Der Staatsanwalt entscheidet meist nach Aktenlage


Ihre Ermittlungsakte türmt sich nun im Erledigungsstapel von rund 8 Millionen Ermittlungsverfahren pro Jahr bei einem einzelnen Staatsanwalt, der einige 1000 Verfahren im Jahr bearbeiten muss.

Laut Aktenlage sind Sie für die Staatsanwaltschaft der Beschuldigte, dem man im Zweifel nicht glaubt. Dagegen steht die Bekundung des Zeugen, den man im Zweifel glaubt.

Aussage gegen Aussage?

In dubio pro reo?

Gibt es eine Einstellung des Strafverfahrens?

Die Staatsanwaltschaft entscheidet alleine nach der überwiegenden Verurteilungswahrscheinlichkeit.

Die meisten polizeilichen Ermittlungen kommen im Schlussvermerk zu einer Schuld des Beschuldigten. Das ist menschlich verständlich und dient auch der Erfüllung der Aufgabe eines Polizeibeamten. Ein Ermittlungsbeamter, der am Ende aller Ermittlungen nur Unschuldige gefunden hat, wird keine Karriere machen können. Belohnt wird natürlich das Ertappen von Tätern und der Beweis von ihrer Schuld. So werden Akten bearbeitet und so werden Akten auch der Staatsanwaltschaft vorgelegt.

Der Beschuldigte, der Vorwürfe bestreitet, verwendet dafür „Schutzbehauptungen“. Dies ist der Begriff, wenn einem Beschuldigten seine Widerworte nicht geglaubt werden (sollen). Der Beschuldigte lügt, um sich zu schützen.

Zeugen, die belasten, unterliegen der Wahrheitspflicht. Sie müssen ja richtige Angaben machen. Sie kennen die Konsequenzen einer falschen Aussage. Daher stehen ihre Angaben über denen des bestreitenden Beschuldigten.

Mit diesem Argument lässt sich eine höhere Glaubwürdigkeit von Zeugen generell gut begründen. Die Wahrscheinlichkeit tendiert somit meist gegen eine Verfahrenseinstellung.

Die Akte ist gut vorbereitet, die Schuld scheint bewiesen.

Immerhin gibt es viele Staatsanwälte, die mit oberflächlichen Ermittlungen nicht zufrieden sind. In diesem Fall wird die Akte der Polizei zurückgegeben und es werden klare Forderungen nach weiterer Beweiserhebung formuliert. Beispielsweise Filme von Videokameras zu sichern, wenn es versäumt worden ist. Oder Zeugen zu vernehmen, die vergessen worden sind. Oder den Beschuldigten über das Verfahren zu informieren – ein absolutes Muss, das aber auch oft vergessen wird.

Ermittlungsbeamte werden dennoch weiterhin an ihrer Einschätzung festhalten, und die Rolle von Beschuldigten und Zeugen so im Kopf beibehalten, wie sie sich festgelegt hatten. Also werden auch die Nachermittlungen zu Lasten des Beschuldigten betrieben nicht zu seinen Gunsten.

Wenn die Akte dann wieder dem Staatsanwalt vorgelegt wird, ist alles bereit in Richtung Verurteilung. Entweder ergeht ein Antrag auf Erlass eines Strafbefehls an das (hoffentlich) zuständige Amtsgericht oder die Staatsanwaltschaft erhebt Anklage gegen den Beschuldigten. Ab diesem Zeitpunkt beginnt ein Strafverfahren richtig gefährlich zu werden für den Betroffenen. Ab jetzt heißt er Angeschuldigter, ihm droht eine Verurteilung. Oftmals wird seitens der Angeschuldigten übersehen, welche Konsequenzen alleine die Anklageerhebung hat. In den Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren sind zahlreiche Mitteilungspflichten normiert. Staatsanwälte müssen Verfahren an die berufsrechtlichen Organisationen (Ärztekammern, Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammern, u.a.) melden. Sie müssen Dienstherren informieren oder überwachende Stellen, beispielsweise bei Ärzten die Approbationsüberwachung, bei Verkehrsstraftaten die Fahrerlaubnisstellen.

Die Verwaltungsbehörden können in bestimmten Fällen sofort tätig werden, beispielsweise die Fahrerlaubnis entziehen oder ein vorläufiges Berufsverbot aussprechen.

Geschäftsführern drohen Nachfragen des Registergerichts, Jägern der Entzug der Jagderlaubnis, ebenso wie der Entzug aller Waffenrechte.

Manchmal meinen Klienten, sie hätten erst mal den Ausgang des Verfahrens abwarten wollen und erscheinen bei uns mit der Anklage. Wieviel Zeit verschwendet worden ist durch Nichtstun merken sie dann, wenn der Waffenschein eingezogen wird. Die Kenntnis der behördlichen Tätigkeit ist daher zwingend notwendig, sich richtig und von Beginn an zu verteidigen. Sonst spielt man ein Spiel, ohne dessen Regeln zu können.


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