Entlassung nach 2/3 der Freiheitsstrafe

Voraussetzungen für die 2/3 Entlassung


Die Voraussetzungen für Entlassung nach 2/3 der Freiheitsstrafe liegen dann vor, wenn die Entlassung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit, der Tat, der Persönlichkeit und der Entwicklung des Täters während des Strafvollzugs verantwortet werden kann.

Ob diese Bedingungen erfüllt sind, entscheidet ein Gericht. Kommt dieses Gericht zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen vorliegen, so wird die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt.

Wichtig ist dabei, dass während der Dauer der Haft Veränderungen eingetreten sein müssen, nicht vor Haftantritt.


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