GLÜCK - KANZLEI FÜR STRAFVERTEIDIGUNG

STRAFVOLLSTRECKUNG UND STRAFVOLLZUG

Unsere Strafverteidigung im Ermittlungs- und/oder Hauptverfahren endet bestenfalls mit einer Einstellung oder einem Freispruch für unsere Mandanten. Leider gelingt auch uns das trotz bester Verteidigung nicht immer und eine Freiheits- oder Geldstrafe wird vom Strafgericht verhängt. Aber auch nach Rechtskraft des Urteils sind unsere Mandanten nicht auf sich alleine gestellt. Wir unterstützen und helfen auch, damit Strafvollstreckung und Strafvollzug möglichst wenig belastend wirkt.

Ob, wann und in welchem Umfang eine Strafe oder auch eine Maßregel tatsächlich vollstreckt wird, ist im Vollstreckungsrecht geregelt. Optimale Ergebnisse, von der Abwendung eines Bewährungswiderrufes bis zur vorzeitigen Haftentlassung lassen sich bereits im Hauptverfahren von einem erfahrenen Strafverteidiger vorbereiten. Die Begründung des Strafurteils ist hier eine erste Grundlage, ob und wie die Vollstreckung der Strafe abläuft.

ENTLASSUNG NACH DER HÄLFTE DER FREIHEITSSTRAFE

ENTLASSUNG NACH 2/3 DER FREIHEISTSSTRAFE

ABSEHEN VON DER VOLLSTRECKUNG BEI AUSLIEFERUNG ODER ABSCHIEBUNG

STRAFVOLLZUG

GLÜCK - Kanzlei für Strafrecht

VORZEITIGE HAFTENTLASSUNG

Nicht jede Freiheitsstrafe muss bis zum letzten Tag vollständig im Gefängnis verbüßt werden. Anträge auf eine vorzeitige Entlassung nach 6 Monaten, 1/3, der Hälfte oder 2/3 der ausgeurteilten Strafe sind möglich. Um die Erfolgschancen dieser Anträge zu erhöhen, empfiehlt es sich, diese von einem erfahrenen Strafverteidiger stellen und begründen zu lassen.

ENTLASSUNG NACH DER HÄLFTE DER FREIHEITSSTRAFE

Bei Verurteilten, die zum ersten Mal eine Haftstrafe verbüßen, gibt es grundsätzlich die Möglichkeit, nach der Hälfte der verhängten Freiheitsstrafe aus der Strafhaft entlassen zu werden. Der Rest der Strafe wird dann zur Bewährung ausgesetzt (sogenannte Halbstrafe). Grundsätzliche Voraussetzung ist, dass die verhängte Strafe nicht mehr als zwei Jahre Freiheitsentzug beträgt. Die Halbstrafe ist allerdings auch bei höheren Freiheitsstrafen möglich, wenn besondere Voraussetzungen vorliegen.

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ABSEHEN VON DER VOLLSTRECKUNG BEI AUSLIEFERUNG ODER ABSCHIEBUNG

Auf die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe kann verzichtet werden, wenn der Verurteilte

  • wegen einer anderen Tat ins Ausland ausgeliefert,
  • an einen internationalen Strafgerichtshof überstellt
  • oder aus Deutschland abgeschoben, zurückgeschoben oder zurückgewiesen wird.

Die letzte Option betrifft leider nicht Bürger der Europäischen Union. Hier kann nicht ohne Vollstreckung abgeschoben werden. Für EU – Bürger besteht aber die Möglichkeit der Abschiebung nach der Halbstrafe. Gleichzeitig wird meist ein Vollstreckungshaftbefehl für den Fall der Rückkehr nach Deutschland erlassen: Eine Rückkehr nach Deutschland ist also erst dann möglich, wenn die Vollstreckung verjährt ist. Bei frühzeitiger Rückkehr nach Deutschland wird die Strafvollstreckung nachgeholt.

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ENTLASSUNG NACH 6 MONATEN FREIHEITSSTRAFE

Nach sechs Monaten verbüßter Freiheitsstrafe kann bei Jugendlichen oder Heranwachsenden die Aussetzung der Vollstreckung angeordnet werden. Sie ist bei einer Jugendstrafe von mehr als einem Jahr schon zulässig, wenn der Verurteilte mindestens ein Drittel der Strafe verbüßt hat. In Bayern wird von dieser Möglichkeit nur selten Gebrauch gemacht. Wir beraten Sie, wie Sie dennoch auch in Bayern erfolgreich einen Haftentlassungsantrag stellen.

ENTLASSUNG NACH 2/3 DER FREIHEISTSSTRAFE

Die Voraussetzungen für Entlassung nach 2/3 der Freiheitsstrafe liegen dann vor, wenn, die Entlassung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit, der Tat, der Persönlichkeit und der Entwicklung des Täters während des Strafvollzugs verantwortet werden kann. Ob diese Bedingungen erfüllt sind, entscheidet ein Gericht. Kommt dieses Gericht zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen vorliegen, so wird die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt.

STRAFVOLLZUG

Wie oder auch in welchem Bundesland, in welcher Justizvollzugsanstalt die Freiheitsstrafe vollstreckt wird, ist im Vollzugsrecht geregelt.

Ein Leben eingesperrt in einer Justizvollzugsanstalt ist grundsätzlich hart. Die Schwere der Haftbedingungen unterscheiden sich aber teils erheblich, nicht nur zwischen den Bundesländern, sondern auch teilweise zwischen einzelnen Justizvollzugsanstalten oder forensischen Kliniken. Der Strafvollzug in Bayern wird hier grundsätzlich als besonders hart wahrgenommen. Die Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt oder Vollzugslockerungen wie Ausgang oder Hafturlaub bzw. die Verlegung in den offenen Vollzug (sogenannte Freigänger) können die Zeit in einer Justizvollzugsanstalt erheblich weniger belastend werden lassen. Beispielsweise dürfen Freigänger tagsüber und am Wochenende die Justizvollzugsanstalt verlassen. Nur die Nächte müssen an Werktagen in der Justizvollzugsanstalt verbracht werden.

Für dieser Anträge sind tiefgreifende Kenntnisse und langjährige Erfahrung in der Strafvollstreckung notwendig um Erfolg zu haben. Deshalb sollten Sie unbedingt einen Strafverteidiger mit fundierten Kenntnissen im Vollzugsrechts zurate ziehen, um die Haft so erträglich und kurz als möglich zu gestalten. GLÜCK – Kanzlei für Strafrecht hat die Experten für das Strafvollzugsrecht. Wir betreuen regelmäßig Mandanten in Haft und erzielen hier überdurchschnittliche Erfolge.

BEI DROHENDER HAFT, FESTNAHME ODER HAUSDURCHSUCHUNG SIND WIR FÜR SIE 7 TAGE DIE WOCHE, 24 STUNDEN TÄGLICH UNTER 09721 3881080 ODER 0170 2976076 ZU ERREICHEN.