GLÜCK - KANZLEI FÜR STRAFVERTEIDIGUNG

VERKEHRSSTRAFRECHT, FÜHRERSCHEINENTZUG, FAHRVERBOT, MPU

GESTEIGERTES RISIKO DER STRAFRECHTLICHEN VERFOLGUNG IM STRASSENVERKEHR

Die Gefahr, strafrechtlich verfolgt zu werden, betrifft Autofahrer, aber regelmäßig auch Radfahrer und sogar Fußgänger.

Der Straßenverkehr steht im dauernden Fokus von Politik und (Straf-)Justiz. Nicht nur wegen der Klimaproblematik. In kaum einem anderen Lebensbereich wird so stark mit populistischen Parolen oder Halbwahrheiten gearbeitet, um zusätzliche Sanktionen und Reglementierungen gegen Verkehrsteilnehmer zu erreichen. Die Begründungen für Strafverschärfungen bzw. -erweiterungen halten oftmals einem Faktencheck nicht stand.

So wird beispielsweise als Argument für ein 130-km/h-Tempolimit auf den Autobahnen die angeblich hohe Anzahl der Verkehrstoten wegen zu hoher Geschwindigkeit gebetsmühlenartig genannt. Tatsächlich betrug im Jahr 2020 die Anzahl der Verkehrstoten auf Autobahnen wegen unangepasster Geschwindigkeit insgesamt 40 Tote. Darin sind aber auch Opfer enthalten, die bei weniger als 130 km/h ums Leben gekommen sind. Beispielsweise weil auch 80 km/h wegen Schnee, Eis oder auch zu dichtem Verkehr keine angepasste Geschwindigkeit war.

Keine Frage, auch 40 Verkehrstote sind 40 tote Menschen zu viel, aber im gleichen Zeitraum starben rund 12.000 Menschen bei Unfällen im Haushalt. Kennen Sie irgendeinen Politiker, der etwas gegen diese hohe Anzahl von Todesopfern in Haushalten unternommen oder auch nur als gravierendes Problem benannt hat? Wir leider nicht.

UNSERE STRAFVERTEIDIGUNG IM VERKEHRSSTRAFRECHT UMFASST REGELMÄSSIG FOLGENDE STRAFTATEN

  • Fahrten unter dem Einfluss von Drogen
  • Nötigung im Straßenverkehr (z.B. Drängeln, zu dicht Auffahren, Ausbremsen) gem. § 240 StGB
  • Beleidigung im Straßenverkehr (z.B. „Stinkfinger“, „Scheibenwischer-Geste“)
  • Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort („Fahrerflucht“, § 142 StGB)
  • Fahren ohne Fahrerlaubnis
  • Fahrlässige Tötung gem. § 222 StGB
  • Fahrlässige Körperverletzung gem. § 229 StGB
  • Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr gem. § 315 StGB
  • Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB)
  • Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz (Fahren ohne Versicherung)
  • Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 StGB
  • Vollrausch gem. § 323a StGB
  • Unterlassene Hilfeleistung gem. § 323c StGB
  • Überhöhte Geschwindigkeit
  • Rotlichtverstoß („Ampel-Verstöße“)
  • Abstandsverstoß
  • Handy am Steuer
  • Bußgeldbescheid

FÜHRERSCHEINENTZUG AUCH OHNE VERKEHRSSTRAFTAT

Seit dem Jahr 2017 kann das Strafgericht auch bei einer Verurteilung wegen einer Straftat, die nicht im Zusammenhang mit einem Kraftfahrzeug begangen wurde, ein Fahrverbot von einem Monat bis zu sechs Monaten verhängen. D.h., auch bei einer Verurteilung wegen Betrugs, Diebstahls oder Körperverletzung kann ein Fahrverbot drohen.

ENTZUG DER FAHRERLAUBNIS BEI UNGEEIGNETHEIT DES KRAFTFAHRZEUGFÜHRERS

Auch ohne eine Straftat begangen zu haben oder rechtskräftig verurteilt worden zu sein, kann die Führerscheinbehörde die Fahrerlaubnis einziehen, mit Auflagen versehen oder von einer MPU abhängig machen.

Dafür genügt, wenn ihr Tatsachen bekannt werden, die die Eignung des Kraftfahrzeugführers zum Führen von Kraftfahrzeugen entfallen lassen. Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis wird die Genehmigung, ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr zu führen, komplett entzogen. Ohne eine erneute Beantragung der Genehmigung ist es somit nicht mehr möglich, am Straßenverkehr teilzunehmen.

Kaum bekannt ist oftmals, dass aufgrund der Nr. 45 der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (Mistra) grundsätzlich auch die für Führerscheine zuständige Fahrerlaubnisbehörde über alle (vermeintlichen) Verstöße gegen Strafgesetze von der Polizei informiert wird.

Die Behörde erhält nicht nur Kenntnis vom Ermittlungsverfahren und von dessen Ausgang, sondern auch bereits von sonstigen Tatsachen, die in einem Ermittlungs- und Strafverfahren bekannt werden.

Bei festgestellter Alkohol- oder Drogenabhängigkeit droht der Entzug der Fahrerlaubnis regelmäßig, auch wenn der Betroffene gar nicht am Straßenverkehr teilgenommen hat.

DIE ENTZIEHUNG DER FAHRERLAUBNIS

Für die Einziehung genügt die Rechtswidrigkeit einer Tat. Schuldhaftes Handeln ist nicht erforderlich. Dies soll die Gesellschaft vor den Gefahren, die von einem Täter ausgehen könnten, schützen. Dafür ist eine Gefährlichkeitsprognose des Täters für die Zukunft erforderlich. In § 69 II StGB sind vier Straftaten genannt, bei denen regelmäßig von einer Ungeeignetheit zur Führung von Kraftfahrzeugen ausgegangen wird. Dies sind:

  1. Gefährdung des Straßenverkehrs, 315c StGB.
  2. Trunkenheit im Verkehr, 316 StGB.
  3. Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, 142 StGB.
  4. Vollrausch der sich auf eine Tat der Nr.1 – 3 bezieht, 323a StGB

Sollte einer der vier Straftatbestände erfüllt sein, wird die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen grundsätzlich vermutet.

Andernfalls müsste das Gericht positiv feststellen, dass ein Sonderfall vorliegt und der Täter trotz der Begehung der Straftat zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. In der Regel wird somit die Fahrerlaubnis entzogen.

WAS UNTERSCHEIDET DIE SICHERSTELLUNG VON DER BESCHLAGNAHME DES FÜHRERSCHEINS?

Eine Sicherstellung ist die freiwillige Herausgabe des Führerscheines. Eine richterliche Beschlagnahmeanordnung ist dafür nicht erforderlich. Man erhält dann nachträglich einen Gerichtsbeschluss zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis.

Eine Beschlagnahme liegt dann vor, wenn die Herausgabe des Führerscheins verweigert wird. Aufgrund der mangelnden Freiwilligkeit der Herausgabe muss diese Beschlagnahmeanordnung richterlich überprüft werden.

Diese Überprüfung kann der Betroffene durch ausdrücklichen Widerspruch gleich vor Ort oder auch nachträglich beantragen.

WIE LANG IST DIE SPERRFRIST BEI EINER (VORLÄUFIGEN) ENTZIEHUNG DER FAHRERLAUBNIS?

Als Sperrfrist wird der Zeitraum genannt, in welchem keine neue Fahrerlaubnis beantragt werden darf. Diese Frist beginnt in der Regel nach einem Führerscheinentzug.

Wie lange die Frist jedoch andauert, ist vom Einzelfall und vom Strafurteil abhängig. Im Durchschnitt umfasst die Sperrfrist zwischen neun und elf Monate.

Nach § 69a I StGB ist es jedoch auch möglich, dass für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren und nach Absatz 3 sogar lebenslang eine neue Fahrerlaubnis nicht erteilt werden darf.

Im Fall eines vorläufigen Entzugs der Fahrerlaubnis wird die Zeit, in welcher der Betroffene keinen Gebrauch von seiner Fahrerlaubnis machen konnte, auf die verhängte Sperrfrist angerechnet. Trotz Berücksichtigung des vorhergehenden Zeitraums des vorläufigen Führerscheinentzugs muss die danach verbleibende Sperrfrist aber noch mindestens drei Monate umfassen.

Nach Zeitablauf der verhängten Sperrfrist wird der Fahrausweis bzw. Führerschein jedoch nicht direkt wieder zugestellt. Vielmehr ist eine neue Beantragung des Fahrausweises bzw. Führerscheins notwendig.

Der Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis kann drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Sperrfrist bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde gestellt werden. Erst dann prüft das Führerscheinamt, welche Anforderungen oder Bedingungen an den Beantragenden zu stellen sind, um seinen Fahrausweis wiederzuerlangen.

FORTLAUFENDE VERSCHÄRFUNGEN DES VERKEHRSSTRAFRECHTS

Es gehört anscheinend zu den Naturgesetzmäßigkeiten auch im Verkehrsstrafrecht, dass der Gesetzgeber beständig Strafen erhöht bzw. zusätzliche Verhaltensweisen mit Strafen bedroht. Im Verkehrsstrafrecht drohen inzwischen Strafen von wenigen Euro Bußgeld für falsches Parken über den Entzug der Fahrerlaubnis bis hin zu lebenslanger Haft bei illegalen Straßenrennen.

Als Begründung für diese fortlaufenden Strafverschärfungen wird immer wieder die angeblich mangelnde Verkehrssicherheit genannt.

Tatsächlich sanken aber die Todesfallzahlen von 20.000 Toten im Jahr 1970 bei einem Fahrzeugbestand von 20 Millionen Kraftfahrzeugen auf inzwischen 2.700 Verkehrstote jährlich bei einem gleichzeitigen Anstieg des Fahrzeugbestands auf 60 Millionen.

Bezogen auf den gestiegenen Fahrzeugbestand ist das ein bemerkenswerter Rückgang um über 95 % bei den Verkehrstoten. Sieht man noch, dass je nach Bundesland bis zu 40 % der Verkehrstoten nicht durch Fehlverhalten der Autofahrer, sondern durch Baumunfälle verursacht werden, die meist unvermeidbar sind, wird dieser Rückgang an Verkehrstoten noch beeindruckender.

Natürlich ist jeder einzelne Verkehrstote ein Toter zu viel. Alleine deshalb, weil durch einen einzigen Verkehrstoten statistisch durchschnittlich 113 Menschen betroffen sind, darunter 11 Familienangehörige, 4 enge Freunde, 56 Freunde und Bekannte sowie 42 Einsatzkräfte.

Dennoch wissen wir aus Erfahrung, dass Menschen sich durch Strafen nur sehr limitiert von leichtsinnigem, gefährlichem oder strafbarem Verhalten abhalten lassen. Das Hauptverdienst für diesen starken Rückgang dürfte daher wohl eher nicht bei der Strafjustiz mit ihren Strafen und Strafverschärfungen liegen, sondern bei den Fahrzeugbauern mit ihrer rasanten Entwicklung der aktiven und passiven Sicherheit von Fahrzeugen, aber auch bei den Verkehrsplanern mit der Entschärfung von gefährlichen Kreuzungen durch Kreisverkehre, Umgehungsstraßen, Radwege oder Fußgängerzonen.

Die fortlaufenden Verschärfungen des Verkehrsstrafrechts sehen wir daher äußerst kritisch, auch deshalb, weil das angebliche Ziel, die Erhöhung der Verkehrssicherheit, damit nicht erreicht wird.

WANN DROHT DER VERLUST DES FÜHRERSCHEINS?

Statistisch gesehen wird jeder dritte Autofahrer in seinem Autofahrerleben mit einem Fahrverbot oder Entzug der Fahrerlaubnis bestraft. Allein rund 95.000 Menschen müssen sich der MPU (Medizinisch-Psychologische Untersuchung) unterziehen, um die Fahrerlaubnis neu erteilt zu bekommen.

Obwohl die Verkehrsdisziplin und damit die Verkehrssicherheit sich seit Jahrzehnten kontinuierlich und massiv verbessert hat und die Anzahl der Verkehrstoten stark zurückgegangen ist, bleibt die Anzahl der Fahrverbote bzw. Entzüge der Fahrerlaubnis seit zwei Jahrzehnten konstant bei rund 500.000 Stück pro Jahr.

Dieses Paradoxon erklärt sich dadurch, dass der Gesetzgeber auf die erhöhte und verbesserte Verkehrsdisziplin mit einer Verschärfung und Ausweitung der Strafen reagiert hat.

Würden die Strafgesetze von 2010 noch unverändert gelten, hätten im Jahr 2021 400.000 Menschen ihren Führerschein nicht verloren. Das wären 80 % der ausgesprochenen Fahrverbote.

ANORDNUNG EINER MEDIZINISCH-PSYCHOLOGISCHEN UNTERSUCHUNG (MPU) BEI ENTZIEHUNG DER FAHRERLAUBNIS

Wurde die Fahrerlaubnis entzogen, ist eine Neuerteilung einer Fahrerlaubnis meist nur nach einem Antrag auf Wiedererteilung der Fahrberechtigung bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde möglich. Im Rahmen der Prüfung zur Wiedererteilung wird häufig eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) durch die Führerscheinstelle oder das Landratsamt gefordert.

Bei schweren oder zahlreichen Verkehrsverstößen mit hoher Wiederholungsgefahr wird in der Regel eine MPU angeordnet. Aufgrund der MPU wird entschieden, ob jemand als Verkehrsteilnehmer geeignet und dazu in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher und regelgerecht im Straßenverkehr zu führen.

Bei Erreichen oder Überschreiten der Höchstzahl an Punkten im Verkehrszentralregister in Flensburg, aber auch bei Strafverfahren wegen unzulässigen Alkohol- oder Drogenkonsums am Steuer ist eine MPU der Regelfall.

FÜHRERSCHEINENTZUG UND EINZIEHUNG DER FAHRERLAUBNIS

Grundsätzlich wird zwischen der Erlaubnis, ein Kraftfahrzeug zu führen, (Fahrerlaubnis) und dem Führerschein unterschieden. Nach § 2 I StVG bedarf es der Fahrerlaubnis, um in Deutschland ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führen zu dürfen. Die Erlaubnis wird durch die zuständige Fahrerlaubnisbehörde erteilt. Der Führerschein ist lediglich der amtliche Nachweis der erteilten Genehmigung.

Das Strafgericht kann bei einer Verurteilung wegen einer rechtswidrigen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges steht oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde, die Entziehung der Fahrerlaubnis anordnen.

Damit wird dem Betroffenen die Erlaubnis, ein Kraftfahrzeug zu führen, entzogen. Das Gericht ordnet zugleich mit der Einziehung auch gemäß § 69a StGB die Sperrung zur Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis an. Die Sperrung wird für einen Zeitraum von sechs Monaten bis zu fünf Jahren angeordnet. Bei besonderen Gefahren für den Straßenverkehr kann die Sperre auch dauerhaft und unbefristet angeordnet werden.

VORLÄUFIGE ENTZIEHUNG DER FAHRERLAUBNIS

Bei besonders schweren Verkehrsverstößen kann die Fahrerlaubnis bzw. der Führerschein auch direkt nach dem Ereignis sofort und vorläufig eingezogen werden. Durch diese sofortige Einziehung soll präventiv eine bestehende Gefahr für die Öffentlichkeit umgehend beseitigt werden. Geregelt ist dies in § 111a StPO.

Eine vorläufige Einziehung der Fahrerlaubnis ist in folgenden drei Fällen möglich:

  1.  Ein richterlicher Beschluss zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis muss zwingend vorliegen.
  2.  Dringende Gründe sind erforderlich, die für die Annahme eines wahrscheinlichen Fahrerlaubnisentzugs sprechen. Dies ist etwa bei Vorliegen eines dringenden Tatverdachts der Fall. Die Verurteilung aufgrund der Begehung eines Vergehens muss dazu wahrscheinlich sein.
  3.  Die relevanten Vergehen sind in § 69 II StGB aufgelistet. Bei einer Verurteilung aufgrund eines dieser Vergehen kann ebenfalls ein Fahrerlaubnisentzug als Nebenfolge vom Strafrichter verhängt werden.

DAUER DER VORLÄUFIGEN ENTZIEHUNG DER FAHRERLAUBNIS

Wie lange der Führerschein vorläufig entzogen werden kann, ist nirgends gesetzlich geregelt. Im günstigsten Fall erhält man seine Fahrerlaubnis zeitnah zurück, sollten die belastenden Vorwürfe sich während der Ermittlungen nicht erhärten.

Gleiches kann auch bei einer Verurteilung gelten. Auch ein Verurteilter kann seine vorläufig eingezogene Fahrerlaubnis zurückerhalten, sollte ihm seine Eignung zum Führen eines Fahrzeuges im Strafurteil nicht abgesprochen werden können.

Andererseits kann bei einer Verurteilung die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis in einen dauerhaften Entzug der Fahrerlaubnis übergehen. Neben der Verurteilung wegen einer Straftat kann auch ein Fahrverbot von bis zu sechs Monaten verhängt werden. Dabei wird die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis auf dieses Fahrverbot nachträglich angerechnet.

IMMER SOFORT EINEN FACHANWALT HINZUZIEHEN!

Auch im Verkehrsstrafrecht gilt, je früher ein Strafverteidiger beauftragt wird, desto höher sind die Erfolgschancen für einen guten Ausgang. Wenn Sie eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung oder einen Anhörungsbogen erhalten, empfiehlt sich eine qualifizierte Rechtsberatung.

Nur der Verteidiger im Verkehrsstrafrecht kann umfassende Akteneinsicht beantragen, die formelle und materielle Rechtmäßigkeit der getroffenen Maßnahmen überprüfen und mit Ihnen die optimale sowie effektivste Verteidigungsstrategie besprechen.

Kontaktieren Sie uns! Wir helfen Ihnen gerne weiter.