GLÜCK - KANZLEI FÜR STRAFVERTEIDIGUNG

WIRTSCHAFTS&shySTRAFRECHT, UNTERNEHMENS&shySTRAFRECHT, ARBEITS&shySTRAFRECHT

UNTREUE, BETRUG, KORRUPTION, INSOLVENZSTRAFTATEN, ARBEITSSTRAFTATEN , WETTBEWERBSDELIKTE ODER AUCH STEUERHINTERZIEHUNG

Wir verteidigen Sie in „klassischen“ Wirtschaftsstrafverfahren. Häufige Vorwürfe sind Untreue, Betrug, Korruption, Arbeitsstraftaten, Insolvenzstraftaten, Wettbewerbsdelikte oder auch Steuerhinterziehung. Strafverfahren im Wirtschaftsstrafrecht sind meist umfangreich und komplex. Sie erfordern eine hohe Spezialisierung und eine detaillierte Kenntnis der Rechtsgebiete und der verfahrensrechtlichen Besonderheiten.

Juristische Kompetenzen für sich alleine genommen, genügen vielleicht noch, um das Strafverfahren erfolgreich zu beenden. Regelmäßig haben diese Verfahren aber zusätzlich massive Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Betätigungen und Handlungsmöglichkeiten der Beschuldigten. Das eigentliche Strafverfahren kann vielleicht mit Einstellung oder Freispruch erfolgreich enden, der Mandant ist aber häufig wirtschaftlich ruiniert, da den negativen Folgen für sein Unternehmen oder seine Berufstätigkeit nicht gegengesteuert wurde.

Um hier erfolgreich zu sein, muss ein Strafverteidiger zusätzlich unternehmerisch denken und auch handeln können. Wir verstehen uns auch als Unternehmer und wenden unsere unternehmerischen Kompetenzen an, damit Sie und Ihr Unternehmen das Strafverfahren wirtschaftlich überleben.

Wir begleiten Sie durch das gesamte Ermittlungs- und Strafverfahren. Sowohl bei einer Durchsuchung als auch in der Hauptverhandlung sind wir an Ihrer Seite.

Wir arbeiten und verteidigen pragmatisch und zielorientiert und immer mit dem klaren Blick auf das für Sie (auch wirtschaftlich) beste Ergebnis.

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TYPISCHE STRAFTATEN IM WIRTSCHAFTSLEBEN

Zum klassischen Wirtschaftsstrafrecht gehören Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Wirtschaftsleben stehen. Häufige Vorwürfe der Ermittlungsbehörden sind Konkursstraftaten wie z.B. die Insolvenzverschleppung, Subventionsbetrug, Betrug und Korruptionsdelikte wie Bestechung oder Bestechlichkeit.

Lässt sich von den Strafverfolgern ein Verhalten nicht unter die klassischen Delikte des StGB oder der strafrechtlichen Nebengesetze einordnen, wird von Strafermittlern bzw. Strafrichtern immer häufiger versucht, den Straftatbestand der Untreue als eine Art universellen Auffangtatbestand heranzuziehen. Unter Strafverfolgern kursiert hier der Satz „Falls kein Delikt passt, ein wenig Untreue passt immer“.

Die Strafverfolger versuchen damit ihr grundlegendes Problem zu lösen, dass für neuartige Verhaltensweisen in der Wirtschaft, die aus ihrer Sicht verfolgungs- und strafwürdig sein sollen, oft (noch) kein passendes Strafgesetz vorhanden ist.

Damit wird aber die Grenze zwischen dem, was erlaubt ist, und dem, was schon verboten ist, immer verschwommener. Eine Säule des Rechtsstaats ist aber „Keine Strafe ohne Gesetz“.

Für uns ist es deshalb nicht nur eine Frage der Fairness, sondern ein elementares Element des Rechtsstaats, dass dieser die Grenze zwischen erlaubtem und verbotenem Handeln klar benennt und aufzeigt. Nur dann haben seine Bürger auch die Wahl, sich straffrei zu verhalten.

Als Strafverteidiger wehren wir uns mit aller Kraft, wenn unseren Mandanten moralisierende Bewertungen und Maßstäbe anstatt klarer Strafvorschriften vorgehalten werden.

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AUSSERSTRAFRECHTLICHE KONSEQUENZEN OFT WIRTSCHAFTLICH EXISTENZVERNICHTEND

Zu den Tücken und Fallstricken des Wirtschaftsstrafrechts gehören regelmäßig die außerstrafrechtlichen Folgen. Die Nebenfolgen einer strafrechtlichen Verfolgung oder Verurteilung sind für die Betroffenen häufig viel gravierender als die eigentlichen strafrechtlichen Sanktionen wie eine Geld- oder Bewährungsstrafe.

Die Nebenwirkungen spürt jedes Unternehmen und jeder Unternehmer schon mit Einleitung eines wirtschaftsstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, wenn es zu negativen Schlagzeilen in der Presse kommt. Nach einer Verurteilung sehen sich die zur Verantwortung gezogenen Geschäftsführer potenziellen Schadensersatz-Forderungen ausgesetzt.

Eine Verurteilung wegen Insolvenzstraftaten kann beispielsweise das Verbot, als Geschäftsführer tätig zu werden, zur Folge haben und gleicht damit einem Berufsverbot.

Beteiligten Rechtsanwälten, Notaren oder Steuerprüfern drohen berufsrechtliche Verfahren, manchmal sogar eine steuerliche Haftung.

Die Verteidigung in einem Wirtschaftsstrafverfahren muss deshalb immer die vielfältigen Verknüpfungen einer potenziellen Straftat mit anderen Rechtsgebieten, wie dem Handels- und Gesellschaftsrecht, dem Urheberrecht, dem Markenrecht oder dem Insolvenzrecht, erkennen und beherrschen.

Werden hier Fehler von der Strafverteidigung begangen oder etwas übersehen, endet das eigentliche Strafverfahren möglicherweise glimpflich, der Mandant ist aber wirtschaftlich ruiniert.

In einem Steuerstrafverfahren mit einem Schätzbescheid von 4 Millionen Euro hinterzogener Körperschaftsteuer konnte die ursprüngliche Verteidigung erreichen, dass das Finanzamt seine Forderung auf 600.000 Euro reduzierte und die Staatsanwaltschaft einem Deal mit 1 Jahr Freiheitsstrafe auf Bewährung zustimmte.

Für sich genommen kein schlechtes Ergebnis der Strafverteidigung bei einem solchen Vorwurf.

Leider nicht bedacht wurde dabei aber, dass auf Grundlage des Schätzsteuerbescheids des Finanzamts über 4 Millionen Euro auch ein bestandskräftiger Gewerbesteuerbescheid der Gemeinde in Millionenhöhe ergangen war, der sich nicht automatisch durch diesen (strafrechtlichen) Deal mit dem Finanzamt erledigte. Erst durch unser Einschreiten wurde dies erkannt und in Verhandlungen erreicht, dass die Gemeinde ihre Forderung im Einklang mit dem Finanzamt deutlich reduzierte.

In einem anderen Fall war der Beschuldigte erstinstanzlich zu einer Haftstrafe ohne Bewährung wegen Hinterziehung von 1,2 Millionen Euro Sozialversicherungsbeiträgen verurteilt worden. In der Berufungsinstanz konnte durch eine der großen Strafrechtskanzleien eine Einstellung nach § 153a StGB mit kleiner fünfstelliger Geldauflage erreicht werden. Für sich genommen ein Erfolg im Strafverfahren.

Übersehen wurde aber, dass diese Einstellung in das sogenannte Transparenzregister für Unternehmen aufgenommen wird. Da 90 % der Aufträge des Mandanten von der öffentlichen Hand kamen, wären er und sein 90-Mann-Unternehmen von diesen Aufträgen ausgeschlossen worden. Im Endergebnis hätte dies das Ende für sein Unternehmen bedeutet.

Hier konnten wir in Nachverhandlungen mit Staatsanwaltschaft und Strafgericht eine Einstellung nach § 153 StGB erreichen. Dieser scheinbar kleine, aber dennoch feine Unterschied verhinderte einen Eintrag ins Transparenzregister. Der Mandant und sein Unternehmen erhielten weiter Aufträge von öffentlichen Auftraggebern..

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COMPLIANCE: VORBEUGUNG UND AUFKLÄRUNG VON STRAFTATEN

Compliance ist kein Buch mit sieben Siegeln. Auch hier gilt: Auch die größte Reise beginnt immer mit dem ersten Schritt. Wir unterstützen Sie bei diesem Schritt.

Dazu gehört beispielsweise eine Tätigkeit als Vertrauensanwalt zur Korruptionsprävention („Ombudsmann“), die Beratung bei Fragen des Datenschutzes oder der Mitarbeiterüberwachung im Rahmen des Arbeitsstrafrechts und die Prüfung von Verträgen bzw. Vertragsbeziehungen.

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ZUNEHMENDE KRIMINALISIERUNG DES WIRTSCHAFTS- UND ARBEITSLEBENS

Im Wirtschaftsrecht gilt immer häufiger der Satz: In Schwierigkeiten bringt dich nicht das, was du nicht weißt, sondern das, was du sicher zu wissen glaubst, obwohl es gar nicht wahr ist. Strafrecht und die Strafverfolgung sind längst in der Mitte des Wirtschaftslebens angekommen. Die Strafverfolgung von Unternehmern, Selbständigen, Geschäftsführern oder leitenden Angestellten nimmt seit Jahren beständig zu.

Dieser zunehmende Verfolgungsdruck hat seine Ursache auch in einem neuen Selbstverständnis der Strafverfolger und darin, dass der Staat das Strafrecht immer häufiger als Mittel zur Steuerung der Wirtschaft in seinem Interesse nutzt. Die Strafverfolgung entfernt sich damit immer weiter von seinem Kernbereich, dem Schutz der elementaren Rechtsgüter, wie z.B. dem Schutz des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit, des Eigentums, der Würde und Ehre oder des Vermögens.

Die Strafverfolgung dient hier vorrangig nicht dazu, die Einhaltung grundlegender Verhaltensweisen durchzusetzen bzw. sicherzustellen, sondern zur Durchsetzung wirtschaftlicher Interessen des Staates.

So werden beispielsweise selbständige Tätigkeiten immer stärker als sogenannte Scheinselbständigkeit kriminalisiert. Ziel ist aber nicht etwa die Stärkung von Arbeitnehmerrechten, sondern die Kaschierung politischer Säumnisse des Gesetzgebers, nämlich der unterlassenen Sanierung des maroden Rentensystems. Schon jetzt werden jährlich 100 Milliarden Euro Steuergelder, das sind 20 % des Bundeshaushalts, für die Lücken der Rentenversicherung verwendet. Mit stark steigender Tendenz.

Anstatt nun für mehr Beitragspflichtige und damit höhere Einnahmen zu sorgen, indem man beispielsweise die Beitragspflicht für Abgeordnete, also den Gesetzgeber selbst, oder die 1,7 Millionen nichtzahlenden Beamten einführt, werden selbständige Tätigkeiten als Scheinselbständigkeit kriminalisiert.

Ähnliche Entwicklungen sehen wir auch im Bereich der Geldwäsche oder der sogenannten Umsatzsteuerkarusselle.

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STRAFRECHT UND SEINE GRENZEN

Das Strafgesetzbuch und die darin enthaltenen Straftatbestände entstanden vor über 150 Jahren. In weiten Teilen wurde es seitdem noch nicht einmal sprachlich angepasst. Begriffe wie Cum-Ex, Kickbackprovisionen, Umsatzsteuerkarusselle, Scheinselbständigkeit und Insidergeschäfte waren den Verfassern des Strafgesetzbuchs im Jahr 1870 natürlich unbekannt und es war auch nicht dafür geschaffen worden, auf diese Formen von wirtschaftlichem Handeln mit dem Strafrecht zu reagieren.

Regelmäßig führt dies dazu, dass Strafverfolger bei neuartigen Erscheinungen wirtschaftlicher Betätigung scheinbar hilflos sind, weil die Tatbestände des StGB dafür augenscheinlich nicht passen.

Ausgangspunkt für strafrechtliche Ermittlungen ist dann häufig nicht das Strafgesetzbuch, sondern die moralisierende Messlatte für Verhaltensweisen und der Standpunkt „Es kann nicht sein, was nicht sein darf“.

Dabei sind Strafermittler dann erheblich kreativ, wenn sie Handlungen, die möglicherweise ethisch angreifbar sind und sich in Grenzbereichen des Rechts bewegen, in altbewährte Schubladen des Strafrechts pressen.

Andreas Mosbacher, Richter am Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe, sieht in dieser Art der „schöpferischen Rechtsfindung“ der Strafverfolger nicht das Recht, sondern die reine Macht sprechen. Im Ergebnis würde damit richterlicher Beliebigkeit und Willkür Tür und Tor geöffnet werden.

Im Untersuchungsausschuss zum Fall Gustl Mollath wurde der Oberstaatsanwalt gefragt, wie es zu einem solchen Fehlurteil mit 7 Jahren Freiheitsentzug kommen konnte. Er begründete es damit, dass ein guter Strafrichter sowohl einen Freispruch als auch eine Verurteilung für die gleiche Tat gleichermaßen gut begründen könne.

Nicht nur für Beschuldigte, sondern für den Rechtsstaat insgesamt ist es äußerst gefährlich, wenn Strafrichter bzw. Strafverfolger ein solches falsches Selbstverständnis von ihrer Arbeit haben. Ein Strafurteil ist nicht deshalb gut, weil es zu einem Freispruch oder einer Verurteilung kommt. Erst recht ist eine eloquente (möglicherweise aber falsche) Begründung kein Qualitätsmerkmal für gute Arbeit.

Aus Sicht des Rechtsstaats kann ein Strafurteil ausschließlich dann gut sein, wenn der Sachverhalt richtig ermittelt und die Schuld bewiesen wurde und das Urteil der Schuld angemessen ist. Nicht, weil das Strafurteil gut begründet wurde.

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AUSGANGSPUNKT STRAFRECHTLICHER ERMITTLUNGEN UND STRAFVERFOLGUNG

Natürlich gibt es diejenigen, die einen Tatplan für eine Straftat entwickeln, diesen umsetzen und darauf hoffen, nicht entdeckt zu werden und ohne Strafe davonzukommen.

Weitaus häufiger sind aber Verhaltensweisen und Entscheidungen, die wir als Strafverteidiger oft als noch (grob) fahrlässig und damit nicht strafbar, die Strafverfolger meist aber schon als bedingt vorsätzlich und damit als strafbar bewerten.

In zunehmendem Maße werden an die Wirtschaft gerichtete Strafvorschriften erlassen, die neben den hergebrachten Tatbeständen Betrug und Untreue Anwendung finden. Diese stehen beispielsweise im Aktien-, Börsen- und Wertpapierstrafrecht, im Wettbewerbs- und Korruptionsstrafrecht oder im Umwelt- und Steuerstrafrecht.

Die immer stärkere Reglementierung birgt nicht nur Haftungsrisiken für Unternehmen, sondern sie mündet auch leicht im strafrechtlichen Vorwurf gegen Freiberufler, Unternehmer oder Führungskräfte.

Gerade bei Freiberuflern bzw. kleineren bis mittleren Unternehmen stellen wir immer wieder fest, dass die Bedeutung einer funktionierenden Criminal Compliance im Unternehmen völlig ausgeblendet wird. Unter Criminal Compliance versteht man sämtliche unternehmensinternen Maßnahmen zur Vermeidung von Straftaten.

Klingt scheinbar einfach und selbstverständlich, ist aber angesichts der Fülle an zu beachtenden Strafvorschriften im Wirtschaftsrecht überaus anspruchsvoll und arbeitsintensiv.

Der Blick der Unternehmenssteuerung ist vorrangig auf Ertragslage, Auslastung oder Unternehmensgewinn ausgerichtet und vergisst dabei, dass Verstöße gegen Strafgesetze oft die Vernichtung des Unternehmens zur Folge haben.

Anstatt fundierter eigener Risikoprüfung verlässt man sich regelmäßig darauf, dass das eigene Verhalten schon nicht verkehrt oder strafbar ist, da es schon immer so gemacht wurde oder die Konkurrenz es genauso macht. Auch die Grundüberzeugung, man könne alles und das noch dazu besser als andere, ist nicht selten die Ursache für Strafverfahren.