GLÜCK - KANZLEI FÜR STRAFVERTEIDIGUNG

KOSTEN EINES GUTEN STRAFVERTEIDIGERS

Vollständige Transparenz ist für uns ein Grundpfeiler einer erfolgreichen Strafverteidigung. Dies gilt auch für die Kosten unserer Arbeit für Ihre Strafverteidigung. Die folgenden Grundsätze stellen unsere Ansprüche an uns selbst und unser Leistungsversprechen an Sie dar.

WIR ÜBERNEHMEN NUR DIE FÄLLE, DIE WIR AM BESTEN BEARBEITEN KÖNNEN

Mandate werden von uns nur dann übernommen, wenn wir davon überzeugt sind, Ihnen aufgrund unserer Erfahrung und Spezialisierung die bestmögliche Vertretung gewährleisten zu können. Falls wir zu dem Ergebnis kommen, dass ein anderer Strafverteidiger Ihren Fall besser bearbeiten könnte, empfehlen wir Ihnen einen anderen Anwalt oder ziehen einen Kollegen zurate. Die Beratung und Vertretung durch einen Strafverteidiger kann ebenso anspruchsvoll wie intransparent sein. Nicht jeder Strafverteidiger ist für jeden Fall gleichermaßen kompetent und die Bereitschaft, sich für einen Fall zu engagieren, kann gleichfalls Schwankungen unterliegen.

Wir wissen auch aus Erfahrung, dass nicht jeder Strafverteidiger zu jedem Mandanten passt. Entsprechend achten wir bei der Auswahl der Mandate, die wir annehmen, genau darauf, dass Sie zu uns und wir zu Ihnen passen.

Nur so können wir den Anspruch sicherstellen, den wir an unsere Arbeit haben: Ihnen die bestmögliche Strafverteidigung zu bieten.

DIE KOSTEN UNSERER ARBEIT FÜR IHRE STRAFVERTEIDIGUNG SIND ABHÄNGIG VON UNSEREM ZEITAUFWAND

Nach der ersten Beratung und Prüfung der Ermittlungsakte erhalten Sie von uns eine Einschätzung darüber, mit welchem Zeitaufwand wir und mit welchem Kostenaufwand Sie für Ihre Verteidigung rechnen müssen. Auch Kombinationen aus der Abrechnung nach Stundensatz und/oder Pauschalhonorar bieten wir Ihnen in geeigneten Fällen an. Unabhängig vom tatsächlichen Zeitaufwand der ersten Beratung, der Prüfung der Ermittlungsakte und unserer Kostenschätzung berechnen wir hierfür lediglich pauschal 190,00 Euro zzgl. USt.. Dies gilt selbstverständlich auch dann, wenn Sie uns danach kein Mandat erteilen.

RECHTSSCHUTZ­VERSICHERUNG, (BERUFS-) HAFTPFLICHT­VERSICHERUNG

Ob Ihre Rechtsschutzversicherung oder eine (Berufs-)Haftpflichtversicherung die Kosten Ihrer Strafverteidigung übernimmt, hängt von den Bedingungen Ihres Versicherungsvertrags ab. Wir prüfen gerne für Sie, ob die Einholung einer Deckungszusage bei Ihrer Versicherung in Ihrem konkreten Fall sinnvoll ist.

KOSTEN EINER NEBENKLAGE

Als Opfer einer Straftat oder als Angehöriger eines Opfers einer Straftat besteht für Sie die Möglichkeit, aktiv an einem Strafprozess teilzunehmen. Opfer von schweren Delikten haben einen Anspruch auf Bestellung eines Nebenklagevertreters. Die Kosten für den bestellten Nebenklagevertreter werden von der Staatskasse übernommen. Sollte keine Bestellung infrage kommen, haben Sie die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Ob Ihnen Prozesskostenhilfe genehmigt wird, hängt von Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen ab. Zusätzlich besteht die Option, dass der Weiße Ring e.V. die Kosten übernimmt. Kontaktieren Sie uns unverbindlich. Wir prüfen gerne für Sie, welche Möglichkeiten hier für Sie bestehen.

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PFLICHTVERTEIDIGUNG

Wird von einem Beschuldigten kein Anwalt selbst ausgewählt, bestellt das Gericht einen Pflichtverteidiger. Diese Auswahl durch das Gericht sollten Sie als Beschuldigter unbedingt vermeiden, da die Gerichte vielfach besonders bequeme Verteidiger auswählen (sog. „Verurteilungsbegleiter“).

Die im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz festgelegten äußerst niedrigen Pflichtverteidigergebühren lassen aus unserer Sicht für eine professionelle Strafverteidigerkanzlei meist weder eine kostendeckende noch eine wirklich effektive Strafverteidigung zu.

Eine Pflichtverteidigung ist daher für unsere Kanzlei grundsätzlich wirtschaftlich defizitär. Pflichtverteidigungen werden von uns deshalb im Regelfall nicht übernommen.

Strafverteidigung ist für uns aber nicht nur Beruf, sondern auch Berufung. Gerechtigkeit sollte nach unserem Verständnis keine Frage der Größe des Geldbeutels sein. Wir sind daher ungeachtet der wirtschaftlichen Unattraktivität bereit und in der Lage, Pflichtverteidigungen – in limitierter Anzahl – auf unserem Qualitätsniveau zu bearbeiten.

Wir erachten unsere Arbeit in diesem Bereich als Teil unserer gesellschaftlichen Pro–bono-Aktivitäten. Kriterien für unsere Auswahl sind aber wirtschaftliche Bedürftigkeit bzw. Not unserer Mandanten und/oder die Art der vorgeworfenen Straftaten.

Kontaktieren Sie uns, wenn Sie glauben, eine Pflichtverteidigung käme für Sie infrage. Auch wenn wir Ihr Mandat möglicherweise nicht übernehmen, so werden wir Ihnen zumindest einen empfehlenswerten anderen Strafverteidigerkollegen nennen können.

Für eine Pflichtverteidigung gilt grundsätzlich Folgendes: Die Gebühren eines Strafverteidigers werden in engen Grenzen von der Staatskasse verauslagt. Im Falle einer Verurteilung wird die Staatskasse diese Gebühren von dem Verurteilten zurückfordern.

Voraussetzungen einer Pflichtverteidigung sind die sogenannte notwendige Verteidigung, die in § 140 StPO geregelt ist.

Dabei ist ein Pflichtverteidiger zwingend zu bestellen, wenn der Beschuldigte keinen selbst erwählten Anwalt beauftragt hat. Dies gilt auch dann, wenn er der Auffassung ist, sich selbst verteidigen zu können. Nach § 140 Absatz 1 StPO handelt es sich in den nachfolgenden Fällen um eine notwendige Verteidigung:

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  • Die Hauptverhandlung findet im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht oder einem Landgericht statt.
  • Dem Beschuldigten wird ein Verbrechen (beispielsweise im Bereich des Sexualstrafrechts) zur Last gelegt.
  • Das Strafverfahren kann zu einem Berufsverbot führen.
  • Gegen den Beschuldigten wird eine Untersuchungshaft oder eine einstweilige Unterbringung vollstreckt.
  • Der Beschuldigte befindet sich seit mindestens drei Monaten aufgrund einer richterlichen Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt und wird nicht mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung entlassen.
  • Zwecks Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten kommt seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in Betracht.
  • Es wird ein Sicherungsverfahren durchgeführt.
  • Der bisherige Verteidiger wird von seiner Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen.
  • Dem Verletzten der vermeintlichen Tat ist ein Rechtsanwalt beigeordnet worden.

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In all jenen Fällen der notwendigen Verteidigung nach § 140 StPO ist ein Pflichtverteidiger von Amts wegen zu bestellen, sofern der Beschuldigte noch nicht über einen selbst erwählten Verteidiger verfügt. Auch im Jugendstrafrecht kann ein Pflichtverteidiger notwendig sein. Ein Pflichtverteidiger ist im Jugendstrafrecht neben den Fällen des § 140 StPO in drei zusätzlichen Situationen zu bestellen:


  • Dem Erziehungsberechtigten wurden die Verfahrensrechte entzogen, weil er selbst der Tatbeteiligung verdächtig ist.
  • Zur Vorbereitung eines Gutachtens über den Entwicklungsstand des Jugendlichen kommt eine Unterbringung in einer Anstalt in Betracht.
  • Gegen den noch nicht 18 Jahre alten Beschuldigten wird eine Untersuchungshaft vollstreckt.

Bei der Bestellung zum Pflichtverteidiger im Strafrecht handelt das Gericht von Amts wegen, d.h. ohne weiteres Zutun. Ein Antrag auf Pflichtverteidiger-Bestellung ist vonseiten des Beschuldigten daher nicht notwendig.

BEI DROHENDER HAFT, FESTNAHME ODER HAUSDURCHSUCHUNG SIND WIR FÜR SIE 7 TAGE DIE WOCHE, 24 STUNDEN TÄGLICH UNTER 09721 3881080 ODER 0170 2976076 ZU ERREICHEN.