Einstellung des Ermittlungsverfahrens?
Eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens muss vom Gruppen- bzw. Behördenleiter genehmigt werden, kann vom Anzeigenerstatter angefochten werden und muss meist aufwendig begründet werden. Das hört sich nach viel Arbeit an und ist es auch. Eine Anklageschrift oder ein Strafbefehl sind dagegen oft schnell erstellt. Ein paar vorgefertigte Textbausteine, ein paar spezifische Charakteristika ergänzt, fertig ist der Strafbefehl oder die Anklageschrift. Die Ermittlungsakte und den Strafbefehl unterschriftsreif und schon mit Wappen des Gerichts versehen an den zuständigen Strafrichter weiterleiten und man hat wieder einen Fall schnell erledigt. Gut für die Erledigungsziffern (und damit auch für die Sicherheit des eigenen Arbeitsplatzes). Ab jetzt ist für den Fall das Strafgericht zuständig.
Strafbefehle oder Anklagen dürfen Sachbearbeiter der Staatsanwaltschaften oft, intern ohne Rückfrage, selbständig erheben. Die Vorlage oder Genehmigung durch einen Vorgesetzten ist meist nicht erforderlich bzw. gewünscht. Anders dagegen der Arbeits- und Genehmigungsaufwand bei der Einstellung eines Ermittlungsverfahrens. Diese muss schon gegenüber dem Anzeigeerstatter oft aufwendig begründet werden. Dieser hat ein Beschwerderecht zum Behördenleiter, der vorgesetzten Behörde, dem Generalstaatsanwalt, dem Justizministerium. Hört sich nach viel anspruchsvoller Arbeit an. Ist es auch.
Viele Gelegenheiten und auch viele Dienstvorgesetzte also, bei denen man als „kleiner“ Staatsanwalt nicht unangenehm auffallen will, zurückgepfiffen werden kann, um dann doch weiterermitteln und eine Anklageschrift fertigen zu müssen. Zusätzlich muss eine Einstellung meist dem Dienstvorgesetzten vorgelegt und von ihm abgenickt werden. Der will aber nicht hunderte Seiten Ermittlungsakte durchlesen, sondern den Sachverhalt und deren Gründe aus der Einstellungsverfügung entnehmen. Eine Menge (Schreib-) Arbeit, nur um dann vom Oberstaatsanwalt korrigiert zu werden mit der Gefahr, doch noch weiterermitteln, anklagen oder einen Strafbefehl beantragen zu müssen? Oder doch den einfacheren und bequemeren Weg gehen, Anklage erheben bzw. Strafbefehl beantragen, die Ermittlungsakte schließen: erfolgreicher Abschluss, ein Strich für die Erledigungsstatistik und die gesamte Ermittlungsakte dem Strafgericht übersenden?