GLÜCK - KANZLEI FÜR STRAFVERTEIDIGUNG

STRAFTATEN UND STRAFVERTEIDIGUNG VON JUGENDLICHEN

Wenn Kinder bzw. Jugendliche zu Erwachsenen heranwachsen, gehören Unbekümmertheit, Neugier, Risikobereitschaft, Austesten von Grenzen, Verletzen von Normen und gelegentlich auch Normbrüche zu dieser Lebensphase. Das war schon immer so und wird sich wahrscheinlich nie ändern.

Wenn dann morgens die Polizei mit einem Hausdurchsuchungsbefehl für das Kinderzimmer an der Wohnungstür steht, bricht für viele Familien ihre Welt zusammen. Zusätzlich zu Belastungen der strafrechtlichen Ermittlungen brechen oft massive familieninterne Konflikte auf. Ängste entstehen, die nicht selten zur Zerstörung familiärer Strukturen führen.

Ehepartner werfen sich gegenseitig Fehlverhalten bei der Erziehung vor. Mal seien die Erziehungsmethoden zu nachsichtig, mal zu hart gewesen sein. Vorwürfe einer „falschen“ Erziehung kommen oft auch noch von den Großeltern. Auch Selbstvorwürfe, bei der Erziehung etwas falsch gemacht zu haben, treten auf.

(Bestehende) Konflikte und Vorwürfe zwischen Kindern und Eltern verschärfen sich. Die Angst, dass der private und berufliche Lebensweg der Kinder bedroht ist, bestimmt das Leben. Bei Drogendelikten kommt zusätzlich noch die Angst um die gesundheitlichen Folgen einer Drogenabhängigkeit hinzu.

Wir sehen uns in dieser schwer belastenden Situation nicht nur als Strafverteidiger, sondern als Problemlöser, die hier Lösungen für Jugendliche, Heranwachsende und/oder ihren Eltern aufzeigen und anbieten.

Als Fachanwälte für Strafrecht haben wir langjährige Erfahrungen auf dem Gebiet des Jugendstrafrechts. Unsere mehrjährigen Kontakte zu den zuständigen Jugendrichtern und Jugendstaatsanwälten können für den positiven Abschluss des Verfahrens von ausschlaggebender Bedeutung sein.

WANN WIRD DAS JUGENDSTRAFRECHT ANGWENDET?

Der Gesetzgeber für unter 21jährige eine besondere gesetzliche Regelung, das Jugendstrafrecht, geschaffen.

KIND, JUGENDLICHER, HERANWACHSENDER ODER ERWACHSENER?

Ob Jugendstrafrecht angewendet wird oder auch nicht, richtet sich nach dem Alter des Beschuldigten zur Tatzeit:

  • Unter 14 Jahren gilt man strafrechtlich als Kind. Kinder sind nicht schuldfähig im Sinne des deutschen Strafrechts, so dass sie niemals Beschuldigte in einem Strafverfahren sein können. Regelmäßig schalten sich hier aber die Jugendämter ein und ergreifen erzieherische Maßnahmen. Diesen können bis zur Einweisung in Heimen reichen.
  • Zwischen 14 bis 17 Jahren ist man im Auge des Gesetzgebers immer ein Jugendlicher, für den immer das Jugendstrafrecht gilt.
  • Ab 18 bis 21 Jahre gilt man als Heranwachsender. Hier gilt entweder noch das Jugendstrafrecht oder schon das Erwachsenenstrafrecht.
    Welches Recht Anwendung findet, entscheidet sich nach dem Reifezustand des Beschuldigten zur Tatzeit. Liegt eine Reifeverzögerung oder bei einer jugendtypischen Straftat vor, wird Jugendstrafrecht angewendet. Vor allem Straftaten, die aufgrund von Gruppendynamiken entstehen, fallen häufig unter dem Begriff der jugendtypischen Verfehlung.
    Ein guter Strafverteidiger wird hier immer versuchen, alle Möglichkeiten ausschöpfen, damit sein Mandant noch unter das Jugendstrafrecht fällt.
  • Über 21 Jahre schließlich gilt man strafrechtlich als Erwachsener. Das Jugendstrafrecht ist dann ausgeschlossen.

ERZIEHUNGSMASSREGELN, ZUCHTMITTEL, JUGENDSTRAFE

Mildestes Mittel sind Erziehungsmaßregeln. Dies sind Weisungen, eine Ausbildungs- oder Arbeitsstelle anzunehmen, Arbeitsleistungen zu erbringen, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen, sich zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) oder den Verkehr mit bestimmten Personen oder den Besuch von Gast- oder Vergnügungsstätten zu unterlassen.

Zuchtmittel sind Verwarnungen, die Erteilung von Auflagen oder ein Jugendarrest.

Jugendstrafe ist Freiheitsentzug in einer für den Vollzug von Jugendlichen oder Heranwachsenden vorgesehenen Haftanstalt. Sie entspricht im Großen und Ganzen der Freiheitsstrafe bei Erwachsenen. Die Voraussetzungen zur Anordnung der Jugendstrafe sind jedoch deutlich strenger.

Bei Heranwachsenden beträgt die Höchststrafe generell zehn Jahre. Ist ein Mord (§ 211 StGB) angeklagt, kann bei Heranwachsenden auch eine Jugendstrafe bis zu fünfzehn Jahren ausgeurteilt werden, bei Jugendlichen beträgt die höchste Jugendstrafe auch dann 10 Jahre.

Welche Sanktion droht, hängt von vielen Faktoren ab. Besonders wichtig ist – gerade im Jugendstrafrecht – das sogenannte Nachtatverhalten:

Zeigt sich der Jugendliche reuig und schuldbewusst? Versucht er, die Tat wieder gut zu machen? Hat er sich bei den Geschädigten entschuldigt?

GESTEIGERTES VERFOLGUNGSRISKO

Eins in aller Deutlichkeit vorweg. Wir bagatellisieren keine Straftaten, wir setzten sie aber in den richtigen Kontext. Viele Vorwürfe einer Straftat gegen Jugendliche waren bei der Generation ihrer Eltern entweder (noch) nicht strafbar, überhaupt nicht möglich oder wurden nicht in der Intensität wie heute verfolgt.

Der Staat und die Strafjustiz weben zusätzlich ein immer feinmaschigeres und größeres Netz an Strafvorschriften. Jugendliche geraten heute dadurch immer leichter und schneller auf die „schiefe Bahn“ und ins Fadenkreuz der Strafjustiz.

Verursachten z. B. die Eltern als sie Fahranfänger waren, einen Verkehrsunfall ohne Personenschaden, ärgerte man sich, weil das eigene Auto kaputt war und die Versicherungsprämie stieg. Die Strafverfolger hat das damals nicht interessiert. Wenn heute beispielsweise bei einem Verkehrsunfall eine Leitplanke oder auch nur ein Verkehrsschild beschädigt wird, können hier zum Beispiel nach den § 315c ff StGB leicht Freiheitsstrafen bis 5 Jahre drohen.

Pornografische Inhalte waren für die Elterngeneration nur in einem Sex-Shop erhältlich. Nicht selten hat man sich dort nicht hinein getraut oder hatte nicht das Geld, um (Porno-)Magazine oder Videos zu kaufen. Heute sind (illegale) pornografische Inhalte durch das Internet in gigantischen Umfang zu jeder Zeit und an jedem Ort verfügbar. Meist auch noch kostenlos. Allein dadurch ist das Risikopotential strafrechtlich verfolgt zu werden, erheblich gestiegen. Sexualität und deren strafrechtlichen Grenzen wurde immer mehr reglementiert.

(Harte) Drogen waren für die Elterngeneration meist nur verfügbar, wenn man in Großstädten gelebt oder sich bewusst in drogenaffinen Bereichen bewegt hat. Auf dem flachen Land waren meist, wenn überhaupt, nur weiche Drogen wie ein Joint verfügbar. Auch aufgrund der modernen Kommunikationsmittel sind heute sämtliche Drogen für jedermann an jedem Ort in der Bundesrepublik leicht und zu jeder Zeit verfügbar. Hier droht Strafverfolgung.

Seine Lieblingsmusik auf Cassetten oder CD (illegal) zu kopieren oder zu tauschen, war unter Generationen von Jugendlichen weitverbreitet und zugleich selbstverständlich. Die Strafverfolgungsbehörden hat dies Jahrzehnte nicht interessiert. Durch das Internet ist urheberrechtlich geschützte Musik, Software oder auch Filme in unübersehbarer Anzahl vorhanden. Täglich kommen Hundertausende neue Medien hinzu. (Illegales) Kopieren ist kinderleicht. Es genügt ein Klick. Die Staatsanwaltschaften haben hier aber personell und technisch massiv aufgerüstet. Die strafrechtliche Verfolgung ist zum Massengeschäft geworden.

Gesellschaftliche und familiäre Strukturen werden immer fragiler und brüchiger. Die soziale Kontrolle wird schwächer. Familie, Freunde oder das soziale Umfeld, die Halt geben und schädliche Entwicklungen bei Jugendlichen und Heranwachsenden bemerken und frühzeitig eingreifen können, bevor es zu Straftaten kommen kann, werden weniger. Usw.

Die strafrechtliche Verfolgung von Jugendlichen und Heranwachsenden ist deshalb heute eher der Regelfall als die Ausnahme.

DER UNTERSCHIED ZWISCHEN JUGENDSTRAFRECHT UND ERWACHSENENSTRAFRECHT

Ob ein Verhalten strafbar ist oder auch nicht, richtet sich immer nach dem Strafgesetzbuch. Egal ob man Jugendlicher, Heranwachsender oder auch Erwachsener ist.

Der große Unterschied liegt jedoch im Ablauf des Strafverfahrens und möglichen Sanktionen:

Das Erwachsenstrafrecht will in erster Linie die Taten sanktionieren. Der Täter soll für begangenes Unrecht bestraft werden. Abschreckung für die Zukunft steht an zweiter Stelle.

Im Jugendstrafrecht ist das primäre Ziel, die Erziehung und das förderliche Einwirken auf den Straftäter. Deshalb sieht das Jugendstrafrecht mehr und differenziertere Sanktionsmöglichkeiten als dem Erwachsenenstrafrecht vor:

IST EIN STRAFVERTEIDIGER IM JUGENDSTRAFRECHT NOTWENDIG ODER SINNVOLL?

Das Recht als Begrenzung staatlicher Macht und nicht als deren Legitimierung ist unser Grundverständnis als Strafverteidiger.

Auch im Jugendstrafrecht gilt zuerst, wie im Erwachsenenstrafrecht, immer die Unschuldsvermutung. Diese Recht durchzusetzen, ist die Arbeit eines Rechtsanwalts für Strafrecht und Jugendstrafrecht. Jugendliche und deren Erziehungsberechtigte sollten sich deshalb immer schon bei Einleitung eines Ermittlungsverfahrens an einem Strafverteidiger wenden. Ohne Beistand eines Strafverteidigers, sollten Aussagen zum Sachverhalt gegenüber Richter, Staatsanwaltschaft oder Polizei unbedingt vermieden werden. Aussagen ohne einen Strafverteidiger schaden einem regelmäßig und sind, wenn überhaupt, nur schwer zu korrigieren.

Die Voraussetzungen für eine Haftstrafe sind im Jugendstrafrecht zwar grundsätzlich deutlich höher als bei Erwachsenen. Die Jugendstrafe ist deshalb auch die ultima ratio im Jugendstrafrecht.

Da aber auch bei Jugendlichen oder Heranwachsenden eine Freiheitsstrafe bis zu fünfzehn Jahren drohen kann, ist eine gute Strafverteidigung immer sinnvoll.

Auch wenn eine Straftat begangen und bewiesen wurde, bietet das Jugendstrafrecht viele alternative Möglichkeiten der Sanktionierung an, auf die ein Strafverteidiger hinwirken kann. Selbst wenn eine Jugendstrafe unumgänglich ist, bietet das Jugendstrafrecht bezüglich der Frage der Bewährung weitreichendere Möglichkeiten als das allgemeine Strafrecht. Auch hier kann ein Strafverteidiger helfen.

Insbesondere bei Drogendelikten und Drogensucht kann ein erfahrener Strafverteidiger Hilfe leisten und erfolgversprechende Therapieangebote oder Einrichtungen anbieten,

Achten Sie deshalb bei der Auswahl eines Strafverteidigers unbedingt darauf, einen Rechtsanwalt an Ihrer Seite zu haben, der speziell im Jugendstrafrecht ausgebildet ist und hier Erfahrung hat.

Als Rechtsanwälte und Fachanwälte für Strafrecht haben wir im Jugendstrafrecht langjährige Erfahrung. Sollten Sie oder Ihr Kind Beschuldigter in einem Strafverfahren sein, in dem (möglicherweise) Jugendstrafrecht zur Anwendung kommt, stehen wir Ihnen für diese schwierige Zeit zur Seite.