Absehen von der Vollstreckung bei Auslieferung oder Abschiebung

Wann entfällt die Strafvollstreckung bei Abschiebung?


Auf die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe kann verzichtet werden, wenn der Verurteilte:

  • wegen einer anderen Tat ins Ausland ausgeliefert,
  • an einen internationalen Strafgerichtshof überstellt
  • oder aus Deutschland abgeschoben, zurückgeschoben oder zurückgewiesen wird.

Die letzte Option betrifft nicht Bürger der Europäischen Union. Hier kann nicht ohne Vollstreckung abgeschoben werden. Für EU – Bürger besteht aber die Möglichkeit der Abschiebung nach der Halbstrafe. Gleichzeitig wird meist ein Vollstreckungshaftbefehl für den Fall der Rückkehr nach Deutschland erlassen: Eine Rückkehr nach Deutschland ist also erst dann möglich, wenn die Vollstreckung erlassen ist. Bei frühzeitiger Rückkehr nach Deutschland wird die Strafvollstreckung wieder aufgenommen und bis zum Ende durchgeführt.


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