Strafbefehl beantragt = Strafbefehl erlassen
Wurde der Erlass eines Strafbefehls vom Staatsanwalt beantragt?
Nun liegt der Stapel an Strafbefehlen dem Strafrichter am Ende des Tages auch noch zur Bearbeitung und Prüfung vor und eigentlich sollte er nun genau prüfen, ob dieser Strafbefehl wirklich erlassen wird oder nicht. Die Prüfung, ob dieser Strafbefehl stichhaltig ist und erlassen wird oder nicht, bringt keinen Strich in der Erledigungsstatistik und wird nicht in die Belastungsberechnung bei der Stellenzuteilung mit einbezogen. Sie ist statistisch eine Zusatzarbeit ohne persönlichen Nutzen für den ohnehin schon hoch belasteten Strafrichter. Falls er den Strafbefehl ungeprüft erlässt, passiert auch nichts. Der Empfänger eines Strafbefehls kann ja Einspruch einlegen, wenn es ihm nicht passt.
Zudem ist der Aufwand der Zurückweisung eines Strafbefehls immens. Sie muss sehr gut begründet werden (diese Zeit aber wird nicht anerkannt), die Akten müssen zurückgeleitet werden und das Verfahren verzögert sich.
Ein Nichterlass eines beantragten Strafbefehls, weil der Strafrichter die Sache anders sieht, kommt also fast in keinem Verfahren vor. Der übersandte Strafbefehl wird in nahezu jedem Fall unverändert so unterschrieben. Mal sehen, ob etwas passiert und fristgerecht Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt wird. Und falls doch, dann wird eine mögliche Fristversäumnis durch Sie intensiv geprüft und beim kleinsten Fehler mit Hauen und Stechen verteidigt.