GLÜCK - KANZLEI FÜR STRAFVERTEIDIGUNG

SEXUALSTRAFRECHT: SEXUELLER MISSBRAUCH, KINDERPORNOGRAFIE, UPSKIRTING, SEXUELLE BELÄSTIGUNG, VERGEWALTIGUNG

Sexualität und Strafrecht liegen dicht beieinander. Das Thema Sexualität wurde in der Öffentlichkeit in den letzten Jahrzehnten immer weiter enttabuisiert. Durch das Internet sind sexuelle Inhalte in immer größerem Umfang und größerer Vielfalt und zugleich leichter an jedem Ort und zu jeder Zeit verfügbar.

Dies hat auch dazu geführt, dass in der Gesellschaft stark gerungen wird, welche Formen der Sexualität akzeptiert bzw. noch toleriert werden und was schon strafbar ist. Strafbarkeitsgrenzen haben sich verändert, massiv verschoben, werden neu ausgelotet bzw. sollen neu definiert werden.

Die regelmäßigen und massiven Verschärfungen des Sexualstrafrechts führen aber nicht zu mehr richtigen Urteilen. Sie sind häufig lediglich populistischer Aktionismus, der auf Wählerstimmen abzielt und weder die Opfer besser schützt noch Straftaten verhindert oder gerechtere Urteile schafft.

Das eigentliche Kernproblem in vielen Sexualstrafverfahren, die Beweisproblematik, wurde mit keiner dieser Reformen angegangen oder gar geändert. Ohne eine starke und erfahrene Verteidigung werden einer Sexualstraftat Beschuldigte deshalb schnell zum Spielball der Ermittlungsbehörden. Es drohen überdurchschnittlich hohe Strafen. Viele Delikte werden mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe geahndet. Die Vernichtung der bürgerlichen und wirtschaftlichen Existenz droht regelmäßig.

Opfer von Sexualstraftaten laufen Gefahr, durch das Strafverfahren ein zweites Mal traumatisiert zu werden, ohne Beistand durch einen Anwalt.

ERFOLGREICHE STRAFVERTEIDIGUNG MEIST NUR DURCH FACH-SPEZIALSIERUNG

Beschuldigte unterschätzen regelmäßig die Gefahr und Schwere, die von sexualstrafrechtlichen Vorwürfen ausgeht. Die neuesten Strafverschärfungen sind besonders gefährlich, da sie die Grenzen des Erlaubten nicht klar aufzeigen. Juristische Laien bzw. Beschuldigte bringen hier ihre Verhaltensweisen oft gar nicht mit schwerwiegenden Straftaten in Verbindung. Unnötige Vorverurteilungen und Fehlurteile mit weitreichenden Folgen sind vorprogrammiert.

Für die erfolgreiche Strafverteidigung von Beschuldigten oder auch Opfern einer Sexualstraftat genügt es nicht, einen Fachanwalt oder eine Fachanwältin für Strafrecht an seiner Seite zu haben.

Hier Erfolg zu haben, erfordert, die strafrechtlich spezialisierte und gesellschaftspolitisch brisante Disziplin Sexualrecht und Sexualstrafrecht fundiert und versiert zu beherrschen.

Kaum ein Vorwurf ist derart schwer widerlegbar wie eine Sexualstraftat. Zeugen können eine andere Erinnerung haben als man selbst. Absichtliche Falschaussagen werden erhoben.

Oft gibt es keine objektiven Beweise, keine Verletzungen, keine verwertbaren Spuren, keine ärztlichen Befunde oder Alibis. Aber selbst wenn es DNA-Spuren gibt: War der Sex vielleicht einvernehmlich?

Meist waren das vermeintliche Opfer und der angebliche Täter alleine. Dann steht oft Aussage gegen Aussage. Gerade bei solchen Beweiskonstellationen ist die Wahrheitsfindung schwierig.

Unsere Strafverteidiger haben die Erfahrung und Kompetenz aus weit über 1000 Sexualstrafverfahren, die wir seit 2001 bearbeitet haben, um Ihre Interessen erfolgreich zu vertreten.

Ganz bewusst haben wir uns dagegen entschieden, nur eine Seite zu vertreten. Nur wer als Strafverteidiger beide Seiten kennt, die Sichtweise des Opfers und die des Beschuldigten, behält den Blick auf das Wesentliche und kann für seinen Mandaten das beste Ergebnis erzielen.

Beschuldigungen, Anschuldigungen, Anzeigen und Vorladungen werden oft auf die leichte Schulter genommen, der Ernst der Lage nicht richtig eingeschätzt und wertvolle Zeit geht verloren.

Sie sollten hier immer schnell handeln und sich die professionelle Unterstützung eines Strafverteidigers sichern. Nur dadurch verhindern Sie nicht wieder gutzumachende Nachteile für sich.

VORVERURTEILUNGEN DES ANGEBLICHEN TÄTERS ODER DES OPFERS BEEINFLUSSEN DIE STRAFVERFOLGUNGSBEHÖRDEN UND STRAFRICHTER

Sexualstraftaten erregen wegen des gesellschaftlichen Klimas grundsätzlich eine hohe Aufmerksamkeit, auch in den Medien.

Eine Vorverurteilung sowohl des angeblichen Täters als auch des Opfers findet leider häufig statt. Verstärkt wird dies durch das Internet und die Social-Media-Kanäle. Angesichts der hohen Emotionalität und Polarisierung sind ermittelnde Beamte, Staatsanwälte und auch Strafrichter von dieser Beeinflussung leider oft nicht ausgenommen und verlieren Distanz und Neutralität.

Männliche Beschuldigte wie Jörg Kachelmann, Andreas Türck oder Karl Dall wurden als Sexmonster medial diffamiert. Bei vermeintlichen weiblichen Opfern wie Gina-Lisa Lohfink werden ihr Sexualleben und die Anzahl ihrer Sexualpartner bis in die letzte Ecke öffentlich ausgeleuchtet. Das Gebot der Achtung der Privatsphäre oder die Unschuldsvermutung bleibt oft auf der Strecke. Fehlurteile sind daher vorprogrammiert.

Eine gute Strafverteidigung eines Beschuldigten, aber auch die Vertretung eines Opfers muss hier frühzeitig proaktiv dagegenhalten und auch in und gegen die Medien aktiv werden und Maßnahmen ergreifen, damit dieses vorverurteilende Klima unterbunden wird.

FALSCHBESCHULDIGUNGEN UND -VERDÄCHTIGUNGEN

Klaus Püschel, der Direktor des Rechtsmedizinischen Instituts Hamburg, welches die größte deutsche Opferambulanz betreibt, stellte 2009 fest, bei ärztlichen Untersuchungen hätten sich 27 Prozent der angeblich Vergewaltigten als Scheinopfer erwiesen, die sich ihre Verletzungen selbst zugefügt hatten.

In 33 Prozent der Fälle habe die Tat rechtsmedizinisch nachgewiesen werden können, in den restlichen 40 Prozent sei das Ergebnis der Rechtsmedizin nicht eindeutig. Die Tendenz zur Falschbeschuldigung sei laut Püschel in den letzten Jahren erheblich gestiegen, zuvor habe sie über Jahrzehnte konstant bei fünf bis zehn Prozent gelegen.

Medial bekannte Beispiele, in denen nach Abschluss des Strafverfahrens eine Falschanschuldigung festgestellt wurde, sind hierbei unter anderem der Justizirrtum um Horst Arnold, der Justizirrtum um Ralf Witte sowie der Kachelmann-Prozess.

Auch Prominente wie beispielsweise Andreas Türck oder Karl Dall wurden in der Vergangenheit der Vergewaltigung bezichtigt und anschließend freigesprochen.

Zu welchen Katastrophen derartige Herangehensweisen führen können, zeigen exemplarisch die sogenannten Wormser Prozesse in den 90er Jahren.

Ausgangspunkt war ein Scheidungskrieg, in dem eine Frau ihrem Ex-Mann sexuellen Missbrauch der gemeinsamen Kinder vorwarf. Durch grob fehlerhafte und manipulierende Befragungsmethoden wurden belastende Aussagen bei den Kindern erzeugt. Deren Aussagen beruhten auf durch Suggestion erreichte Erinnerungsverfälschung und Konfabulation, nicht jedoch auf eigenen Erlebnissen. Angefeuert durch diese Aussagen, wurden die Ermittlungen auf sämtliche Kinder der beiden Familienzweige und deren Freunde ausgeweitet.

Zuletzt wurden 25 Personen unter dem Tatverdacht des massenhaften sexuellen Missbrauchs von insgesamt 16 eigenen oder fremden Kindern festgenommen. Sämtliche Mütter, Väter, Großmütter, Großväter, aber auch Nachbarn und Familienfreunde saßen in Untersuchungshaft.

Obwohl die Kinder zu angeblichen Tatzeiten teilweise noch nicht geboren waren oder die Eltern zur angeblichen Tatzeit bereits in Untersuchungshaft saßen, erfolgte durch die Strafverfolgungsbehörden keine kritische Hinterfragung der belastenden Aussagen, auch nicht der eigenen Ermittlungsarbeit.

Erst als die Kinder bei weiteren Befragungen auf die Strafrichter und die Staatsanwälte zeigten und angaben, auch diese hätten sie sexuell missbraucht, brachen die Vorwürfe in sich zusammen und die 25 Angeklagten wurden freigesprochen.

Für die Angeklagten sowie deren Kinder endete dies alles verheerend. Eine Angeklagte, die siebzigjährige Großmutter, starb in Untersuchungshaft, andere verbrachten bis zu 21 Monate in Haft. Mehrere Ehen zerbrachen, die Existenz einiger Angeklagter wurde zum Teil auch durch die hohen Anwaltskosten völlig zerstört. Die Kinder wuchsen in Heimen auf und kehrten erst nach und nach zu ihren Eltern zurück. Ein an Diabetes erkrankter Junge starb wenige Tage nach seiner Entlassung aus dem Heim. Sechs Kinder kehrten überhaupt nicht zurück, da sie völlig von ihren Eltern entfremdet waren.

VERGEWALTIGUNG, NÖTIGUNG, ÜBERGRIFF

Jede mehr oder weniger erhebliche sexuelle Handlung ist inzwischen ein strafbarer sexueller Übergriff, soweit das Einverständnis der anderen Person fehlt. Das Gesetz eröffnet leider einen sehr weiten Auslegungsspielraum schon allein bei der Frage des angeblich entgegenstehenden Willens.

Auch ist die Vergewaltigung ist im Strafrecht sehr weit definiert: Auch ganz ohne Gewalt oder auch ohne Geschlechtsverkehr drohen bei Sex ohne Einverständnis langjährige Haftstrafen.

BESITZ UND HERSTELLUNG VON VERBOTENER PORNOGRAFIE UND KINDERPORNOGRAFIE

… sind lediglich leere Schlagworte bzw. Worthülsen, unter denen die Strafverfolger oftmals etwas völlig anderes verstehen als der Normalbürger.

Der Konsum von Pornos im Internet ist weit verbreitet und alltäglich, auch wenn darüber meist nicht offen geredet wird. Weltweit gibt es 2021 circa 1,83 Milliarden Websites. Davon enthalten rund 500 Millionen Seiten pornografische Inhalte. 43 Prozent, also fast die Hälfte aller Internet-Nutzer weltweit, schauen sich Pornoseiten an. In jeder Sekunde werden weltweit mehr als 30.000 Pornoclips online angesehen.

Straftaten wegen Kinderpornografie werden gleichzeitig immer präsenter in den Medien. Diese Präsenz geht mit einem medialen und gesellschaftlichen Widerhall einher, der nach „härteren“ Strafen verlangt und von fast allen politischen und sozialen Kreisen getragen wird. Eine Abkehr von dieser Entwicklung ist nicht erkennbar. Weitere Gesetzesänderungen, die die angedrohte Strafe weiter erhöhen und die Deliktsbereiche ausweiten, sind jetzt schon absehbar.

Dementsprechend steigt die Anzahl der Ermittlungsverfahren und Beschuldigten wegen Kinderpornografie stetig an.

Diese Strafverfahren betreffen in ihrer Mehrheit nicht etwa pädophile Triebtäter, sondern oft nur neugierige, unvorsichtige und teils auch unbedarfte Menschen, die durch die einfache und meist kostenlose Verfügbarkeit von Pornos im Internet in das Visier der Strafjustiz geraten. Häufig sind sich die Beschuldigten noch nicht einmal bewusst, dass sie solche Daten besitzen oder gar verbreitet haben.

Konsumenten von Pornos sind wie alle Menschen von Natur aus Jäger und Sammler. In vielen Strafverfahren haben Beschuldigte daher über Jahre eine Sammlung an (vermeintlich legalen) Pornodateien downgeloadet und zusammengetragen. Sammlungen von mehreren Terabyte und teils Millionen Einzeldateien sind hier nicht die Ausnahme, sondern der Normalfall. Zusammengetragen werden diese durch Download bzw. Austausch mit anderen, die dieselben (legalen) sexuellen Vorlieben haben.

Regelmäßig werden bei jedem einzelnen dieser Downloads, Datenpakete mit mehreren tausend Einzeldateien auf den eigenen Rechner heruntergeladen. Da es dem Sammler primär um eine Erweiterung seiner Sammlung ankommt, wird oft schon aus Zeitmangel nicht jede einzelne Datei, jedes Bild oder jeder Film angeschaut und auf einen möglichen strafbaren Inhalt hin untersucht. Nicht selten enthalten solche Datenpakete tausende Dateien mit legalem Inhalt, aber auch ein paar Dateien mit strafbarem Inhalt. Auch wenn man diese (strafbaren) Dateien nicht angesehen, vielleicht noch nicht einmal wahrgenommen hat, droht ein Strafverfahren.

Ebenso häufig sind Ermittlungsverfahren, weil Dateien mit strafbarem Inhalt im sogenannten Cache bzw. Arbeitsspeicher des eigenen Rechners geladen wurden. Hier suchen Beschuldigte mit Suchmaschinen im Internet nach legalen pornografischen Inhalten. In ihren Trefferlisten schlagen diese Suchmaschinen dann hunderte mögliche Treffer vor, deren Vorschaubilder automatisch auf dem eigenen Computer, z.B. im Cache, zwischengespeichert werden, auch wenn man danach überhaupt nicht gesucht hat. Dennoch ist dies strafbar und empfindliche Freiheitsstrafen drohen.

Zunehmend lösen auch scheinbar unverfängliche Aufnahmen der eigenen nackten Kinder – etwa beim Spielen im Strandurlaub oder in Alltagssituationen wie in der Badewanne – Strafverfahren aus. Ob auf diesen Fotos oder Videos nur nackte Kinder oder ein sexueller Bezug erkennbar wird, welcher strafbar ist, liegt allein im Auge des Betrachters. Ob aber ein Strafrichter es genauso sieht wie man selbst, darauf würden wir uns nicht verlassen wollen.

Wir bearbeiten hier inzwischen jährlich hunderte Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Kinderpornografie.

VORWÜRFE SEXUELLER STRAFTATEN KÖNNEN DESHALB JEDEN TREFFEN, OFT OHNE IRGENDWELCHE VORWARNZEICHEN

Spätestens seit den #metoo- und „Nein-heißt-Nein“-Debatten sowie den Verschärfungen des Sexualstrafrechts im November 2016 steht beinahe jede unerwünschte körperliche Berührung nunmehr potenziell unter Strafe.

Das Sexualstrafrecht lässt sich durch die Formel Recht = Gesetz x Zeitgeist beschreiben.

Das Sexualstrafrecht ist deshalb besonders gefährlich, da eine mögliche Strafbarkeit sich sehr stark an den sozialen Normen orientiert. Diese sozialen Normen und auch Strafgesetze sind aber in immer kürzer werdenden Zeitabständen starken Veränderungen unterworfen.

So hat die Strafjustiz bis hin zum Bundesgerichtshof bzw. Bundesverfassungsgericht noch bis in die 90er Jahre Männer wegen homosexueller Handlungen verfolgt und zu Freiheitsstrafen verurteilt. Keine 20 Jahre später besteht weitgehender Konsens, dass diese Strafurteile grobes Unrecht und Fehlurteile waren.

Noch 1966 entschied der Bundesgerichtshof, sexuelle Handlungen in der Ehe seien eine Verpflichtung von Ehefrauen.

Sexualstraftaten zum Nachteil eines Mannes waren noch bis 1997 nach § 178 StGB oder § 182 StGB nicht strafbar.

Vergewaltigung war bis 1997 als „außerehelich“ definiert, Vergewaltigung in der Ehe war somit „nur“ gemäß § 240 StGB (Nötigung) strafbar, nicht aber als Vergewaltigung.

Was erlaubt ist, was nicht und ab wann eine Straftat wie sexuelle Nötigung und Vergewaltigung beginnt, wurden extrem ausgeweitet und verschärft. Zusätzlich wurde der neue Straftatbestand „sexueller Übergriff“ eingeführt, der an sprachlicher Ungenauigkeit nur schwer zu überbieten ist.

Ungenauigkeit bedeutet im Strafrecht aber immer erhöhte Strafverfolgungsgefahr, da dann alleine dem Strafrichter die Beurteilung obliegt, ob eine Handlung strafbar ist oder auch nicht.

Unsere Kanzlei ist besonders spezialisiert auf die Verteidigung bei Sexualstraftaten und arbeitet auch mit renommierten Gerichtsgutachtern und Sachverständigen zusammen, um unseren Mandanten so zum bestmöglichen Ergebnis zu verhelfen.

WAS VERSTEHEN SIE UNTER SEX UND WO SIND IHRE GRENZEN?

Auf diese nur scheinbar klare Frage werden keine zwei Menschen die gleiche Antwort geben.

Für einige sind Liebe und Sex nicht zu trennen. Für andere hat das eine mit dem anderen nichts zu tun.

Manche wollen ein Leben lang monogam mit nur einem (Sexual-)Partner zusammen sein. Promiskuität oder auch das Zölibat sind das Ziel von anderen.

Diese verschiedenen Wünsche reichen bis in die intimsten Sexualpraktiken usw.

Diese unterschiedlichen Sichtweisen sind häufig Ausgangspunkt für (strafrechtliche) Konflikte und einer der Gründe, weshalb sowohl die Vertretung von Opfern als auch die Verteidigung von Beschuldigten in Sexualstrafverfahren ausgesprochen anspruchsvoll und zugleich schwierig ist.

Das Sexualstrafrecht hat hier über das Erlaubte keine Klarheit geschaffen, sondern z.B. in § 271 StGB Kriterien geschaffen, die subjektive anstatt objektive Faktoren als maßgebliche Grundlage geben.

So schaffen der vage Begriff eines „entgegenstehenden Willens“ als Kriterium der Strafbeurteilung und die vom Gesetzgeber in diesem Zusammenhang eingeführte Konstruktion eines „objektiven Beobachters“ als Gradmesser eine Situation, in der die Anwendung des Strafrechts zu einer Frage der Auslegung und der Einstellung des urteilenden Richters wird, ob etwas strafbar ist oder auch nicht.

Die Strafjustiz und Strafverfolgung kommen deshalb bei der Aufarbeitung von Sexualstraftaten regelmäßig an die Grenzen ihres Könnens und ihrer Möglichkeiten. Eigene Grenzen seines Könnens zu akzeptieren, gelingt aber nicht jedem Strafverfolger oder Strafrichter gleich gut. Bei diesen Verfahren besteht deshalb auch eine hohe Gefahr, dass Opfer durch das Strafverfahren neuerlich stigmatisiert, traumatisiert und ein weiteres Mal zum Opfer werden oder dass Unschuldige verurteilt werden.

AUSSAGE GEGEN AUSSAGE

Augenzeugen gibt es in Strafverfahren wegen sexuellen Fehlverhaltens eher selten. Dies liegt auch in der Natur der Sache, da Sexualität meist nur zwischen zwei Menschen stattfindet. Oft liegen auch keine Sachbeweise wie Verletzungsspuren, zerrissene Kleidung oder Spermaspuren vor. Selbst wenn solche Spuren und Beweismittel vorhanden sind, lassen sich diese regelmäßig auch mit der Schilderung des Beschuldigten in Einklang bringen, wenn er behauptet, die sexuellen Handlungen hätten einvernehmlich stattgefunden.

Wenn einzig die glaubhafte Aussage des (mutmaßlichen) Opfers gegen die des Beschuldigten steht, ist dies die klassische „Aussage-gegen-Aussage“-Situation. Eine Verfahrenseinstellung oder Freispruch läge nahe, schließlich fehlt das Maß an Sicherheit, um einen Schuldspruch fällen zu können.

Strafrichter sind in der Beweiswürdigung und damit auch in der Bewertung von Aussagen völlig frei und müssen selbst bei mehreren möglichen Schlussfolgerungen nicht die dem Angeklagten günstigste wählen.

Allzu schnell meinen manche Strafrichter, die alles entscheidende Glaubhaftigkeit der Angaben des angeblichen Opfers selbst beurteilen zu können. Dafür ausgebildet wurden sie in ihrem Studium aber nicht. Ein erfahrener Strafverteidiger kann aber bewusste und unbewusste Falschbeschuldigungen entlarven.

Deshalb ist es sowohl als Beschuldigter als auch als Opfer immanent wichtig, einen Anwalt an der Seite zu haben, der sich mit den schwierigen Facetten bewusster oder unbewusster Falschbeschuldigung, insbesondere der Aussagegenese, der Aussagevalidität und der Aussagequalität, bestens auskennt.

AUFHEBUNG VON VERJÄHRUNGSVORSCHRIFTEN

Die Verjährung von Straftaten, also die Möglichkeit, dass Taten nach Ablauf einer bestimmten Zeit nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden können, hat das Ziel, einen Rechtsfrieden einziehen zu lassen. Dies soll einem die Möglichkeit geben, mit der Vergangenheit abzuschließen und loszulassen, und den Blick und die Kraft auf die Gegenwart und Zukunft lenken.

Aus unserer Sicht nicht unbedingt der allerschlechteste Gedanke, wenn Straftaten sehr lange, teilweise Jahrzehnte, zurückliegen.

Der Gesetzgeber hat sich aber für die andere Möglichkeit entschieden. Die Verjährungsmöglichkeiten von Sexualstraftaten wurden immer weiter abgebaut. Die Verjährungsfristen wurden im Sexualstrafrecht über die Jahre hinweg massiv verschärft und teils rückwirkend verlängert.

Im Ergebnis können daher Sexualstraftaten teilweise auch nach 40 und mehr Jahren strafrechtlich verfolgt und bestraft werden. Tatvorwürfe können bis in die 80er Jahre des letzten Jahrhunderts zurückreichen. Ob es für einen sinnvoll ist, nach Jahrzehnten die alten Wunden wieder aufbrechen zu lassen, oder die Wunden nie verheilt waren und es einem Genugtuung verschafft, den Straftäter nicht ohne Strafe davonkommen zu lassen, ist eine höchstpersönliche Angelegenheit und kann kein Strafverteidiger, sondern nur ein Opfer für sich alleine entscheiden.

Wenn aber in solchen Fällen einzig die Aussage des mutmaßlichen Opfers als Beweismittel für eine Straftat vorhanden ist und der Beschuldigte dies bestreitet, halten wir eine strafrechtliche Aufklärung und Beurteilung der tatsächlichen Geschehnisse nach Jahrzehnten für meist sehr schwierig bis unmöglich.

Dennoch kommt es hier regelmäßig zu Anklagen und auch zu Verurteilungen zu langjährigen Haftstrafen.

Im aktuellen gesellschaftlichen Klima der massiven Vorverurteilungen beim Vorwurf von Sexualstraftaten müssen solche Vorwürfe aber sehr ernst genommen werden. Je frühzeitiger Sie diesen Vorwürfen über einen Strafverteidiger entgegentreten, desto höher die Chance auf einen guten Ausgang.

Die einzelnen Vorschriften zur Verjährung von Sexualstraftaten sind inzwischen sehr komplex und unübersichtlich, wenn es um Vorwürfe vor der letzten Gesetzesänderung aus 2016 geht.

Bei Staatsanwaltschaften und Gerichten sind häufig nur die aktuellen und neuesten Gesetzestexte und Gesetzeskommentare vorhanden. Bei den Strafermittlungen wird daher nicht selten übersehen, dass Vorwürfe, die nach neuster Rechtslage noch nicht verjährt sind und verfolgt werden können, bereits in der Vergangenheit verjährt sind und daher trotz Verlängerung der Verjährungsfrist nicht mehr verfolgt werden dürfen.

So war beim Tatvorwurf der sexuellen Nötigung / Vergewaltigung im „alten“ Sexualstrafrecht vor 2016 z.B. eine zielgerichtete Gewaltanwendung mit Nötigungswirkung auf das Opfer zwingende Voraussetzung für die Strafbarkeit. Im neuen Recht ab 2016 reicht aber eine nicht übersehbare Anzahl an gewaltlosen Handlungen für den Vorwurf einer Vergewaltigung völlig aus.

Bei allen Tatvorwürfen ist aber immer nur das zur Tatzeit geltende Sexualstrafrecht anzuwenden, nicht das aktuelle.

Zu den teilweise hochkomplexen Verjährungsfragen und ihren Möglichkeiten beraten wir Sie gerne.

SEXUELLER MISSBRAUCH VON KINDERN, JUGENDLICHEN UND SCHUTZBEFOHLENEN

Ausgangspunkt für solche Strafverfahren sind häufig erbittert geführte Familienstreitigkeiten. Induzierte Falschaussagen, falsche Erinnerungen aufgrund von Einflüsterung durch Bezugspersonen, unsachgemäße „Aufklärung“, nicht altersgerechter Medienkonsum oder psychische Erkrankungen wie ADHS oder Borderline kommen hier regelmäßig vor.

Gerade bei Anschuldigungen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern erweisen sich zahlreiche Verdachtsfälle als unhaltbar.

SEXUELLE BELÄSTIGUNG, BELEIDIGUNG, BERÜHRUNGEN, ÜBERGRIFFE

Jede Anschuldigung angeblichen sexuellen Fehlverhaltens, sei sie noch so abwegig oder vage, muss sehr ernst genommen werden. Nahezu jede unerwünschte körperliche Berührung steht seit den Gesetzesänderungen 2016 potenziell unter Strafe.

Auch vermeintlich galante Komplimente, Flirtversuche und zweideutige Bemerkungen können schnell als sexuell beleidigend empfunden werden und zu einer Strafanzeige und einem Strafverfahren führen.

KONSEQUENZEN EINER VERURTEILUNG IM SEXUALSTRAFRECHT

Eine Verurteilung wegen Vergewaltigung, sexuellen Missbrauchs oder einer anderen Sexualstraftat kann weitreichende Folgen haben:

  • in der Regel drohen hohe Freiheitsstrafen (auch bei Ersttätern), teilweise sogar Mindeststrafen von 2 oder sogar 5 Jahren, bis hin zu 15 Jahren Freiheitsstrafe oder sogar lebenslanger Freiheitsstrafe
  • Sicherungsverwahrung nach Verbüßung der eigentlichen Haftstrafe bei Wiederholungstätern
  • Verlust der bürgerlichen Existenz sowohl in gesellschaftlicher als auch wirtschaftlicher Hinsicht. Vollständiger Reputationsverlust im sozialen und beruflichen Umfeld.
  • hohe Schmerzensgeldforderungen (in der Regel mehrere tausend Euro bis hin zu fünfstelligen Summen)
  • Vorstrafen werden länger im Bundeszentralregister gespeichert, in der Regel mindestens 20 Jahre, ebenso gelten längere Besonderheiten bei der Eintragung im polizeilichen Führungszeugnis
  • faktisches Einreiseverbot für eine Vielzahl von Staaten, z.B. die USA für mindestens 5 Jahre
  • bei Bezug zur beruflichen Tätigkeit kann ein Berufsverbot ausgesprochen werden

OB SIE BESCHULDIGTER ODER OPFER EINER SEXUALSTRAFTAT SIND, FÜR DIE VERTEIDIGUNG IHRER RECHTE SOLLTEN SIE IMMER EINEN FACHANWALT FÜR STRAFRECHT MIT ENTSPRECHENDER ERFAHRUNG BEAUFTRAGEN.

Das Sexualstrafrecht ist ein wesentlicher Aufgabenschwerpunkt unserer Kanzlei. Als erfahrene Strafverteidiger und Nebenklagevertreter mit Kanzleisitzen in Würzburg, Schweinfurt und Meiningen, die Ihnen auch bundesweit gerne zur Seite stehen.