Absehen von der Vollstreckung bei Auslieferung oder Abschiebung
Wann entfällt die Strafvollstreckung bei Abschiebung?
Auf die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe kann verzichtet werden, wenn der Verurteilte:
- wegen einer anderen Tat ins Ausland ausgeliefert,
- an einen internationalen Strafgerichtshof überstellt
- oder aus Deutschland abgeschoben, zurückgeschoben oder zurückgewiesen wird.
Die letzte Option betrifft nicht Bürger der Europäischen Union. Hier kann nicht ohne Vollstreckung abgeschoben werden. Für EU – Bürger besteht aber die Möglichkeit der Abschiebung nach der Halbstrafe. Gleichzeitig wird meist ein Vollstreckungshaftbefehl für den Fall der Rückkehr nach Deutschland erlassen: Eine Rückkehr nach Deutschland ist also erst dann möglich, wenn die Vollstreckung erlassen ist. Bei frühzeitiger Rückkehr nach Deutschland wird die Strafvollstreckung wieder aufgenommen und bis zum Ende durchgeführt.