Strafvollstreckung
Rechtsbeistand in Strafvollstreckung und Strafvollzug
Strafvollstreckung und Strafvollzug
Unsere Strafverteidigung im Ermittlungs- und/oder Hauptverfahren endet bestenfalls mit einer Einstellung oder einem Freispruch für unsere Mandanten. Leider gelingt auch uns das, trotz bester Verteidigung, nicht immer und eine Freiheits- oder Geldstrafe wird vom Strafgericht verhängt. Aber auch nach Rechtskraft des Urteils sind unsere Mandanten nicht auf sich alleine gestellt. Wir unterstützen und helfen, damit Strafvollstreckung und Strafvollzug möglichst wenig belastend wirken.
Strafvollstreckung bedeutet, dass eine rechtskräftig verhängte Strafe durchgesetzt wird. Diese Strafe kann durch einen Strafbefehl, gegen den kein Einspruch eingelegt worden ist oder durch ein Urteil, gegen das kein Rechtsmittel mehr möglich ist, verhängt worden sein.
Wenn die Strafe rechtskräftig verhängt ist, ist sie vollstreckbar.
Zuständig für die Vollstreckung von Strafen ist grundsätzlich die Staatsanwaltschaft, nur in Jugendstrafsachen kann das der Jugendrichter sein, hier gibt es gesonderte Vorschriften. Das Verfahren, das ursprünglich bei der Staatsanwaltschaft begonnen hatte, wird ihr nach rechtskräftigem Urteil wieder zurückgegeben und die Staatsanwaltschaft bleibt während der Vollstreckung zuständig - auch, wenn diese Vollstreckung in einem anderen Gerichtsbezirk oder sogar Bundesland stattfindet. Nur bestimmte Entscheidungen, wie zum Beispiel eine vorzeitige Entlassung, müssen vom örtlich für den Bezirk der Anstalt zuständigen Gericht getroffen werden
Der Strafvollzug regelt die Art und Weise der Vollstreckung, in der Regel den Freiheitsentzug.
Ob, wann, wo und in welchem Umfang die Vollstreckung einer Maßregel oder Freiheitsstrafe tatsächlich vollzogen wird, ist im Vollstreckungsrecht geregelt. Optimale Ergebnisse, von der Abwendung eines Bewährungswiderrufs bis zur vorzeitigen Haftentlassung, lassen sich bereits im Hauptverfahren von einem erfahrenen Strafverteidiger vorbereiten. Die Begründung des Strafurteils ist hier eine erste Grundlage dafür, ob und wie die Vollstreckung der Strafe abläuft und der Strafverteidiger kann während der Hauptverhandlung den Blick auf notwendige Feststellungen lenken. Vielleicht wurde schon eine Therapie begonnen oder es steht ein Aufnahmetermin mit Kostenzusage fest. Vielleicht wurde erhebliche Schadenswiedergutmachung geleistet und das Gericht hält diese prognostisch günstigen Komponenten in den Urteilsgründen fest.
Aber auch der Ort der Vollstreckung kann bereits im Ermittlungsverfahren beeinflusst werden. Vielleicht hat der Klient am Gerichtsort kein persönliches Umfeld (in Strafsachen gilt grundsätzlich die Gerichtszuständigkeit des Tatorts, nur in Jugendstrafsachen die Zuständigkeit des Wohnsitzgerichts). Hier sollte vor einer Verurteilung eine Rückkehr zum sozialen Umfeld stattfinden, um für den Fall eines Freiheitsentzugs mindestens das Besuchsrecht wahren zu können. Zudem ist es kein Geheimnis, dass manche Bundesländer im Vollzug freier sind, als andere.
Der Wohnsitz ist in der Regel der Vollstreckungsort, nicht der Sitz des Gerichts, das verurteilt. Wenn also der Wohnsitz zum Zeitpunkt der Verurteilung in einem anderen Bundesland liegt, wird die Vollstreckung dort eingeleitet und der Freiheitsentzug im anderen Bundesland vollzogen. Der genaue Ort der Anstalt richtet sich nach den Landesgesetzen. Das alles ist schon im Ermittlungsverfahren überprüfbar und somit lenkbar.
Auch bei vorangegangener Untersuchungshaft gilt die Vollstreckung am Wohnort, wobei § 112 Strafvollzugsgesetz (StVollzG) hier eine Frist vorschreibt. Der Antrag auf heimatnahme Verlegung muss innerhalb von 2 Wochen gestellt werden - hier ist Eile geboten und die rechtzeitige, korrekte Beantragung schafft nur ein versierter Anwalt.
Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) ist eine große Hilfe für schnelle Anträge, deren rechtzeitiger Zugang digital bewiesen werden kann. Ein Gefangener, der versucht mittels Briefes einen solchen Antrag zu stellen, wird scheitern. Es gibt keinen Einfluss auf den Postweg, der Gefangene weiß noch nicht einmal, wann sein Brief die Anstalt verlässt. Ein Antrag, gestellt mithilfe des Postwegs, ist fast aussichtslos, weil er später als 2 Wochen beim Gericht eingehen wird und damit eine heimatnahe Verlegung ausgeschlossen ist. Gerade dies beweist, wie wichtig eine vollständige Prüfung von Beginn an ist.
Eine solche Weiche kann auch die Anwendung von Jugendstrafrecht stellen. Wenn im Ermittlungsverfahren alles gut vorgetragen wurde und in der Hauptverhandlung herausgearbeitet wird, dass die Wurzel der Straftaten im jugendlichen Alter lag, muss nach § 31 Jugendgerichtsgesetz (JGG) Jugendstrafrecht zur Anwendung kommen. Jugendvollzug, vor allem im Bereich der Maßregeln, ist mehr an Resozialisierung orientiert, als der durchschnittliche Erwachsenenvollzug. Derartige Weitsicht benötigt erfahrene Juristen.
Vorzeitige Haftentlassung
Nicht jede Freiheitsstrafe muss bis zum letzten Tag vollständig im Gefängnis verbüßt werden.
Entlassung nach der Hälfte der Freiheitsstrafe
Bei Verurteilten, die zum ersten Mal eine Haftstrafe verbüßen, gibt es grundsätzlich die Möglichkeit, nach der Hälfte der verhängten Freiheitsstrafe aus der Strafhaft entlassen zu werden.
Entlassung nach 6 Monaten Freiheitsstrafe
Nach sechs Monaten verbüßter Freiheitsstrafe kann bei Jugendlichen oder Heranwachsenden die Aussetzung der Vollstreckung angeordnet werden.
Entlassung nach 2/3 der Freiheitsstrafe
Die Voraussetzungen für Entlassung nach 2/3 der Freiheitsstrafe liegen dann vor, wenn die Entlassung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit...
Absehen von der Vollstreckung bei Auslieferung oder Abschiebung
Auf die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe kann verzichtet werden, wenn der Verurteilte...
Strafvollzug
Wie und in welchem Bundesland bzw. in welcher Justizvollzugsanstalt die Freiheitsstrafe vollstreckt wird, ist im Vollzugsrecht geregelt.