Entlassung nach 6 Monaten Freiheitsstrafe

Rechtsberatung zur Haftentlassung nach 6 Monaten


Nach sechs Monaten verbüßter Freiheitsstrafe kann bei Jugendlichen oder Heranwachsenden die Aussetzung der Vollstreckung angeordnet werden. In den übrigen Fällen kann die Vollstreckung einer Jugendstrafe beendet werden, wenn der Verurteilte mindestens ein Drittel der Strafe verbüßt hat. In Bayern wird von dieser Möglichkeit nur selten Gebrauch gemacht. Wir beraten Sie, wie Sie dennoch auch in Bayern erfolgreich einen Haftentlassungsantrag stellen können.


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