Einstellung des Ermittlungsverfahrens?
Nach Abschluss der Ermittlungen entscheidet der zuständige Staatsanwalt, ob er eine Bestrafung anstrebt oder ob er das Ermittlungsverfahrens einstellt. Eine Einstellung muss ausreichend begründet werden (übrigens erhält nur der Anzeigenerstatter diese ausführliche Begründung, nicht aber der Beschuldigte).
Es gibt verschiedene Einstellungsmöglichkeiten, solche die absolut keine Schuld feststellen und solche die eine geringfügige Schuld feststellen.
Jede dieser Einstellungen des Ermittlungsverfahrens muss vom Vorgesetzten des zuständige Staatsanwalts genehmigt werden. Manche Einstellung (vor allem die Einstellung nach § 170 Strafprozessordnung, die keine Schuld bedeutet), kann vom Anzeigenerstatter angefochten werden und muss sehr aufwendig begründet werden. Das hört sich nach viel Arbeit an und das ist es auch.
Eine Anklageschrift oder ein Strafbefehl sind dagegen oft schnell erstellt. Insbesondere beim Strafbefehl muss kein sogenanntes „wesentliches Ergebnis der Ermittlungen“ geschrieben werden, nur der vorgeworfene Sachverhalt, der Strafvorwurf, die zugehörigen Normen und die Beweismittel.
Ein paar vorgefertigte Textbausteine, ein paar spezifische Charakteristika ergänzt, fertig ist der Strafbefehl.
Selbst die meisten Anklageschriften sind kurz, manchmal sogar völlig ohne wesentliches Ergebnis der Ermittlungen.
Die Ermittlungsakte und der Strafbefehl werden unterschriftsreif (und schon mit Wappen des Gerichts) versehen an den zuständigen Strafrichter weitergeleitet und der Fall ist schnell erledigt. Gut für die Erledigungsziffern (und damit auch für die Sicherheit des eigenen Arbeitsplatzes).
Ab jetzt ist (erst einmal) für diesen Fall das Strafgericht zuständig.
Strafbefehle oder kurze Anklagen dürfen Sachbearbeiter der Staatsanwaltschaften oft, intern ohne Rückfrage, selbständig erheben. Die Vorlage oder Genehmigung durch einen Vorgesetzten ist meist nicht erforderlich bzw. gewünscht.
Anders dagegen ist der Arbeits- und Genehmigungsaufwand bei der Einstellung eines Ermittlungsverfahrens. Der Anzeigenerstatter (meist eine Person, die sich geschädigt oder verletzt fühlt), hat ein Beschwerderecht, zum Behördenleiter, der vorgesetzten Behörde, dem Generalstaatsanwalt, dem Justizministerium. Hört sich nach viel anspruchsvoller Arbeit an.
Ist es auch und es ist vor allem langwierig.
Viele Gelegenheiten durch viele Dienstvorgesetzte also, bei denen man als einfacher Staatsanwalt nicht unangenehm auffallen will oder zurückgepfiffen werden kann, um dann doch weiterermitteln und eine Anklageschrift fertigen zu müssen.
Der Dienstvorgesetzte, der die Einstellung genehmigen muss, will kaum hunderte Seiten Ermittlungsakte durchlesen, sondern den Sachverhalt und deren Gründe aus der Einstellungsverfügung kurz und knapp entnehmen können.
Die Begründung muss alle gesammelten Beweise benennen. Sie muss erklären, warum die Beweise für eine Verurteilung nicht ausreichen und logisch (Juristen nennen das „schlüssig“) begründet werden.
Das bedeutet eine Menge (Schreib-) Arbeit, nur um dann vom Vorgesetzten korrigiert zu werden, mit der Gefahr, doch noch weiterermitteln zu müssen, um sodann anklagen oder einen Strafbefehl beantragen zu müssen?
Es ist nachvollziehbar, dass die Einstellung die schwierige Entscheidung ist und auch die aufwendigere Arbeit.
Mit der Anklageerhebung oder dem Antrag auf einen Strafbefehl ist die Gefahr, dass aufgrund einer Beschwerde alles nochmals aufgerollt wird und der Fall zurückkommt, erheblich geringer. Offene Verfahren bedeuten auch, dass sie im Rahmen der sogenannten Wiedervorlage regelmäßig alle paar Wochen auftauchen und geprüft werden muss, wie der Fortgang ist. Das ist eine mühselige Arbeit.
Einfacher und bequemer ist es, Anklage zu erheben oder einen Strafbefehl beantragen, um die Ermittlungsakte zu schließen: erfolgreicher Abschluss, ein Strich für die Erledigungsstatistik und die gesamte Ermittlungsakte an das Strafgericht senden.