmeinung gebeten werden, sehen wir zuallerst die Interessen des Klienten. Eine Meinung ist keine Beauftragung und eine solche ist auch nicht unser Ziel. Wir prüfen den Sachverhalt und geben unsere Einschätzung, ob und was zu tun ist. Wir respektieren die erteilte Vollmacht an den tätigen Strafverteidiger und raten auch bei der ersten Wahl zu bleiben.
Falls Sie hier Beratungsbedarf haben, kontaktieren Sie uns unverbindlich. Wir bieten kostengünstige Lösungen. Ihre Anfrage behandeln wir streng vertraulich. Im Rahmen unserer anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht sind wir auch gegenüber bereits beauftragten Anwaltskollegen oder Ihrem bisherigen Strafverteidiger zum absoluten Stillschweigen verpflichtet – und das nehmen wir sehr ernst.