Wer zuerst anzeigt, ist immer Zeuge.

Ein Opfer und zugleich Anzeigeerstatter sagt im Zweifel die Wahrheit


Jedes Strafverfahren beginnt mit einer Strafanzeige und definiert bzw. strukturiert damit die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft. Derjenige, der als erster Anzeige erstattet, startet ein Ermittlungsverfahren als sogenannter „Anzeigeerstatter“ und damit als Opfer einer Straftat. Als Opfer einer Straftat sind Sie daher regelmäßig, wir meinen sogar meist bleibend, prozessrechtlich ein Zeuge.

Polizisten, Staatsanwälte und Strafrichter sind in der Regel nicht darauf geschult, Falschaussagen von Zeugen zu erkennen und aufzudecken.

In ihrer Ausbildung ist dafür schlicht und ergreifend kein Platz vorgesehen. Wenn also Ungeschulte über die Glaubwürdigkeit von Zeugen entscheiden und darüber, ob jemand aufgrund einer (falschen) Zeugenaussage lebenslang eingesperrt wird oder auch nicht, ist das für die Beschuldigten eine schlechte Ausgangslage.

Es gibt zwar zahlreiche Fortbildungen, die von Strafjuristen besucht werden. Tests zur subjektiven Wahrnehmung, die erhebliche Differenzen bei Zeugen beweisen, sind nur ein Beispiel aus diesen Seminaren. Es ist allen Verfahrensbeteiligten bekannt, dass Zeugen unterschiedliche Wahrnehmungen haben, dass ein Ereignis von jeder beobachtenden Person anders beschrieben wird und, dass sich die Erinnerung mit Zeitablauf verändert. Zwischen der Zeugenaussage bei der Polizei und einer solchen in einer Gerichtsverhandlung liegen meist Monate, bei Tötungsdelikten oft Jahre.

Sollten Zeugen nicht dasselbe wiedergeben (können), wie in der früheren polizeilichen Aussage, wird ihnen die schriftliche Aussage vorgehalten. Wenn ein Zeuge sich an seine Äußerungen nicht mehr erinnert, kann es sehr ungemütlich werden. Trotz Kenntnis der Veränderung der Erinnerung mit Zeitablauf werden Zeugen hier manchmal hart angegangen und ihnen eine falsche Aussage unterstellt, sollten sie sich an Belastendes nicht mehr erinnern können.

Wenn der Zeuge dann auch noch der Anzeigenerstatter oder das Opfer ist, kann es geschehen, dass mit sehr vielen Fragen versucht wird, die ursprünglichen Belastungen von ihm zu hören – auch wenn er sich nicht erinnern kann. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ wird hier außer Kraft gesetzt.

Unsere Erkenntnis ist, dass derjenige dauerhaft als Geschädigter angesehen wird, der zuerst Anzeige erstattet.

Daher gibt es Fälle, bei denen eine frühe anwaltliche Stellungnahme und eine Gegenanzeige angebracht sind. Mit guten Argumenten und vielleicht sogar objektiven Beweisen wie Kameraaufnahmen, ärztlichen Dokumentationen oder Fotos, kann hier frühzeitig der Status des angeblichen Opfers erschüttert werden.

Je länger aber die Ermittlungen gegen eine Person laufen und damit gleichzeitig auch für angeblich Geschädigte, desto schwerer wird es, die gefestigte Meinung zu ändern: die Opferstellung festigt sich in den Gedanken.

Anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse werden nicht angewandt und auch aufgrund des Fehlens dieser Qualifikation, tritt aussagepsychologisch vor Gericht regelmäßig die Situation auf, dass Opfern (= Anzeigenerstattern) ihre Zeugenaussage geglaubt wird, auch wenn ihre Aussagen noch so widersprüchlich, inkonsistent oder offensichtlich falsch sind.

Auch scheinbaren Opfern glaubt man. Niemand zeigt andere ohne Grund oder zu Unrecht an. Dieser Grundgedanke hat im späteren Strafverfahren, vor einem Strafgericht so ein Gewicht gewonnen, dass er nur mit sehr viel Verteidigerarbeit zu erschüttern ist.

Dasselbe gilt für die Aussagen von Ermittlungsbeamten, die aufgrund ihrer Ausbildung die Konsequenzen einer Falschaussage besser kennen sollen, als der einfache Bürger. Ihre belastenden Aussagen gelten in der Regel  als absolut glaubwürdig. Dass auch Ermittlungsbeamte nur Menschen sind und sich irren können, oder gar der Einfachheit halber an der ursprünglichen Rollenverteilung zwischen Opfern und angeblichen Tätern festhalten, findet nur ganz selten Beachtung.


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