GLÜCK - KANZLEI FÜR STRAFVERTEIDIGUNG

DROGEN, BETÄUBUNGSMITTEL, DROGENSTRAFRECHT

VERFEHLTE DROGENPOLITIK OHNE FAKTENBASIERTE STRATEGIE

Rund 4 Milliarden Euro kostete im Jahr 2020 die Strafverfolgung von Drogendelikten den deutschen Steuerzahler. Das sind fast 1 % des gesamten Bundeshaushalts bzw. entspricht dem Betrag, den der Freistaat Bayern für seine gesamten Universitäten im Jahr 2020 ausgegeben hat. Das Ziel, Drogensucht mittels des Strafrechts zu verhindern und das Grundrecht auf Gesundheit zu schützen, wurde trotz dieser gewaltigen Ausgaben, höflich formuliert, in keinster Weise erreicht. Dieser Betrag wurde mehr oder minder sinnlos ausgegeben. Der Versuch der Politik und des Gesetzgebers, den Konsum von Drogen ausschließlich mit dem Strafrecht zu verhindern, ist schon vor Jahrzehnten auf ganzer Linie gescheitert.

Drogen sind in immer größerem Maß und an immer mehr Orten verfügbar. Der Drogenkonsum und die Anzahl der Konsumenten steigen seit Jahrzehnten stetig und scheinbar unaufhaltsam an.

Die staatliche Prohibition und die Strafverfolgung erzeugen stattdessen erst den Schwarzmarkt mit horrenden Profiten für Drogenproduzenten. Das Ergebnis sind Beschaffungskriminalität wie Einbrüche, Raub, Diebstahl oder Prostitution und die Untergrabung staatlicher Autorität. Die (finanziellen) Folgen dieser verfehlten Drogenpolitik betreffen auch Nichtkonsumenten von Drogen.

Dass Drogenpolitik auch erfolgreich sein kann, wenn Drogenabhängigkeit als Suchterkrankung wahrgenommen und nicht nur mit dem Strafrecht angegangen wird, zeigt die erfolgreiche Drogenpolitik von Portugal, Uruguay, Colorado oder auch Kalifornien.

ERMITTLUNGSMETHODEN DER STRAFVERFOLGER

Die Aussichtslosigkeit der Strafverfolgung im Drogenstrafrecht zeigt sich auch bei ihren massiv ausgeweiteten Ermittlungsbefugnissen. In Drogenstrafsachen muss man regelmäßig mit folgenden Maßnahmen rechnen: Überwachung von Festnetz- und Mobiltelefonen, Überwachung der Kommunikation via Internet oder Messenger Dienste, Überwachung von Mobilfunkmasten, Hausdurchsuchungen, Observationen, Einsatz von verdeckten Ermittlern, V-Leute und vorläufige Festnahmen. Nicht selten sind bei Drogengeschäften sowohl auf Verkäufer- als auch Käuferseite V-Leute der Polizei gleichzeitig aktiv.

KRONZEUGEN

Im Drogenstrafrecht kann für die Verteidigung und den Beschuldigten die sogenannte Kronzeugenregelung (§ 31 BtMG) große Chancen auf eine niedrige Strafe und vielleicht Straffreiheit bieten, zugleich aber auch hohe Risiken.

Hier ist es besonders wichtig, schnell, aber dennoch genau alle Folgen zu prüfen. Das sogenannte „Windhundrennen“ (wer zuerst aussagt, gewinnt …) schafft hier regelmäßig Drucksituationen, in denen es besonders schwer ist, einen kühlen Kopf zu behalten und kluge Entscheidungen zu treffen.

Vor einem solchen Schritt ist professionelle Beratung durch einen erfahrenen Strafverteidiger besonders wichtig. Dabei sind zuerst die konkreten Straferwartungen und die erhofften Vorteile genau gegeneinander abzuwägen. Gleichzeitig sind aber ganz andere Folgen zu kalkulieren, wie beispielsweise persönliche oder familiäre Beziehungen, finanzielle Nebenwirkungen wie der Vermögensverfall, Entzug der Fahrerlaubnis, sogenannte „Rückläufer“ oder prozessuale Konsequenzen wie Bewährungswiderruf oder der Verlust des Rechts auf Aussageverweigerung in anderen Strafverfahren.

Wer sich für die Kronzeugenregelung entscheidet und Aussagen nach § 31 BtMG macht, muss auch damit rechnen, als Zeuge vor Gericht gegen Mitbeschuldigte aussagen zu müssen. Wenn man in Untersuchungshaft sitzt, wird dies von Mitgefangenen regelmäßig wahrgenommen.

Ein Kronzeuge muss immer auch damit rechnen, dass Mittäter, die von ihm belastet und beschuldigt werden, ihrerseits mit Aussagen versuchen, „zurückzuschießen“, indem sie ihn anderer Straftaten bezichtigen. Derartige „Rückläufer“ oder Bumerang-Aussagen sind manchmal wahr und manchmal nicht wahr. Bevor man sich also zu einer Aussage entschließt, mit der man andere belastet, muss man sich in jedem Fall bewusst machen, welche offenen Flanken man selbst hat, die dazu führen können, dass die erhofften Wirkungen einer eigenen Aussage „nach hinten losgehen“.

THERAPIE STATT STRAFE, ZURÜCKSTELLUNG DER STRAFVOLLSTRECKUNG

Die Vollstreckung der Strafe für drogenabhängige Straftäter kann zugunsten einer Therapie zurückgestellt werden. Anstatt die Strafe in der Justizvollzugsanstalt abzusitzen, kann sich der Suchterkrankte in eine Therapie begeben, deren Dauer auf die zu verbüßende Strafe angerechnet wird.

Die Zurückstellung der Vollstreckung nach § 35 BtMG bietet vor allem denjenigen eine Chance, bei denen eine Strafaussetzung zur Bewährung wegen einer schlechten Kriminalprognose nicht möglich ist oder bei denen eine Bewährung widerrufen wurde.

Liegt der begangenen BtM-Straftat eine Drogenabhängigkeit des Täters zugrunde, so besteht auch die Möglichkeit, eine verhängte Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren nicht im Gefängnis abzusitzen, sondern sich stattdessen (in Freiheit) einer Drogentherapie zu unterziehen („Therapie statt Strafe“).

Hier liegt für einen erfahrenen Strafverteidiger enormes Potential, trotz hoher Strafandrohungen für den Mandanten akzeptable und erträgliche Ergebnisse zu erreichen.

FAHRVERBOT, FÜHRERSCHEIN, MPU

Selbst bei kleinsten Verstößen gegen das Drogenstrafrecht ist regelmäßig der Führerschein in Gefahr.

Schon bei der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen eines Drogendeliktes versucht die Führerscheinbehörde in der Regel die Fahrerlaubnis zu entziehen. Auch dann, wenn bei diesen Verstößen kein Kraftfahrzeug geführt wurde. Bei Ermittlungsverfahren wegen Drogendelikten informiert die Polizei regelmäßig die Führerscheinbehörde.

Nur durch rechtzeitiges Tätigwerden eines erfahrenen Strafverteidigers kann hier oft der Entzug der Fahrerlaubnis verhindert werden.

GESELLSCHAFTLICHE AKZEPTANZ VON DROGENKONSUM

Deutlich über 50 % aller Deutschen konsumieren regelmäßig psychoaktive Drogen: legale Substanzen wie Nikotin oder Alkohol, aber auch illegale wie Cannabis, Kokain oder THC. Auch wir greifen gelegentlich zu einer Beruhigungszigarette in einer Verhandlungspause, wenn es bei der Strafverteidigung hoch hergeht. Nach einem langen Arbeitstag ein gutes Glas Wein zum Essen ist auch für uns ein Stück Lebensqualität.

Trotz dieser breiten gesellschaftlichen Akzeptanz des Drogenkonsums droht das Betäubungsmittelstrafrecht bis zu 15 Jahre Freiheitsstrafe für manche Verhaltensweisen bzw. den Gebrauch bestimmter Drogen an.

Die Verfechter einer harten Drogenpolitik und eines Drogenstrafrechts haben sicher gewichtige Argumente für ein völliges Drogenverbot. Aber auch die Befürworter einer völligen Legalisierung von Drogen haben überlegenswerte Gedankenansätze.

Das Leben ist aber selten nur schwarz oder weiß, sondern hat meist viele Schattierungen.

So dürfte die Wahrheit im Bereich Drogen und dessen Konsum wohl auch eher zwischen der völligen Legalisierung und dem rigorosen Verbot sämtlicher Drogen liegen.

SEHR HOHE STRAFEN BEI DROGENDELIKTEN

Das Strafrecht droht bei Drogendelikten mit besonders hohen Strafen.

Oft werden Freiheitsstrafen verhängt, die sich im Bereich von Tötungsdelikten oder anderen Kapitalstraftaten bewegen.

Die Strafandrohung richtet sich dabei zumeist nach der Drogenmenge. Das Gesetz unterscheidet zwischen der „geringen Menge“, bei der es oft möglich ist, eine Verfahrenseinstellung zu erreichen, der „normalen Menge“ und der sogenannten „nicht geringen Menge“, bei der die Mindeststrafe in vielen Fällen ein Jahr Freiheitsstrafe beträgt.

Bei geringen Mengen von Drogen, die lediglich zum Eigenkonsum mitgeführt wurden, kann mit Hilfe eines versierten und erfahrenen Strafverteidigers oft eine Einstellung des Strafverfahrens erreicht werden („Eigenbedarf“). Die für eine „geringe Menge“ geltenden Grenzwerte sind von Bundesland zu Bundesland aber unterschiedlich.

Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, beträgt die Mindeststrafe bereits zwei Jahre. Als Bande können schon drei Beschuldigte gelten, die in irgendeiner Weise zusammen an einem Drogengeschäft beteiligt waren.

Führt ein Beschuldigter eine Waffe mit sich, sieht das Strafgesetz unter bestimmten Voraussetzungen sogar eine Mindeststrafe von fünf Jahren vor. Hier kann schon eine scharfe Schere, ein Pfefferspray oder ein kleines Taschenmesser genügen, das sich im gleichen Raum befindet, in der die Drogen aufbewahrt werden. Die „nicht geringe Menge“, bei der das Strafgesetz in der Regel eine Mindeststrafe von einem Jahr vorsieht, ist von Droge zu Droge unterschiedlich.

Dabei kommt es nicht auf das Bruttogewicht der mitgeführten Droge an, sondern auf den Wirkstoffgehalt. Dieser Wirkstoffgehalt wird nach der Beschlagnahme der Drogen im kriminaltechnischen Labor der Ermittlungsbehörden ermittelt.

Strafbar ist dabei nicht nur der Handel mit Betäubungsmitteln, sondern auch der Besitz. Straflos bleibt dagegen der bloße Konsum von Betäubungsmitteln.

Bei den Strafhöhen gibt es in Deutschland ein starkes Nord-Süd-Gefälle. Strafen für Drogenkuriere oder Händler sind z.B. in Bayern häufig sehr viel höher als etwa in Hessen oder in Bremen. Ausländische Kuriere, die beispielsweise Drogen von Holland nach Österreich transportieren und auf der Autobahn angehalten werden, werden bevorzugt erst nach Überschreiten der Landesgrenze Hessen–Bayern gestoppt, weil die Straferwartung in Bayern um ein Vielfaches höher als in Hessen ist.

Bei Drogendelikten sind es oft nur Nuancen, die darüber entscheiden, ob man jahrelang eingesperrt wird oder in Freiheit bleibt. Beauftragen Sie daher so schnell wie möglich einen im Betäubungsmittelstrafrecht erfahrenen Strafverteidiger!

DIE KRONZEUGENREGELUNG IM DROGENSTRAFRECHT IST DE FACTO DIE KAPITULATIONSERKLÄRUNG DES RECHTSSTAATS

Durch die Strafmilderung der Kronzeugenregelung wird das Prinzip einer gleichmäßigen, kalkulierbaren und der Schuld angemessenen Bestrafung aufgegeben. Meist erlangen Straftäter, die besonders große Schuld auf sich geladen haben, durch ihre Aussage einen Vorteil bei der Strafzumessung, der kleinen Straftätern nicht zugänglich ist. Nicht selten kommt der Drogengroßhändler ohne eine Freiheitsstrafe davon, während seine Abnehmer, die von ihm belasteten, kleinen Zwischenhändler, jahrelange Freiheitsstrafen kassieren.

Die Gerechtigkeit wird damit zum reinen Handelsobjekt. Dies zeigt sich auch schon an der irreführenden Bezeichnung „Kronzeuge“, da er gerade kein (unbetroffener) Zeuge ist, sondern tatsächlich Beschuldigter oder gar Haupttäter.

Auch die Verführungskraft eines erheblichen Straferlasses oder von Straffreiheit kann so stark sein, dass Straftäter zu falschen Beschuldigungen gegenüber (unschuldigen!) Dritten eingeladen werden.

Nur mit einem erfahrenen und kampfesbereiten Strafverteidiger an seiner Seite kann man auch hier Erfolg haben.

EINZIEHUNG VON TATERTRÄGEN, VERMÖGENSABSCHÖPFUNG

Ein häufiges und gern übersehenes Detail – auch bei einer Kronzeugen-Aussage – ist die Einziehung bzw. Abschöpfung von Taterträgen. Nach § 33 BtMG werden die Drogen, die beispielsweise in der Wohnung eines Händlers gefunden werden, beschlagnahmt, ohne dass der Besitzer hierfür irgendeine Entschädigung bekommt.

Die Vorschriften über die Vermögensabschöpfung aus Straftaten wurden im Jahr 2017 noch deutlich verschärft. Seitdem können nicht nur die Drogen selbst, sondern auch das Geld, das man dafür erhalten hat, eingezogen werden (sog. Einziehung des Wertersatzes).

Das bedeutet: Nicht nur die Drogen und der dafür erhaltene Verkaufspreis werden ersatzlos weggenommen. Es wird zusätzlich nicht berücksichtigt, dass man selbst Geld bezahlt hat, um an die Drogen zu kommen.

Hat man z.B. 3 kg Kokain für 90.000 Euro verkauft, für das man im Einkauf 80.000 Euro bezahlt hat, fordert die Staatskasse nicht nur die 10.000 Euro Gewinnspanne, sondern die gesamten 90.000 Euro.

Die finanziellen Folgen einer umfassenden Aussage können daher unter Umständen ruinös sein.

PROFIS IN DER STRAFVERTEIDIGUNG VON DROGENDELIKTEN

Im Gerichtsalltag werden der Handel mit und Besitz von harten Drogen auch in kleineren Mengen häufig drakonisch bestraft. Unsere Kanzlei hat in großen Prozessen (mehrere Kilo Drogen) bei weichen und sogar mittelgefährlichen Drogen oft noch eine Bewährungsstrafe erreichen können.

Wir empfehlen Ihnen dringend, bei diesem Tatvorwurf rasch einen erfahrenen Strafverteidiger zu kontaktieren.

In einem persönlichen Gespräch können wir Ihnen zuhören und anschließend klar aufzeigen, welche Vereidigungsalternativen Sie haben, welche Strategien möglich sind und wie gut Ihre Chancen bei einer Verteidigung stehen.

Wir werden alle Maßnahmen und Gegenmaßnahmen einleiten, damit Sie in Freiheit bleiben.