Strafbefehl beantragt = Strafbefehl erlassen


In vielen Fällen entscheidet sich der zuständige Staatsanwalt, den Erlass eines Strafbefehls zu beantragen. Diesen Strafbefehl darf nur ein Richter am Amtsgericht erlassen.

Ein Strafbefehl ist eine besondere Form der Anklage. Wenn der Richter ihn unterschreibt, also erlässt, ist er nicht nur eine Anklage, er ist auch die Eröffnung des Verfahrens. Nach dem Gesetz darf er nicht zurückgenommen werden.

Es gibt nur eine kurze Frist von 2 Wochen, die dem Angeklagten bleibt. Er kann Einspruch einlegen, dann kommt es zu einer Verhandlung vor dem Gericht. Verstreicht diese Frist ohne rechtzeitigen Einspruch (und zwar rechtzeitiger Eingang im Gericht, nicht rechtzeitige Versendung mit der Post), wird aus diesem Strafbefehl ein rechtskräftiges Urteil und die dort geschrieben Strafe, wie auch alle Nebenentscheidungen (Fahrerlaubnisentzug, Einziehung von Wertersatz) sind rechtskräftig. Bei einem nicht vorgeahndeten Angeklagten und einer verhängten Geldstrafe über 90 Tagessätzen erscheint die Strafe im Führungszeugnis.

Wie aber ist der Ablauf vorher, wenn der Staatsanwalt den Erlass eines Strafbefehls beantragt hat?

Der beantragte Strafbefehl liegt in einem Stapel mit vielen anderen Anträgen von Strafbefehlen dem Strafrichter am Ende des Tages auch noch zur Bearbeitung und Prüfung vor.

Er soll nun genau prüfen, ob jeder einzelne dieser Strafbefehle wirklich erlassen wird oder nicht. Dazu müssen die Akten gelesen werden, es muss die Beweiserhebung geprüft werden, die Frage, ob tatsächlich alles ermittelt wurde sollte sich stellen.

Diese Prüfung aber, ob dieser eine Strafbefehl stichhaltig ist und erlassen wird oder nicht, bringt keinen Strich in der Erledigungsstatistik und wird nicht in die Belastungsberechnung bei der Stellenzuteilung mit einbezogen.

Sie ist statistisch eine Zusatzarbeit ohne persönlichen Nutzen für den ohnehin schon hoch belasteten Strafrichter.

Falls er den Strafbefehl ungeprüft erlässt, passiert nichts. Der Empfänger eines Strafbefehls kann ja Einspruch einlegen, wenn es ihm nicht passt.

Zudem ist der Aufwand der Zurückweisung eines Strafbefehls immens. Sie muss sehr gut begründet werden (diese Zeit wird auch fnicht anerkannt), die Akten müssen zurückgeleitet werden und das Verfahren verzögert sich.

Ein Nichterlass eines beantragten Strafbefehls, weil der Strafrichter die Sache anders sieht, kommt also fast in keinem Verfahren vor.

Der übersandte Strafbefehl wird in nahezu jedem Fall unverändert so unterschrieben. Es gibt sogar Fälle, in denen der Beschuldigte niemals über das gegen ihn geführte Strafverfahren informiert wurde. Schlicht, weil es vergessen wurde. Das ist ein Verstoß gegen geltendes Recht und vor allem gegen die Menschenrechtscharta. Aber, sobald der Strafbefehl erlassen ist, gilt er – egal, ob ein solcher Verstoß passiert ist.

Derartige Fehler können nur korrigiert werden, wenn der Beschuldigte Einspruch einlegt. Natürlich ist es das gesetzgeberische Ziel, dass Strafbefehlsverfahren die Justiz entlasten sollen. Das verbunden mit der Hoffnung, dass die Hürde einer korrekten Einspruchseinlegung für einen möglichst großen Teil der Angeklagten nicht zu überwinden ist. So wird das Verfahren schriftlich und schnell beendet – zu Lasten des Strafbefehlsempfängers.

Es wird also geschaut, ob etwas passiert und fristgerecht Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt wird. Selbstverständlich wird die Einhaltung intensiv geprüft und beim kleinsten Fehler wird die Rechtskraft des Strafbefehls mit heftig verteidigt.

Unser Fazit ist, einen Strafbefehl beantragen ist oftmals so viel wie einen Strafbefehl erlassen.


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