GLÜCK - KANZLEI FÜR STRAFVERTEIDIGUNG

IM ZWEIFEL FÜR DEN ANGEKLAGTEN?

VERTRAUEN SIE BESSER NICHT DARAUF.

STRAFURTEILE SIND IN STEIN GEMEISSELT

Fehler passieren in allen Arbeits- und Lebensbereichen. Nur nicht in der Strafjustiz?

Dabei warnen selbst hohe Richter vor der Irrtumsanfälligkeit des Apparates: Es sei die Lebenslüge der Justiz, so der BGH-Richter Ralf Eschelbach, dass es kaum falsche Strafurteile gebe. Nach Eschelbachs Schätzung ist jedes vierte Strafurteil ein Fehlurteil.

Falls dieser BGH-Richter recht hat, werden Tag für Tag in Deutschland fast 700 Menschen zu Unrecht wegen einer Straftat verurteilt. Das Justizsystem, moniert dieser kritische Richter, deckt Entscheidungen, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch sind .

Bezeichnend ist, dass deutsche Strafrichter auch nach offensichtlichen Fehlurteilen der Ansicht sind, nichts falsch gemacht zu haben. Das System schützt sie, sie schützen das System.

Stattdessen wird versucht in der Öffentlichkeit ein Bild der Unfehlbarkeit von sich zu vermitteln. An die Unfehlbarkeit der deutschen Strafjustiz und einen funktionierenden Rechtsstaat glauben aber nur diejenigen, die keine Erfahrung mit ihr haben. Alle anderen wissen, auf das Beste hoffen, kann nicht schaden, sich gegen das Schlimmste zu wappnen und vorbereiten ist besser.

Diese Fehlentwicklung ist struktureller Art. Änderungen dieser Strukturfehler werden von der Strafjustiz und -politik seit Jahrzehnten verhindert. Fiskalpolitisch kommt die Strafjustiz immer zuletzt. Untere Hierarchien dürfen noch nicht dagegen aufbegehren, Führungsebenen wollen oft nicht mehr oder haben die Probleme und Nöte an der „Front“ ganz vergessen.

Die Belastung der Strafjustiz mit neuen Aufgaben wächst ständig, Aber der Einsatz der EDV dient vor allem zum Einsparen von Personal und nicht der Qualitätsverbesserung. Die Politik hat stets neue, andere Prioritäten als die Strafjustiz mit den notwendigen finanziellen, personellen Mitteln oder Werkzeugen angemessen auszustatten. Im Ergebnis muss die Strafjustiz mit den Werkzeugen des 19. Jahrhunderts die Herausforderungen des 21. Jahrhunderts bearbeiten. Dies kann nicht funktionieren.

In einem Interview sagte der Vorsitzende Richter des Landgerichts Ingolstadt Georg Sitka rückblickend, er hätte seinerzeit im Fall des Bauern Rupp alle 4 Angeklagten wieder wegen Totschlag zu Haftstrafen von über 8 Jahren verurteilt. Dieses Strafverfahren gilt als eines der spektakulärsten deutschen Fehlurteile der letzten Jahre.

Die Angeklagten, denen teilweise ein Intelligenzquotient nahe der Schwachsinngrenze attestiert wurden, hatten gegenüber der Polizei nach inquisitorischen und suggestiven Fragen „gestanden“, sie hätten auf ihrem Bauernhof den verschwundenen Bauern Rupp mit Hammerschlägen auf den Schädel getötet, und die Leiche zerstückelt. Das spurlose Verschwinden des Bauern Rupp und Fehlen einer Leiche erklärte der Vorsitzende Richter damit, dass die Leichtenteile den Schweinen zum Fressen vorgeworfen wurden.

Als die unversehrte Leiche des Bauern Rupp dann Jahre später doch auftauchte, in seinem Mercedes sitzend in einer Staustufe der Donau und die Todesursache nicht mehr festgestellt werden konnte, war das Fehlurteil evident. Die Fehlerkette falscher Einschätzungen und Entscheidungen, die dorthin geführt hatte, wollte und konnte der Vorsitzende Richter des Fehlurteils nicht aufarbeiten. Der damalige Ankläger OStA Christian Veh antworte auf die Frage, ob er mit dem Auftauchen des Mercedes und der Leiche ein Problem habe: „Nö, wieso ein Problem?“.

Wie schwer sich die deutsche Strafjustiz mit dem Einräumen von eigenen Fehlern tut, zeigte sich dann im Bestreben des Landgerichts Landshut ein Wiederaufnahmeverfahren zu verhindern. Es erkannte zwar, dass die früheren Feststellungen des Strafurteils „zur konkreten Art der Tötung des R.R. durch die Verurteilten … sowie zum Umgang mit seiner Leiche falsch seien“.

Das ändere aber nichts an der Tötung: „Dass offenbleiben muss, durch welche konkrete Weise der Verurteilte … R.R. getötet hat, ist unerheblich.“.

Die dreiste Logik des Landgerichts Landshut lässt sich nur mit den drei Wörtern „tot ist tot“ auf den Punkt bringen.

Stringent verweigerte der Bundesgerichtshof dann nach dem dann doch erfolgten Freispruch den 4 Angeklagten für die jahrelange Haft eine Haftentschädigung von 25,00 EURO je Tag

FREIE BEWEIS­WÜRDUGUNG UND SPEKTALULÄRE FEHL­URTEILE

RESTRISIKO

WER ZUERST ANZEIGT IST IMMER ZEUGE.

WER ANGEZEIGT WIRD, IST IMMER BESCHUL­DIGTER, DER IM ZWEIFEL LÜGT

ARBEITS­ALLTAG IN DER STRAFJUSTIZ

DER STAATS­ANWALT ENT­SCHEIDET MEIST NACH AKTEN­LAGE

EIN­STELLUNG DES ERMITTLUNGS­VERFAHRENS?

VERHAND­LUNG VOR DEM STRAF­GERICHT

STRAF­RICHTER AM AMTS­GERICHT

BEFÖRDER­UNGEN UND PERSÖNLICHE LEBENS­PLANUNG EINES STRAF­RICHTERS

STRAF­BEFEHL BEANTRAGT = STRAF­BEFEHL ERLASSEN

GLÜCK - Kanzlei für Strafrecht

FREIE BEWEISWÜRDUGUNG UND SPEKTALULÄRE FEHLURTEILE
GUSTL MOLLATH, HARRY WÖRZ, MONILA DE MONTGAZON, TATJANE GSELL UND BAUER RUPP

In einem Strafverfahren geht es nur nachrangig um die Anwendung des Rechts. Im Mittelpunkt sollte zuallererst die fehlerfreie Feststellung eines Sachverhalts stehen. Ob aber ein Strafrichter einer eloquent vorgetragenen Zeugenaussage zur Entlastung für den Angeklagten glaubt oder auch nicht glaubt, ist nirgends geregelt. Weder vom Gesetz noch der Rechtsprechung sind Regeln vorgegeben, wie dieser Sachverhalt vom Strafrichter festgestellt werden soll. Eine fundierte Ausbildung, Falschaussagen zu erkennen, hat der Strafrichter während seines Studiums auch nicht erhalten. Ein Strafrichter verweist hier auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Frei bedeutet hier, es gibt es keinerlei Maßstab, keine Messgeräte und damit auch keinerlei Fehlerkontrolle für die Beweiswürdigung des Strafrichters. Erlaubt ist was gefällt.

Im Extremfall kann diese freie Beweiswürdigung dazu führen, dass ein Strafrichter Polizeibeamten immer und ausnahmslos, weibliche Richter eher weiblichen Zeugen, männliche Richter nur männlichen Zeugen und einen rumänischen Angeklagten, der wegen Diebstahl angeklagt ist, grundsätzlich nie geglaubt wird. Lebensfremd, aber das Tagesgeschäft in der Strafjustiz.

Laut Bundesgerichtshof obliegt die Deutung ambivalenter Sachverhalte aber alleine dem Strafrichter. Alles was logisch möglich ist, ist deshalb rechtens, selbst wenn es anderen völlig lebensfremd erscheint. Der Bundesgerichtshof sagt dazu, dass die Aufgabe, sich auf der Grundlage der vorhandenen Beweismittel eine Überzeugung vom tatsächlichen Geschehen zu verschaffen, grundsätzlich allein dem Tatrichter obliegt. Seine Beweiswürdigung hat das Revisionsgericht regelmäßig hinzunehmen und ihm ist verwehrt, sie durch eine eigene zu ersetzen.

Wenn sich im Vorgarten einer Prominentenvilla im Fränkischen, dem Tatort eines Raubüberfalls, Einkaufstüten mit rumänischem Aufdruck und Kleidungsstücke mit unbekannter DNA finden, deren Analyse auf Menschen aus Rumänien hinweisen, so kann der Strafrichter die beiden bestreitenden deutschen Angeklagten dennoch revisionssicher mit der Begründung verurteilen, sie haben bewusst von ihnen ablenkende Spuren gelegt. Wenn sich ein Jahrzehnt später, wie im Fall von Tatjana Gsell, die im Jahr 2004 vom Amtsgericht Nürnberg verurteilt wurde, weil sie angeblich einen Überfall auf die Villa ihres Mannes vorgetäuscht haben sollte, doch die richtigen und geständigen rumänischen Täter sich finden, wird dieses Fehlurteil von der Strafjustiz achselzuckend als Kollateralschaden untätig hingenommen.

Anstatt nun alles daranzusetzen, die Angeklagte schnell zu rehabilitieren, zog sich das Wiederaufnahmeverfahren dann quälend lange über 6 Jahre, um schließlich nicht in einem Freispruch, sondern lediglich in einer Einstellung zu enden, gegen die kein Rechtsmittel möglich ist, da man nicht „beschwert“ ist, zugleich aber eine Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft ausschließt.

Hier zeigt sich besonders deutlich der strukturelle Fehler von Strafverfahren, bei denen die materielle Wahrheitsfindung, also das, was ist tatsächlich passiert, in den Hintergrund verdrängt wird durch eine prozessuale forensische Wahrheitsfindung, also das, was passiert sein könnte, die mit dem Rechtsmittel der Revision nicht angegriffen werden kann.

WER ZUERST ANZEIGT, IST IMMER ZEUGE.
EIN OPFER UND ZUGLEICH ANZEIGEERSTATTER SAGT IM ZWEIFEL DIE WAHRHEIT

Jedes Strafverfahren beginnt mit einer Strafanzeige und definiert bzw. strukturiert damit die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft. Derjenige der als erster Anzeige erstattet, startet ein Ermittlungsverfahren als sogenannter „Anzeigeerstatter“ und damit als Opfer einer Straftat. Als Opfer einer Straftat sind sie daher regelmäßig und damit für fast immer prozessrechtlich ein Zeuge. Polizisten, Staatsanwälte und Strafrichter sind in der Regel nicht darauf geschult, Falschaussagen von Zeugen zu erkennen und aufzudecken.

In ihrer Ausbildung ist dafür schlicht und ergreifend kein Platz vorgesehen. Im Ergebnis führt dies dazu, dass nicht dafür Geschulte über die Glaubwürdigkeit von Zeugen entscheiden und darüber, ob jemand aufgrund einer (falschen) Zeugenaussage lebenslang eingesperrt wird oder auch nicht. Auch aufgrund dieser fehlenden Qualifikation von Strafrichtern, Falschaussagen wissenschaftlich fundiert zu erkennen, tritt aussagepsychologisch vor Gericht regelmäßig die Situation auf, dass „Opfern“ (= Anzeigenerstattern), ihre Zeugenaussage regelmäßig geglaubt wird, auch wenn ihre Aussagen noch so widersprüchlich, inkonsistent oder offensichtlich falsch sind. (Scheinbaren) Opfern glaubt man einfach. „Niemand zeigt andere ohne Grund oder zu Unrecht an.“ Dieser Grundgedanke hat vor einem Strafgericht ein nur mit sehr viel Verteidigerarbeit zu erschütterndes Gewicht.

ARBEITSALLTAG IN DER STRAFJUSTIZ

Wie sieht der weitere Gang eines Strafverfahrens aus? Die Polizei legt ihre Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft vor. Für den „kleinen“ sachbearbeitenden Staatsanwalt gibt es weit mehr Ermittlungsverfahren als Arbeitszeit tatsächlich vorhanden ist, um diese auf hohem oder höchstem Qualitätsniveau bearbeiten zu können.

Zeitliche Reserven für aufwendige Fälle, für Krankheitsausfälle, für Fortbildung, für Mutterschaftsurlaub, umverteilte Rückstände, nachlässig geführte polizeiliche Ermittlungen oder für Wiedereingliederung sind oftmals nicht vorhanden. Gleichzeitig wird von den Justizministerien über die Behörden- bis zu den Gruppenleitern massiv Druck aufgebaut, möglichst schnell viele Fälle abzuarbeiten, zu erledigen.

Unter solchen schwierigen Arbeitsbedingungen muss auch der beste Staatsanwalt regelmäßig Fehler machen.

EINSTELLUNG DES ERMITTLUNGSVERFAHRENS?

Eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens muss vom Gruppen- bzw. Behördenleiter genehmigt werden, kann vom Anzeigenerstatter angefochten werden und muss meist aufwendig begründet werden. Das hört sich nach viel Arbeit an und ist es auch. Eine Anklageschrift oder ein Strafbefehl sind dagegen oft schnell erstellt. Ein paar vorgefertigte Textbausteine, ein paar spezifische Charakteristika ergänzt, fertig ist der Strafbefehl oder die Anklageschrift. Die Ermittlungsakte und den Strafbefehl unterschriftsreif und schon mit Wappen des Gerichts versehen an den zuständigen Strafrichter. weiterleiten und man hat wieder einen Fall schnell erledigt. Gut für die Erledigungsziffern und damit für die Beförderung. Ab jetzt ist für den Fall das Strafgericht zuständig.

Strafbefehle oder Anklagen dürfen Sachbearbeiter der Staatsanwaltschaften oft, intern ohne Rückfrage, selbständig erhoben werden. Die Vorlage oder Genehmigung durch seinen Vorgesetzten ist meist nicht erforderlich bzw. gewünscht. Anders dagegen der Arbeits- und Genehmigungsaufwand bei der Einstellung eines Ermittlungsverfahrens. Diese muss schon gegenüber dem Anzeigeerstatter oft aufwendig begründet werden. Dieser hat ein Beschwerderecht zum Behördenleiter, der vorgesetzten Behörde, dem Generalstaatsanwalt, dem Justizministerium. Hört sich nach viel anspruchsvoller Arbeit an.
Ist es auch.

Viele Gelegenheiten und Dienstvorgesetzte also, bei denen man als „kleiner“ Staatsanwalt nicht unangenehm auffallen will, zurückgepfiffen werden kann um dann doch weiterermitteln und eine Anklageschrift fertigen zu müssen. Zusätzlich muss eine Einstellung oft dem Dienstvorgesetzten vorgelegt und von ihm abgenickt werden. Der will aber nicht hunderte Seiten Ermittlungsakte durchlesen, sondern den Sachverhalt und deren Gründe aus der Einstellungsverfügung entnehmen. Eine Menge (Schreib-) Arbeit nur um dann vom Oberstaatsanwalt korrigiert zu werden und dann doch noch weiterermitteln, anklagen oder einen Strafbefehl beantragen zu müssen? Oder doch den einfacheren und bequemeren Weg gehen, Anklage erheben bzw. Strafbefehl beantragen, die Ermittlungsakte schließen, erfolgreicher Abschluss, ein Strich für die Erledigungsstatistik und die gesamte Ermittlungsakte dem Strafgericht übersenden?

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STRAFRICHTER AM AMTSGERICHT DORT SITZEN NUR ROUTINIERS?

Erfahrene alte Routiniers und Profis dürften diese Massen und Berge an Strafverfahren mit ihrer Erfahrung und Routine noch halbwegs schaffen und meist ein gerechtes Urteil sprechen. Leider sitzen dort aber oft Berufsanfänger, frisch vom 2.
Juristischen Staatsexamen und kaum richterlicher Erfahrung. Möglicherweise auch deshalb, weil die Arbeit genauso hart ist, wie sie klingt und erfahrene ältere Strafrichter sich diese Belastung nicht antun wollen oder auch körperlich und mental nicht mehr können. Diese Berufsanfänger werden vom Richterkollegium des Amtsgerichts, wo sie zuerst kein eigenes Stimmrecht haben, manchmal nicht nur als Strafrichter eingesetzt, sondern gleichzeitig und zusätzlich auch als Haftrichter-, Bußgeld-, Ordnungswidrigkeiten-, und Ermittlungsrichter.
Auch in Ihrem Strafverfahren könnte ein Berufsanfänger über Sie urteilen. Konnte oder wollte bereits Ihr Strafrichter Ihre Strafakten kaum mehr lesen, weil schon gleichzeitig Polizei, Staatsanwalt und Vorgeführte für die Eröffnung eines Haftbefehls im Gerichtsgebäude sind und er derweil noch das Protokoll, Belehrungen, Dolmetscher und Haftaufnahme vorzubereiten hat?
Sowohl der Berufsethos, der Wille als auch die Anstrengung vieler Staatsanwälte und Strafrichter, wenn auch nicht aller, ist für uns in vielen Ermittlungs- und Strafverfahren oft erkennbar. Manche nehmen auch Arbeit mit nach Hause, arbeiten auch Samstags und Sonntags um ihre Fälle abzuarbeiten.

Aber wenn der Gesetzgeber mit immer neuen Strafvorschriften die Strafjustiz regelrecht mit zusätzlichen Strafverfahren überflutet, gleichzeitig diese sowohl personell als auch finanziell ausbluten lässt, sind Fehler und Fehlurteile unvermeidlich.

STRAFBEFEHL BEANTRAGT = STRAFBEFEHL ERLASSEN

Der Erlass eines Strafbefehls wurde vom Staatsanwalt beantragt?
Nun liegt der Stapel an Strafbefehlen dem Strafrichter am Ende des Tages auch noch zur Bearbeitung und Prüfung vor und eigentlich sollte nun genau prüfen, ob dieser Strafbefehl wirklich erlassen wird oder nicht. Die Prüfung, ob dieser Strafbefehl stichhaltig und erlassen wird oder nicht, bringt keinen „Strich“ für seine Erledigungsstatistik und wird in die Belastungsberechnung bei der Stellenzuteilung nicht mit einbezogen. Sie ist statistisch eine Zusatzarbeit ohne persönlichen Nutzen für den ohnehin schon hoch belasteten Strafrichters. Falls er den Strafbefehl ungeprüft erlässt, passiert auch nichts. Der Empfänger eines Strafbefehls kann ja Einspruch einlegen, wenn es ihm nicht passt.

Ein Nichterlass eines beantragten Strafbefehls, weil der Strafrichter die Sache anders sieht, kommt also fast in keinem Verfahren vor. Der übersandte Strafbefehl wird in nahezu in jedem Fall unverändert so unterschrieben. Mal sehen, ob etwas passiert und fristgerecht Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt wird. Und falls doch, dann wird eine mögliche Fristversäumnis durch Sie, intensiv geprüft und beim kleinsten Fehler mit Hauen und Stechen verteidigt.

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RESTRISIKO

Natürlich gibt es auch zahlreiche Strafverfahren, bei denen alle beteiligten Polizisten, Staatsanwälte und Strafrichter jeden Tag aufs Neue Ihr Bestes leisten, alles fehlerfrei läuft und die Strafjustiz gut funktioniert. Nach unserer Wahrnehmung werden über 80 bis 90 % der Strafverfahren zwischen ordentlich bis sehr gut von Polizei, Staatsanwaltschaft und Strafgerichten bearbeitet.

Als Beschuldigter oder Angeklagter ist dies aber kein Trost, wenn das eigene Strafverfahren zu den restlichen gehört, dass nicht so bearbeitet wurde und Sie dann jahrelang unschuldig inhaftiert sind.

Wenn Sie Beschuldigter sind, dessen Ermittlungsverfahren

  • von einem interessierten und engagierten Polizeibeamten ermittelt wird, der Sie zuerst korrekt über Ihre Rechte als Beschuldigter belehrt, der sich dann die Mühe und Arbeit macht, nicht nur Belastendes sondern auch Entlastendes zu erforschen
  • dann von einem lebenserfahrenen Staatsanwalt mit Gespür und Verständnis für außergewöhnliche Abläufe und Situationen und kritischer Hinterfragung von Zeugenaussagen und möglichen Fehlern bei der polizeilichen Ermittlungsarbeit geprüft wird
  • von einem erfahrenen Strafverteidiger vertreten werden, der mit Erfahrung, Können und Einsatz, Ihre persönliche Situation in den Mittelpunkt seiner Arbeit stellt, Ermittlungsfehler, Falschaussagen herausarbeitet, Entlassendes ermittelt
  • von einem kritischen und erfahrenen Strafrichter entschieden wird, der genaue Aktenkenntnis hat, der gut vorbereitet mit Offenheit gegenüber Ihrer Aussage als Angeklagter, der Zeugenaussagen genau auf Widersprüche zu früheren Aussagen überprüft, der offen bleibt für Zweifel, mit gesunder Distanz zur Staatsanwaltschaft;
  • haben Sie gute Chancen freigesprochen zu werden, wenn Sie unschuldig sind

Sofern Sie Zweifel haben, dass dieser „best case“ in Ihrem Ermittlungs- oder Strafverfahren eintritt, Ihr Strafrichter vielleicht einen schlechten Tag hat oder Sie auf Nummer Sicher gehen wollen, sollten Sie auf die Regeln von Ermittlungsverfahren vorbereitet und gewappnet sein.

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WER ANGEZEIGT WIRD, IST IMMER BESCHULDIGTER, DER IM ZWEIFEL LÜGT

Durch die Strafanzeige wird der „Angezeigte“ in der polizeilichen Ermittlungsakte rein formal zum Beschuldigten und bleibt dies regelmäßig für die gesamte Dauer des Ermittlungs- und Strafverfahrens. DER Beschuldigte, der zu den erhobenen Vorwürfen “nichts sagen muss und wenn er etwas sagt, wird es wohl eine Schutzbehauptung bzw. Lüge sein.“ Alleine durch die Anzeige gegen Sie, hat sich der Ausgang des Strafverfahrens zu Ihren Ungunsten signifikant verschoben. Der Angezeigte ist und bleibt meist der Beschuldigte, weil er angezeigt wurde. Diesen Zirkelschluss zu durchbrechen, bedarf es Erfahrung und Wissen.

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DER STAATSANWALT ENTSCHEIDET MEIST NACH AKTENLAGE

Ihre Ermittlungsakte türmt sich nun im Erledigungsstapel von rund 8 Millionen Ermittlungsverfahren pro Jahr bei einem Staatsanwalt. Laut Aktenlage sind Sie für den Staatsanwaltschaft der Beschuldigte, dem man im Zweifel nicht glaubt. Dagegen steht die „Bekundung“ des Zeugen, den man im Zweifel glaubt. Aussage gegen Aussage? Gibt es eine Einstellung des Strafverfahrens?. Die Staatsanwaltschaft entscheidet alleine nach der überwiegenden Verurteilungswahrscheinlichkeit. Sie sind nur der Beschuldigte mit seinen „Schutzbehauptungen“. Dagegen steht die „Bekundung“ der Zeugin. Die Wahrscheinlichkeit tendiert daher zur Verurteilung.

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VERHANDLUNG VOR DEM STRAFGERICHT
ZEIT UM DIE WAHRHEIT ZU FINDEN?

Die meisten Strafverfahren werden beim „einfachen „Strafrichter“ am Amtsgericht angeklagt. Bei bis zu absehbaren 2 Jahren Freiheitsstrafe ist dieser als Einzelrichter alleine zuständig Bis 4 Jahre Freiheitsstrafe darf er zusammen mit 2 Schöffen verhängen. In der Regel ertrinkt er in Fällen und Arbeit. Um nicht völlig in Arbeit unterzugehen, müssen die einzelnen („kleinen“) Strafverfahren schnell abgearbeitet und mit Urteil beendet werden. Maximal 2 bis 3 Stunden Verhandlung je Strafverfahren müssen reichen.

Neben den vielen in jeder Woche abzuurteilenden Strafverfahren muss dieser Strafrichter noch zahllose Verfahren aus dem Ordnungswidrigkeitenrecht bearbeiten. Nicht nur einfache 08/15 Verfahren aus dem Straßenverkehrsrecht bei denen es oft nur um wenig geht, sondern auch aus komplexen und exotischen Nebengebieten, von denen er vorher noch nie etwas gehört oder gelesen hat.

Vielleicht ist dieser Strafrichter auch noch zusätzlich Ermittlungsrichter? Dann heißt es, alles muss immer sofort und schnell gehen:

Ständige Vorlage von Durchsuchungs-, Telefonüberwachungsbeschlüssen, Beschlagnahmeanordnungen oder -bestätigungen. Alles zwischen den laufenden Strafverhandlungen, der Urteilsabfassung, den Fahrten zu forensischen Kliniken zur Unterbringungsanhörung, usw. Und falls die Arbeitsbelastung immer noch nicht reicht, so ist er an ihrem Verhandlungstag vielleicht noch vertretungsweise Haftrichter. Während den laufenden Verhandlungen warten dann vorläufig Festgenommene auf die erste und wichtigste Weichenstellung in ihrem Strafverfahren.

Monatelange Untersuchungshaft oder Freiheit? Diese Arbeit ist sehr fordernd und anspruchsvoll. Stimmt genau. Weshalb machen dann unerfahrene und blutjunge Berufsanfänger und keine erfahrenen alten Hasen diese Arbeit?

Eine völlig andere Welt scheint beim Landgericht/Schwurgericht oder gar Oberlandesgericht zu herrschen, wenn Presse und Fernsehen über die Verfahren ausführlich berichten. Dann scheinen plötzlich Zeit und Verfahrenskosten keine Rolle zu spielen, um die Wahrheit zu erforschen. Leider sind Sie aber nicht der Rockerboss Kadir Padir vor dem Landgericht Berlin mit 300 Verhandlungstagen und 5 Jahren Verfahrensdauer und auch keine Beate Zschäpe mit ebenfalls mehr als 5 Jahren Verfahrensdauer und Verfahrenskosten von 37 Millionen Euro vor dem Oberlandesgericht München. Sie und Ihr Fall kommen vor das Amtsgericht. Auf den gewaltigen Aktenberg des Strafrichters, der Ihren Fall am besten an einem Vormittag mit einem Urteil beenden soll. Wenig Zeit, um die Wahrheit und ein gerechtes Urteil zu finden.

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BEFÖRDERUNGEN UND PERSÖNLICHE LEBENSPLANUNG EINES STRAFRICHTERS

Nach 5 Jahren Studium, 3 Jahren Referendariat und einer Prädikatsnote im Staatsexamen ist man im Staatsdienst der Strafjustiz gelandet: Mit Ende 20, Anfang 30 beginnt jetzt die Lebens- und/oder Karriereplanung.

Zuerst muss nun erst einmal die Übernahme als Beamter auf Lebenszeit und der Aufstieg weg von der Stelle des Strafrichters am Amtsgericht, hin zu weniger Arbeitsstress bei gleichem oder höherem Gehalt an das Landgericht, an das Oberlandesgericht und vielleicht dann irgendwann in eine Führungsposition erreicht werden. Um auf der Karriereleiter aufzusteigen, zählt nur eins, die jährlichen Erledigungsziffern. Ist die Zahl der erledigten höher als die Zahl der neu eingegangen Strafverfahren? Die Qualität seiner Urteile spielt hierbei keine Rolle, da kein Strafrichter leistungsmäßig nach der Qualität beurteilt werden darf.

Es zählt nur die schiere Masse. Jeder Fall ist also schnellstmöglich zu „erledigen“, wenn man als Strafrichter Aufstiegschancen haben will. Leider auch Ihr Strafverfahren.

BEI DROHENDER HAFT, FESTNAHME ODER HAUSDURCHSUCHUNG SIND WIR FÜR SIE 7 TAGE DIE WOCHE, 24 STUNDEN TÄGLICH UNTER 09721 3881080 ODER 0170 2976076 ZU ERREICHEN.