GLÜCK - KANZLEI FÜR STRAFVERTEIDIGUNG
MEDIZINSTRAFRECHT, ARZTSTRAFRECHT, STRAFVERFAHREN IM GESUNDHEITS­WESEN
MEDIZINSTRAFRECHT, ARZTSTRAFRECHT, STRAFVERFAHREN IM GESUNDHEIZSWESEN
ÄRZTE UND MITARBEITER IN KRANKEN- UND PFLEGEEINRICHTUNGEN WERDEN ZUNEHMEND BESCHULDIGTE IN STRAFVERFAHREN
Unabhängig davon, ob man selbst glaubt, die Beschuldigungen seien haltlos und zu Unrecht erhoben worden, ist die frühzeitige Besprechung mit einem auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt immer dringend zu empfehlen.
Die speziellen Regeln, die in einem Ermittlungs- oder Strafverfahren gelten, haben leider oftmals wenig mit Logik oder gesundem Menschenverstand zu tun. Auch die abwegigste Beschuldigung muss deshalb ernst genommen werden.
Bereits das Gerücht einer möglichen Straftat kann den beruflichen und privaten Ruf und die wirtschaftliche Existenz dauerhaft beschädigen oder sogar vernichten. Ein Strafverteidiger, der insbesondere auch im Arztstrafrecht erfahren ist, kann mit Ihnen bereits in einem ersten Gespräch den weiteren Verfahrensverlauf und die möglichen alternativen Verteidigungsmöglichkeiten erläutern.
DER VORWURF DER FEHLENDEN EINWILLIGUNG DES PATIENTEN
Die Behandlung eines Arztes ist aus Sicht der Strafjustiz immer eine vorsätzliche und damit strafbare Körperverletzung. Aus Sicht eines Arztes verletzt er aber nicht, sondern heilt.
Die höchstrichterliche Rechtsprechung hält aber an ihrer Bewertung der Strafbarkeit fest. Nur durch eine Einwilligung eines Patienten wird diese Körperverletzung gerechtfertigt und bleibt deshalb straffrei.
Für die Frage einer Strafbarkeit ist daher entscheidend, ob der Patient in die konkrete Behandlung eingewilligt hat und wie diese Einwilligung dokumentiert wurde. Diese Einwilligung muss nicht immer ausdrücklich erfolgen.
Nur in den Fällen, in denen der Patient nicht in der Lage ist, seine Einwilligung zu geben, weil er z.B. bewusstlos ist, genügt auch eine mutmaßliche Einwilligung. Hier wird darauf abgehoben, ob der Patient eingewilligt hätte, wenn er dazu in der Lage gewesen wäre.
Häufig passieren gerade hier Fehler bei der Aufklärung eines Patienten über die Risiken seiner Behandlung oder hinsichtlich alternativer Behandlungsmethoden. Ist die Aufklärung fehlerhaft verlaufen, kommt nur noch eine sogenannte hypothetische Einwilligung in Betracht.
Einzig entscheidend ist dann nur noch, ob der Patient auch bei Kenntnis der Risiken oder alternativer Behandlungsmethoden in die konkrete Behandlung eingewilligt hätte. Hier können die Ansichten leider oft gegensätzlich sein.
Die Anforderungen an eine korrekte Einwilligung sind zugleich sehr hoch. Grundsätzlich gilt aber hier: Je niedriger die Krankheit eines Patienten und deren Risiken eingestuft werden, desto höher sind die Anforderungen an die Einwilligung.
Wichtig ist daher, die Situation im Vorfeld der Behandlung aufzuklären und genau auf strafrechtliche Risiken hin zu analysieren.
DER VORWURF DES ABRECHNUNGSBETRUGS
Die Staatsanwaltschaften, aber auch die Krankenkassen legen in den letzten Jahren zunehmend den Fokus auf die Ermittlung von Verdachtsfällen, die einen Abrechnungsbetrug nach § 263 StGB begründen.
Der strafrechtliche Vorwurf bezieht sich nicht auf die konkrete Behandlung, sondern auf die anschließende Abrechnung. Dabei geht es vor allem um die Abrechnung von Leistungen gegenüber den Krankenkassen. Hier geht es nicht nur um Leistungen, die tatsächlich nie erbracht wurden, sondern verstärkt werden auch strafrechtliche Vorwürfe erhoben, die (komplexen) rechtlichen und inhaltlichen Vorgaben für die Abrechnung nicht eingehalten zu haben.
So wurde einem Chefarzt, der während seiner Abwesenheit Operationen auch von seinem Oberarzt durchführen ließ, der Betrugsvorwurf gemacht. Obwohl dieses Vorgehen mit den Patienten schriftlich vereinbart war, ebenso wie die Berechnung als Chefarztleistung, wurde dies von der Staatsanwaltschaft als strafbar bewertet.
In unserer rechtsanwaltlichen Praxis sehen wir beim Vorwurf des Abrechnungsbetrugs zahlreiche rechtliche Probleme und meist schwierige Fragestellungen. Die Verhältnisse zwischen Patienten, Arzt, Krankenkasse und ggf. Apotheke sind regelmäßig unübersichtlich und die für den Betrug notwendige Täuschungshandlung ist oft unklar, ebenso wer daraufhin die Vermögensverfügung vorgenommen hat.
Ein Schwerpunkt unserer Strafverteidigung liegt beim Abrechnungsbetrug daher meist darin, ob in derart komplexen Abrechnungsfragen überhaupt ein Täuschungsvorsatz unterstellt werden kann.
WIE KÖNNEN SICH ÄRZTE UND MITARBEITER IN KRANKEN- UND PFLEGEEINRICHTUNGEN STRAFBAR MACHEN?
Mitarbeiter in Kranken- und Pflegeeinrichtungen werden regelmäßig mit Fragen des Lebens und des Todes konfrontiert. Dies ist Teil ihrer Arbeit.
Zunehmend wird von Patienten, deren Angehörigen, aber auch der Strafjustiz nicht mehr akzeptiert, dass der Tod unvermeidbarer Bestandteil des Lebens ist. Mit steigender Tendenz werden auch in diesem Bereich vermeintlich „Schuldige“ gesucht.
In einem Fall mussten wir 2 Ärzte und 6 Krankenschwestern wegen des Vorwurfs der fahrlässigen Tötung verteidigen, da sich ihr 89-jähriger todkranker Patient von seiner Bettfixierung gelöst hatte und durch einen Sprung aus dem Fenster seinem Leben ein freiwilliges Ende gesetzt hatte. Die Strafverfolgungsbehörden wollten hier nicht akzeptieren, dass auch ein Suizid in einer hoffnungslosen Lage das Recht eines Menschen auf ein selbstbestimmtes Leben und auch einen selbstbestimmten Tod ist.
Genauso häufig gibt es aber auch strafrechtliche Ermittlungsverfahren bezüglich der Abrechnung der eigenen Leistungen. Hier kommt hinzu, dass die Kriterien, nach denen abgerechnet werden darf, extrem komplex sind und sich häufig ändern. Zugleich herrscht ein starker Kostendruck im Gesundheits- und Pflegewesen.
Gängige Vorwürfe der Strafverfolger sind:
- Fahrlässige Tötung oder Körperverletzung (§§ 222, 229 StGB)
- Vorsätzliche Tötung oder Körperverletzung (§§ 212, 223 StGB)
- Ärztliche Sterbehilfe
- Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB)
- Abrechnungsbetrug (§ 263 StGB)
- Untreue (§ 266 StGB)
- Vorteilsannahme und Bestechlichkeit (§§ 299, 331, 332 StGB)
- Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht (§§ 203, 204 StGB)
- Scheinselbständigkeit (§ 266a StGB)
DER VORWURF DER FAHRLÄSSIGEN TÖTUNG UND FAHRLÄSSIGEN KÖRPERVERLETZUNG
Von den Medizinischen Diensten werden in Deutschland jährlich rund 14.000 Behandlungsfehler statistisch erfasst. Die Dunkelziffer dürfte ein Vielfaches davon betragen. Die Gefahr eines Behandlungsfehlers ist die Kehrseite eines Heilungseingriffs und liegt in dessen Natur. „Heilen“ und „Schaden“ liegen häufig nah beieinander.
Regelmäßig trifft hier die Binsenweisheit zu „Nachher ist man immer klüger“. Die konkrete Krankheitssituation stellt sich rückblickend nicht selten viel klarer dar als zum Zeitpunkt der Behandlungsmaßnahme.
Für einen Arzt, aber auch für Mitarbeiter in Kranken- und Pflegeeinrichtungen steht deshalb häufig der Vorwurf einer fahrlässigen Körperverletzung (§ 229 StGB) oder einer fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB) im Raum.
Strafbar wird ein Behandlungsfehler jedoch nur dann, wenn ein Arzt die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die gemäß den Umständen des Falles und seinen persönlichen Fähigkeiten von ihm hätte erwartet werden können.
Gefordert wird deshalb die Einhaltung einer berufsspezifischen Sorgfalt. Diese entwickelt sich fortlaufend und dynamisch und hängt z.B. vom Stand der Forschung und von den derzeitigen Arzneien oder Behandlungsmethoden ab.
Ein auf das Strafrecht spezialisierter Rechtsanwalt wird hier für die Erarbeitung einer erfolgreichen Verteidigungsstrategie immer auch tief in die Krankengeschichte eines Patienten eintauchen müssen.
WIE VERLÄUFT DIE STRAFVERTEIDIGUNG?
Sollten Sie von einem Patienten, Angehörigen, Mitarbeiter oder irgendeinem Dritten einer Straftat beschuldigt werden, gilt die Regel: Reden ist Silber, Schweigen ist Gold.
Sagen Sie nichts. Versuchen Sie nicht selbst, die Vorwürfe zu entkräften. In der Regel misslingt dies.
Sie können uns jederzeit kontaktieren. Wir werden dann zeitnah einen Besprechungstermin mit Ihnen vereinbaren, die Sach- und Rechtslage prüfen und danach mit Ihnen die Verteidigungsmöglichkeiten und -alternativen erörtern. Rechtsanwältin Christina Glück und ihr Team verfügen über die langjährige Erfahrung in der Strafverteidigung im Medizin- und Arztstrafrecht, damit für Sie diese Vorwürfe einen guten Ausgang nehmen.